11-03 Nr. 2
Grundsteuerbefreiung
des Grundbesitzes der Privatschulen
nach § 4 Nr. 5 Grundsteuergesetz (GrStG)
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums, d. Innenministeriums
u.d. Kultusministeriums
v. 12.08.1974 (SMBl. NRW. 611160)1
1 Grundsteuerbefreiung von Privatschulen nach
§ 4 Nr. 5 GrStG
1.1 Grundbesitz von Privatschulen, der nicht schon nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit ist, ist nach § 4 Nr. 5 GrStG grundsteuerfrei, wenn die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 1 Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 15. Januar 1974 - GV. NRW. S. 54/SGV. NRW. 611, BStBl. I S. 100 -)2 anerkannt hat, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Wenn der Grundbesitz schon bisher nach § 4 Nr. 7 GrStG a.F. steuerfrei war, kann unterstellt werden, dass eine Anerkennung vorliegt (Abschnitt 22 Absatz 5 Satz 3 GrStG). Soweit nach § 4 Nr. 5 GrStG steuerfreier Grundbesitz von Privatschulen nicht nach altem Recht von der Grundsteuer befreit war, bedarf es der Anerkennung.
1.2 Privatschulen sind entweder Ersatz- oder Ergänzungsschulen (§§ 100 Absatz 2, 116 Absatz 1 SchulG)3. Ersatzschulen bedürfen nach § 101 Absatz 1 SchulG der Genehmigung durch den Kultusminister4.
2 Allgemeine Anerkennung für private Ersatzschulen
2.1 Gemäß § 4 Nr. 5 GrStG in Verbindung mit § 1 Grundsteuer-Anerkennungsverordnung wird allgemein anerkannt, dass der Benutzungszweck des Grundbesitzes von privaten Ersatzschulen im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Diese Anerkennung gilt auch für Kindergärten, die einer Frauenoberschule (hauswirtschaftliche Form)5 angeschlossen sind oder der Ausbildung von Kindergärtnerinnen und -hortnerinnen6 dienen.
2.2 Die oberen Schulaufsichtsbehörden (Regierungspräsidenten7 und Schulkollegien)8 haben für die erstmalige Gewährung einer Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes von privaten Ersatzschulen nach § 4 Nr. 5 GrStG zu bescheinigen, dass es sich um eine private Ersatzschule handelt.
3 Anerkennung für private Ergänzungsschulen
Für die Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes privater Ergänzungsschulen nach § 4 Nr. 5 GrStG, der nicht schon nach § 4 Nr. 7 GrStG a.F. befreit war, ist eine Anerkennung in jedem Einzelfall erforderlich (Hinweis auf Gem. RdErl. d. Finanzministers u.d. Innenministers v. 08.05.1974 - SMBl. NRW. 611160, BStBl. I S. 516 -)9.
Erlasstext s. BASS online https://bass.schul-welt.de |
1 bereinigt
2 jetzt: Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 26. April 1983 (GV. NRW. S. 150)
4 jetzt: Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung)
5 jetzt: Fachschule für Sozialpädagogik
6 jetzt: Erzieherinnen und Erzieher
7 jetzt: Bezirksregierungen
8 Die Schulkollegien sind seit 1. Januar 1985 aufgelöst.
9 jetzt: „Verfahren bei Einzelanerkennung nach den §§ 4 Nr. 5 und 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes – GrStG“ RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.5.1983 G 1106 - 3 - V A 4 (MBl. NRW. 1983 S. 1163)