BASS | Titel | Kommentar |
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1-1 1-8 | Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) | >> 16. Schulrechtsänderungsgesetz Die Schulen erhalten zusätzliche Freiräume und Gestaltungsmöglichkeiten. Lernen in einer digitalisierten Welt wurde in den Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule aufgenommen. Zudem wird eine ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage für die Nutzung von Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form geschaffen. Das Gesetz stärkt die Rechte der am Schulleben Beteiligten. Die gesetzliche Verankerung eines Schutzkonzeptes gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch einer jeden Schule stärkt die Rechte der Schülerinnen und Schüler. Es wird eine bundesweit einheitliche Bezeichnung der Schulabschlüsse der Sekundarstufe I entsprechend der „Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2020) eingeführt. (ABl. NRW. 03/22) |
10-32 Nr. 51.2 | Fachberatung in der Schulaufsicht; Fachberaterinnen und Fachberater für die Fachkoordination Deutsch und Mathematik | >> Fachliche Unterstützung im Rahmen des Masterplans Grundschule Für eine nachhaltige Weiterentwicklung von Schule und Unterricht wird im Rahmen des Masterplans Grundschule eine personelle fachliche Unterstützung eingesetzt, die zusammen mit der Schulaufsicht und der regionalen Lehrerfortbildung den Prozess der Unterrichtsentwicklung in den Regionen langfristig begleitet. (ABl. NRW. 10/21) |
10-32 Nr. 67 | Landesstelle Schulpsychologie und schulpsychologisches Krisenmanagement (LaSP) | >> Erweiterung des Aufgabenspektrums Das Aufgabenspektrum der Landesstelle wurde zum Beispiel durch Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Programms „Schule ohne Rassismus - Schule mit Courage“ erweitert. (ABl. NRW. 03/22) |
10-32 Nr. 69 | Landesstelle Schulische Integration (LaSI) | >> Zielsetzung, Organisation und Aufgaben der LaSI Zum 1. April 2021 wurde das Dezernat 40 „Landesstelle Schulische Integration (LaSI) bei der Bezirksregierung Arnsberg eingerichtet. Zeitgleich wurde das Dezernat 37 „Landesweite Koordinierungsstelle Kommunale Integrationszentren“ (LaKI) in der Bezirksregierung Arnsberg aufgelöst. Die Aufgaben der LaKI im schulischen Bereich „Integration durch Bildung“ wurden damit in die neu eingerichtete LaSI verlagert. (ABl. NRW. 02/22) |
10-32 Nr. 70 | Fachgruppen im Herkunftssprachlichen Unterricht | >> Unterstützung der Lehrkräfte im Herkunftssprachlichen Unterricht Der Herkunftssprachliche Unterricht dient der Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit. Um dieses Ziel zu erreichen, wird den Schülerinnen und Schülern mit internationaler Familiengeschichte auch Unterricht in der Herkunftssprache angeboten. Zur Unterstützung der Lehrkräfte des Herkunftssprachlichen Unterrichts (HSU) in NRW und zur qualitativen Weiterentwicklung des HSU beraten Lehrkräfte in Fachgruppen gemeinsam über die fachmethodischen und fachdidaktischen Orientierungen im Rahmen der vorgegebenen Richtlinien und Lehrpläne der jeweils zu unterrichtenden Sprache. (ABl. NRW. 02/22) |
10-44 Nr. 2.1 10-41 Nr. 6.1 10-32 Nr. 47 | Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - ZustVOSchAuf) | >> Anpassung an die Datenschutzgrundverordnung Die beiden datenschutzrechtlichen Verordnungen regeln die zulässige Verarbeitung der Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern sowie der Daten des Personals im Schulbereich. Sie wurden an die Datenschutzgrundverordnung angepasst. Dabei handelt es sich um Angleichungen von Definitionen und Verweisen, nicht jedoch um materielle Änderungen des Datenschutzniveaus. Daneben werden Änderungsbedarfe umgesetzt, die sich fachlich aus der Praxis und aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Datenverarbeitung ergeben haben. (ABl. NRW. 01/22) |
11-02 Nr. 19 | Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich | >> Anpassung der Fördersätze (ABl. NRW. 05/22) |
11-02 Nr. 34 | Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung der Schulen in Nordrhein-Westfalen (RL DigitalPakt NRW) für Maßnahmen an Schulen und in Regionen | >> Verlängerung der Fördermaßnahme (ABl. NRW. 12/21) |
11-02 Nr. 36.1 | Richtlinie über die Förderung von dienstlichen Endgeräten für Lehrkräfte an Schulen und in Regionen Nordrhein-Westfalens | >> Zuwendungen für u.a. Ersatzschulen und Krankenpflegeschulen Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die digitale Bildungsinfrastruktur durch eine digitale Ausstattung von Lehrkräften an Schulen in Nordrhein-Westfalen. Zuwendungsempfänger sind Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft, Träger von genehmigten Ersatzschulen und Träger von staatlich anerkannten Altenpflegeschulen und (Kinder-)Krankenpflegeschulen sowie von den Bezirksregierungen staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in weiteren Gesundheitsfachberufen. (ABl. NRW. 09/21) |
11-02 Nr. 39 | Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder | >> Verlängerung der Verausgabungsfristen Aufgrund der Änderungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ wurden Anpassungen der Förderrichtlinie notwendig. Die Fristen zur Verausgabung des Beschleunigungstopfes wurden um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. (ABl. NRW. 04/22) |
11-02 Nr. 44 | Zuwendungen für das OGS Helferprogramm - Aufholen nach Corona | >> Weiterentwicklung des OGS-Helferprogramms Im Rahmen des Programms „Ankommen und Aufholen nach Corona“ wird das erfolgreiche OGS-Helferprogramm weiterentwickelt. Für das Schuljahr 2021/2022 werden rund 60 Mio. Euro bereitgestellt, um in den Ganztags- und Betreuungsangeboten der Grund- und Förderschulen zusätzliches Personal einzustellen. So können weitere Angebote im Ganztag zum Beispiel in den Bereichen Kultur, Sport oder soziales Lernen umgesetzt werden. Auf diese Weise kann ein Beitrag zur Aufarbeitung pandemiebedingter Herausforderungen geleistet werden. Möglich sind auch weiterhin unterstützende Tätigkeiten im Kontext pandemiebedingter Mehraufwände, z.B. bei der Umsetzung von Hygienekonzepten.Die Fördersätze gelten ab der Änderung gemäß ABl. 02/22 für ein Schulhalbjahr. (ABl. NRW. 08/21; ABl. NRW. 02/22; ABl. NRW. 03/22) |
11-02 Nr. 45 | Richtlinie über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen | >> Beschäftigungsverhältnisse für Schulsozialarbeit Neben den landeseigenen Stellen beabsichtigt Nordrhein-Westfalen, ab 2022 über das Landesprogramm „Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“ Beschäftigungsverhältnisse für Schulsozialarbeit zu ermöglichen. Hierzu sollen ab dem Jahr 2022 den Kreisen, kreisfreien Städten und der StädteRegion Aachen über das Land 57,7 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt werden. (ABl. NRW. 10/21) |
11-02 Nr. 46 | Richtlinie über die Förderung von Endgeräten für Schulen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Digitalen Ausstattungsoffensive für Schulen in NRW | >> Digitale Ausstattung für Förderschulen und Schulen an sozial benachteiligten Standorten Angesichts der COVID-19-Pandemie gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen für die digitale Bildungsinfrastruktur durch eine digitale Ausstattung von Förderschulen und Schulen an sozial benachteiligten Standorten in Nordrhein-Westfalen. Ziel ist es, berechtigten Schulen eine vollständige Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler mit personalisierten und technisch schulgebundenen mobilen Endgeräten zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf wurden die Anlagen angepasst, um einerseits die Fördersätze anzupassen und andererseits eine mögliche Doppeltförderung auszuschließen. (ABl. NRW. 10/21; ABl. NRW. 05/22) |
11-02 Nr. 47 | Richtlinie über die Förderung von Endgeräten für Schulen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des „REACT-EU“ | >> Zuwendungen aus Europäischem Fond für Schulen an sozial benachteiligten Standorten Im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) soll die REACT-EU-Initiative die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen unterstützen und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt REACT-EU-Mittel für die digitale Transformation zur Verfügung, um damit Schulen an sozial benachteiligten Standorten in Nordrhein-Westfalen digital auszustatten. Im weiteren Verlauf wurden die Anlagen angepasst, um eine mögliche Doppeltförderung auszuschließen. (ABl. NRW. 10/21; ABl. NRW. 05/22) |
11-02 Nr. 48 | Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Projekten zur Stärkung kultureller Bildung in Schulen im Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr | >> Zuwendungen für Kulturelle Bildung Mit dem Projektfonds „Kulturelle Bildung Ruhr-Konferenz“ stehen Mittel für Kooperationsprojekte von Schulen und Kulturpartnern im Ruhrgebiet bereit. Gefördert werden Projekte in unterschiedlichen Formaten, die ruhrgebietsbezogene Themen, Kultureinrichtungen und Lernorte besonders berücksichtigen. Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben. Antragsberechtigt sind die Träger öffentlicher Schulen, von Ersatzschulen und Fördervereine öffentlicher Schulen oder Ersatzschulen, die ihren Sitz im RVR-Gebiet haben. (ABl. NRW. 12/21) |
11-11 Nr. 1 | Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2022/2023 | >> Relationen Schülerinnen und Schüler je Stelle Angepasst wurden Begrifflichkeiten gemäß des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes und die Relationen Schülerinnen und Schüler je Stelle. (ABl. NRW. 05/22) |
12-65 Nr. 1 | Ordnung der Ferien für die Schuljahre 2024/25 bis 2029/30 einschließlich der Termine für die Aushändigung der Halbjahreszeugnisse | >> Ferienregelung bis zum Schuljahr 2029/30 (ABl. NRW. 06/22) |
13-11 Nr. 1.1 13-21 Nr. 1.1 13-32 Nr. 3.1 13-33 Nr. 1.1 19-11 Nr. 1.1 13-41 Nr. 2.1 19-32 Nr. 4.1 19-33 Nr. 4.1 13-51 Nr. 2.1 13-52 Nr. 251.2 10-02 Nr. 1 11-03 Nr. 7.1 10-44 Nr. 2.1 20-11 Nr. 2.1 | Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften | >> Mantelverordnung zur Umsetzung des 16. Schulrechtsänderungsgesetzes Änderungen erfolgten insbesondere in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Der Begriff der Muttersprache wurde durch den Begriff der Herkunftssprache ersetzt. Auch die Terminologie „Schule für Kranke“ wird durch den Begriff „Klinikschule“ ersetzt. Zur Umsetzung der „Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2020) erfolgte eine Umbenennung von Abschlüssen in der Sekundarstufe I. Sie erhalten länderübergreifend einheitliche Bezeichnungen - „Erster Schulabschluss“ und „Mittlerer Schulabschluss“. Konkret betroffen sind in Nordrhein-Westfalen der bisherige „Hauptschulabschluss“, der nunmehr als „Erster Schulabschluss“ bezeichnet wird sowie der „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“, der nunmehr in Nordrhein-Westfalen entsprechend „Erweiterter Erster Schulabschluss“ heißt. Zugleich entfällt die Bezeichnung „gleichwertiger Abschluss“ an den Schulformen Gymnasium, Realschule und Berufskolleg. (ABl. NRW. 04/22) |
13-11 Nr. 1.2 | Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (VVzAO-GS) | >> Begriffliche Anpassungen Die Streichung des Begriffs „Schulfähigkeit“ sowie die redaktionelle Anpassung zur einheitlichen Verwendung des Begriffs „amtsärztlich“ erfolgen infolge der Umsetzung des 15. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. 2020 S. 358) auf Verordnungsebene. Auf dieser Grundlage ergibt sich die Änderung der Verwaltungsvorschriften. (ABl. NRW. 04/22) |
13-11 Nr. 3 | Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens in den Grundschulen und PRIMUS-Schulen | >> Unterstützung für das Gemeinsame Lernen in den Grundschulen Die seit dem Schuljahr 2021/2022 den Bezirksregierungen zugewiesenen Stellen zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens in den Grundschulen sollen nach der Systematik dieses Erlasses verteilt werden. (ABl. NRW. 08/21) |
13-21 Nr. 1.2 | Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I) | >> Aktualisierung der Zeugnisformulare Die Einführung der Fächer Wirtschaft und Informatik an allen Schulformen wurde im Zuge der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) und ihrer Verwaltungsvorschriften bereits umgesetzt. Auf dieser Grundlage ergibt sich im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zur APO-S I nunmehr die Notwendigkeit der Aktualisierung der Zeugnisformulare für das Fach Informatik, das ab dem Schuljahr 2021/2022 entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet wird. (ABl. NRW. 04/22) |
13-32 Nr. 3.1 13-33 Nr. 1.1 13-52 Nr. 251.2 | Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium in der gymnasialen Oberstufe und den Bildungsgängen des Berufskollegs | >> Regelungen für neuen neunjährigen Bildungsgang des Gymnasiums (G9) Zum Schuljahr 2024/2025 werden die Schülerinnen und Schüler im neuen neunjährigen Bildungsgang des Gymnasiums (G9) erstmalig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten oder Bildungsgänge des Berufskollegs besuchen. Mit dieser Verordnung sind nun die erforderlichen Anpassungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgenommen worden: einheitliche Gestaltung der Oberstufe, Anpassung der Bestimmungen zur verpflichtenden Fortführung der zweiten Fremdsprache (Rückkehr zur Regelung vor Umstellung auf G8). (ABl. NRW. 12/21) |
13-33 Nr. 1.1 | Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) | >> Fortbildungsabschluss „Bachelor professional“ Der Bundesgesetzgeber hat im Berufsbildungsgesetz vorgesehen, dass berufliche Weiterbildungen, die gewisse Kriterien erfüllen, mit dem zusätzlichen Fortbildungsabschluss „Bachelor professional“ versehen werden können. Die Kultusministerkonferenz hat die Rahmenvereinbarung über Fachschulen zwischenzeitlich entsprechend angepasst, so dass die Vergabe der ergänzenden Abschlussbezeichnung auch für Absolventinnen und Absolventen der Fachschule in NRW möglich ist. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung sind dafür die landesrechtlichen Grundlagen geschaffen worden. Die Regelung gilt aus Rechtsgründen nicht rückwirkend für ehemalige Schülerinnen und Schüler der Fachschule. (ABl. NRW. 12/21) |
13-33 Nr. 1.2 | Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK) | >> APO-BK Anlage B - Bedeutung des Praktikums Das Praktikum wird zum wichtigsten Bestandteil bei der Benotung der fachpraktischen Anteile. (ABl. NRW. 03/22) |
13-33 Nr. 12 | Deutsch-Französische Zusatzqualifikation am Berufskolleg (DFZQ PRO) | >> Förderung der Zusammenarbeit Mit der „Deutsch-Französischen Zusatzqualifikation am Berufskolleg (DFZQ PRO)“ wird die Zusammenarbeit beider Länder im Sinne des Vertrages über die „deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration“ zwischen Nordrhein-Westfalen und Partnerakademien nachhaltig gefördert. Durch die Verknüpfung des neuen Erlasses zur DFZQ PRO mit dem Erlass BASS 13-33 Nr. 11 wird gewährleistet, dass Aktivitäten der Berufskollegs im Rahmen der DFZQ PRO beim 10%-Benchmarking berücksichtigt werden. (ABl. NRW. 10/21) |
13-61 Nr. 2 | Herkunftssprachlicher Unterricht | >> Zusammenführung von Vorschriften Vorschriften zum Herkunftssprachlichen Unterricht zusammengeführt. In der Folge verhält sich der Erlass „Herkunftssprachlicher Unterricht“ zu der Teilnahme am Herkunftssprachlichen Unterricht und den Regularien zur verpflichtenden Sprachprüfung am Ende der Sekundarstufe I. (ABl. NRW. 10/21) |
13-73 Nr. 32 | Anrechnung von hochschulischen Qualifikationen auf den Besuch eines Fachschulbildungsgangs der Fachrichtung Betriebswirtschaft, Elektrotechnik, Heilerziehungspflege, Maschinenbautechnik oder Sozialpädagogik | >> Anerkennung hochschulisch erworbener Qualifikationen Für den Einstieg in einen Fachschulbildungsgang wird die Möglichkeit geschaffen, hochschulisch erworbene Qualifikationen anerkennen zu lassen und somit eine mehrfache Leistungsprüfung zu vermeiden sowie Weiterbildungszeiten zu verkürzen. Die Anrechnungsmöglichkeit besteht für in affinen und bedingt affinen Studiengängen erworbene Kompetenzen und erfolgt in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Elektrotechnik, Heilerziehungspflege, Maschinenbautechnik und Sozialpädagogik durch eine pauschale Anrechnung der hochschulischen Qualifikationen auf den Besuch eines Fachschulbildungsgangs. (ABl. NRW. 11/21) |
20-22 Nr. 8 | Fort- und Weiterbildung; Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57-60 SchulG) | >> Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte in den neuen und neu geordneten Ausbildungsberufen Die Fortbildungsmaßnahmen richtet sich an Lehrkräfte und Bildungsgangteams aller Bildungsgänge der Anlagen A bis E der APO-BK in Nordrhein-Westfalen. Die Berufliche Bildung ist in besonderer Weise von der Digitalisierung und den dadurch sich verändernden Arbeits-, Produktions- und Geschäftsabläufen beeinflusst. Die Fortbildung zielt entsprechend auf die Weiterentwicklung der (digitalen Schlüssel-)Kompetenzen von Lehrkräften in den schulischen Handlungsfeldern. Sie unterstützt die diesbezügliche Fortschreibung didaktischer Jahresplanungen, die Entwicklung exemplarischer Lehr-/Lernarrangements und ermöglicht die spezifische Fortbildungsplanung in den jeweiligen Bildungsgängen (z.B. der neugeordneten IT-Ausbildungsberufe oder der neugeordneten Elektroberufe im Handwerk). (ABl. NRW. 11/21; ABl. NRW. 01/22) |
20-22 Nr. 65 | Fort- und Weiterbildung; Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten in der unteren und oberen Schulaufsicht | >> Effektivität und Effizienz in der Zusammenarbeit als Tandems Die Qualifizierung richtet sich an Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren der Regionalen Bildungsnetzwerke in Nordrhein-Westfalen, die als Tandem für ein Regionales Bildungsnetzwerk ernannt sind. Grundlage der Qualifizierung sind konkrete Koordinationsaufgaben, die das Tandem der Regionalkoordination im Rahmen seiner Tätigkeit in seiner Bildungsregion gemeinsam bearbeitet. Berufsbegleitend werden gemeinsam Kompetenzen zur Verbesserung der Effektivität und Effizienz in der Zusammenarbeit als Tandem und damit die Gestaltung der verschiedenen lateralen Führungssituationen in der Bildungsregion und in der Schulaufsicht weiterentwickelt. Den einzelnen Modulen immanent sind thematische Einheiten zur systemischen Organisationsentwicklung. (ABl. NRW. 12/21) |
21-13 Nr. 12 | Multiprofessionelle Teams an Förderschulen | >> Unterstützung für Lehrkräfte Zur Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer wirken Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen im Rahmen von Multiprofessionellen Teams an Förderschulen bei der Erziehung, Unterrichtung und Beratung der Schülerinnen und Schüler mit. Der Erlass regelt Aufgaben und Einstellung der Fachkräfte und gibt arbeitsrechtliche Hinweise. (ABl. NRW. 04/22) |