11-03 Nr. 5

Grundsteuerbefreiung
des Grundbesitzes
von Werkschulen und Lehrwerkstätten
nach § 4 Nr. 5 GrStG

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums,
d. Innenministeriums, d. Kultusministeriums
u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v. 05.02.1979 (SMBl. NRW. 611160)

1 Grundsteuerbefreiung von Werkschulen
und Lehrwerkstätten nach § 4 Nr. 5 GrStG

1.1 Grundbesitz, der Werkschulen und Lehrwerkstätten dient und nicht schon nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit ist, ist nach § 4 Nummer 5 GrStG grundsteuerfrei, wenn die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 1 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 15. Januar 1974 - GV. NRW. S. 54/SGV. NRW. 611/BStBl. I S. 100)1 anerkannt hat, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Für Werkschulen als Ersatzschulen gilt die allgemeine Anerkennung nach dem Gem. RdErl. d. Finanzministers, d. Innenministers u.d. Kultusministers v. 12.08.1974 (MBl. NRW. S. 1344/SMBl. NRW. 611160/BStBl. I S. 932 - BASS 11-03 Nr. 2).

1.2 Die Grundsteuerbefreiung setzt voraus, dass die Werkschule oder die Lehrwerkstatt auf einen Beruf oder eine vor einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (Abschnitt 22 Absatz 3 letzter Satz GrStR). Die Voraussetzung gilt auch für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe b2 UStG, wobei der entsprechende Nachweis für die Leistungen dieser Einrichtungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Regierungspräsidenten3 erbracht wird.

2 Allgemeine Anerkennung von Werkschulen
(Ergänzungsschulen) und Lehrwerkstätten

2.1 Gemäß § 4 Nummer 5 GrStG in Verbindung mit § 1 der Grundsteuer-Anerkennungsverordnung wird allgemein anerkannt, dass der Benutzungszweck von nicht schon nach § 3 GrStG steuerfreiem Grundbesitz, der Werkschulen (Ergänzungsschulen) und Lehrwerkstätten dient, im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, wenn für die Leistungen der Einrichtung eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten3 nach § 4 Nummer 21 Buchstabe b2 UStG vorliegt.

2.2 Wird die Grundsteuerbefreiung unter Hinweis auf die für Zwecke der Umsatzsteuer vorliegende Bescheinigung des Regierungspräsidenten3 geltend gemacht, hat das Lagefinanzamt von dem für die Umsatzsteuer des Unternehmens zuständigen Finanzamt eine Ablichtung der Bescheinigung anzufordern. Das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt hat das Lagefinanzamt von sich aus über einen etwaigen späteren Widerruf der Bescheinigung zu unterrichten.

 


1 jetzt: Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 26. April 1983 (GV. NRW. S. 160)

2 jetzt: § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG

3 jetzt: Bezirksregierung