21-01 Nr. 16

Einstellung
von Lehrerinnen und Lehrern
in den öffentlichen Schuldienst
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 09.08.2007 (ABl. NRW. S. 518)1

1 Einstellungsverfahren

1.1 Die Einstellung von Lehrkräften in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch das Ausschreibungs- und Listenverfahren. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG).

1.2 Die Bezirksregierungen beraten und unterstützen die eigenverantwortlichen Schulen bei der Durchführung der Einstellungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SchulG - BASS 1-1). Sie nehmen die Einstellungen als Einstellungsbehörde vor, soweit für diese Aufgabe die Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 6 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten - BASS 10-32 Nr. 44 - und Nummer 3.1 des Runderlasses zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten - BASS 10-32 Nr. 32 - nicht der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen wurde.

1.3 Die Einzelheiten für das Ausschreibungs- und Listenverfahren werden in einem jährlichen Einstellungserlass bekannt gegeben.

2 Ausschreibungsverfahren

Ausschreibungstext

2.1 Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren und die Bewerberauswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden sind dabei einzuhalten (§ 57 Abs. 7 Satz 1 SchulG). Die Schule übersendet den Ausschreibungstext nach Beteiligung der Schulkonferenz oder einer gebildeten Teilkonferenz an die Bezirksregierung. Das Schulamt übersendet den Ausschreibungstext für die von ihr zu besetzenden Stellen unmittelbar der Bezirksregierung.

In den Ausschreibungstext ist ein Anforderungsprofil aufzunehmen. Es sind jeweils die einstellungsrelevanten Lehrämter und die gewünschten Fächer-/Fachrichtungskombinationen anzugeben. Weitere über die Lehramtsbefähigung hinausgehende stellenbezogene, schulbezogene oder schulamtsbezogene Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber sollen aufgenommen werden.

Im Ausschreibungstext kann festgelegt werden, dass Bewerbungen nur bis zu einer bestimmten Ordnungsgruppe (Nr. 4.5) zulässig sind; dies gilt nicht für Bewerbungen von schwerbehinderten Lehrkräften und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen.

Die Schule oder das Schulamt übersendet den Ausschreibungstext unter Verwendung der bereitgestellten internetbasierten Verfahren den Bezirksregierungen, die den Ausschreibungstext für jede Schule und jedes Schulamt im landesweit einheitlichen Internetportal veröffentlichen.

Die gleichstellungsrechtliche Mitwirkung bei der Stellenausschreibung ist sicher zu stellen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG).

Die besonderen Regelungen bei der Einstellung schwerbehinderter Beschäftigten gem. §§ 164, 165 SGB IX i.V.m. Kap. IV, insbesondere Nr. 4.3.1, der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 31.05.1989 (BASS 21-06 Nr. 1) sind zu beachten.

Bewerbung

2.2 Um am Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu können, müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Bewerbungsfrist schriftlich bewerben. Die Modalitäten der Bewerbung regelt der jährliche Einstellungserlass.

Auswahlkommission

2.3 Der jeweiligen Auswahlkommission an einer Schule gehören mit Stimmrecht an:

- die Schulleiterin oder der Schulleiter oder im begründeten Ausnahmefall die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter (Vorsitz),

- eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft, die nicht gleichzeitig als Mitglied des Lehrerrates an dem Auswahlgespräch teilnimmt,

- ein von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat,

- die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen oder deren Vertreterin.

Bei neu zu gründenden Schulen gehören der Auswahlkommission mit Stimmrecht an:

- die kommissarisch bestellte Schulleiterin oder der kommissarisch bestellte Schulleiter,

- die zuständige Gleichstellungsbeauftragte der Schulaufsicht oder deren Vertreterin,

- eine Lehrkraft, die zum Einstellungstermin an die neu zu gründende Schule versetzt werden wird. Soweit mehrere Lehrkräfte an die neu zu gründende Schule versetzt werden, sollen diese eine Lehrkraft auswählen.

2.4 Der jeweiligen Auswahlkommission an einem Schulamt gehören mit Stimmrecht an:

- eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter des Schulamtes (Vorsitz),

- eine Schulleiterin oder ein Schulleiter der jeweiligen Schulform aus dem Schulamtsbezirk,

- die zuständige Gleichstellungsbeauftragte des Schulamtes oder deren Vertreterin,

- ein von einer Schulkonferenz einer Grundschule des Schulamtsbezirks aus der Mitte gewähltes Mitglied, das das Schulamt auf Grund nachvollziehbarer Kriterien benennt.

2.5 Der Auswahlkommission sollen zur Hälfte Frauen mit Stimmrecht angehören. Ist dies nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen (§ 9 Abs. 2 LGG).

2.6 Eine doppelte Stimmberechtigung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

2.7 Darüber hinaus sind zum Auswahlgespräch einzuladen:

- ein Mitglied der Personalvertretung der jeweiligen Schulform; bei Schulleiterinnen und Schulleitern, denen die Zuständigkeit nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten (BASS 10-32 Nr. 44) übertragen worden sind, ein Mitglied des Lehrerrates der Schule,

- sofern mindestens eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen am Verfahren teilnehmen, die Schwerbehindertenvertretung; für den Bereich der Grundschulen die örtliche Schwerbehindertenvertretung.

Die Teilnahme der oben genannten Vertretungen hat gegenüber der Auswahlkommission bis zum Beginn der Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beratenden Charakter. Die Beratung bezieht sich insbesondere auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen. Die Teilnahmerechte der Schwerbehindertenvertretungen gemäß §§ 178 Absatz 2 und 164 Absatz 1 SGB IX bleiben unberührt.

Darüber hinaus können am Auswahlgespräch teilnehmen:

- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde,

- eine weitere Person, soweit die Auswahlkommission dies beschließt.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung nimmt teil, wenn für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Rahmen des Seiteneinstiegs eine Entscheidung der Auswahlkommission (nicht Vorauswahl) über die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Ausbildung gemäß § 13 Absatz 3 LABG (BASS 1-8) in Verbindung mit § 3 OBAS (BASS 20-03 Nr. 17) zu treffen ist und diese oder dieser zu einem Auswahlgespräch eingeladen wird.

Die Vertreterin oder der Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung entscheidet auf Grund der ihr oder ihm rechtzeitig zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen und der Vorstellung im Auswahlgespräch, ob sie oder er das Einvernehmen für eine Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern erklären kann (§ 3 OBAS). Wird das Einvernehmen nicht erklärt, ist eine Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung ausgeschlossen. Die Vertreterin oder der Vertreter der schulpraktischen Lehrerausbildung ist nicht an der Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beteiligt.

2.8 Ein Wechsel der Mitglieder der Auswahlkommission während der Vorauswahl oder der Auswahlgespräche ist nur in einem begründeten Ausnahmefall möglich. Alle Mitglieder der Auswahlkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Vorbereitung des Auswahlgesprächs

2.9 Die Bezirksregierung übersendet der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission der Schule oder des Schulamtes eine nach Ordnungsgruppen sortierte Liste der Bewerberinnen und Bewerber.

Auf der Grundlage dieser Ordnungsgruppenliste und des im Ausschreibungstext formulierten schulbezogenen oder schulamtsbezogenen Anforderungsprofils entscheidet die Auswahlkommission über die Bewerberinnen und Bewerber, die zum Auswahlgespräch eingeladen werden. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz. Bei Unterrepräsentanz von Frauen nach Maßgabe des Frauenförderplans ist § 9 Abs. 1 LGG zu beachten. Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission lädt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich schriftlich zu einem Auswahlgespräch ein. Die Vorauswahl ist gerichtsverwertbar zu protokollieren.

Zu den Auswahlgesprächen sind schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen einzuladen, wenn sie die Einstellungsbedingungen (Fächer, fachliche Voraussetzungen der Ausschreibung) erfüllen.

Sofern die Auswahlkommission von der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die sich aus der Ordnungsgruppenliste ergibt, abweicht, ist dies zu begründen und gerichtsverwertbar zu protokollieren.

Die Auswahlgespräche sind so zu terminieren, dass in der Regel kein Unterricht ausfällt.

Auswahlgespräch

2.10 Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission leitet das Auswahlgespräch.

Nach Abschluss der Auswahlgespräche bildet die Auswahlkommission unverzüglich eine Reihenfolge unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den Auswahlgesprächen.

Die Auswahlgespräche und die Auswahlentscheidung sind von der Auswahlkommission gerichtsverwertbar zu protokollieren; das Protokoll der Auswahlentscheidung mit Begründung ist von den stimmberechtigten Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterschreiben und unverzüglich der Bezirksregierung zu übersenden.

Einstellungsangebote

2.11 Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, bietet die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission der bestgeeigneten Bewerberin oder dem bestgeeigneten Bewerber sofort nach Abschluss der Auswahlgespräche die Einstellung schriftlich an. Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten noch nicht übertragen wurden, ist die Einstellung im Auftrag der Bezirksregierung anzubieten.

Verfügt die bestgeeignete Bewerberin oder der bestgeeignete Bewerber nicht über eine Lehramtsbefähigung, erfolgt das Angebot erst nach Abstimmung mit der Bezirksregierung.

Sofern auf der Ebene des jeweiligen Regierungsbezirks in der Schulform, in der eine Einstellung erfolgen soll, eine Unterrepräsentanz gemäß § 7 LGG besteht, ist bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einer Frau bevorzugt eine Einstellung anzubieten, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (§ 14 Absatz 2 LBG).

Schwerbehinderten Lehrkräften oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen bei sonst gleicher Eignung vor nicht schwerbehinderten Lehrkräften der Vorzug bei der Einstellung zu geben (Nr. 4.4 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 31.05.1989 - BASS 21-06 Nr. 1).

2.12 Das schriftliche Angebot ist spätestens drei Werktage - Samstag ausgenommen - nach Absendung oder Aushändigung des Angebotes schriftlich gegenüber der im Angebot benannten Stelle anzunehmen oder abzulehnen.

Fristversäumnis oder die bedingte Annahme eines Angebotes gelten als Ablehnung. Bei einer Ablehnung wird der nächstplatzierten Bewerberin oder dem nächstplatzierten Bewerber die Einstellung angeboten.

Die Ablehnung des Einstellungsangebotes für eine Schule schließt ein Einstellungsangebot für diese Schule im Listenverfahren aus.

Nach erfolgter Auswahl erhalten die nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber, die am Auswahlgespräch teilgenommen haben, ein Absageschreiben der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission.

2.13 Die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen dürfen während des Ausschreibungsverfahrens nicht durch zusätzliche oder abweichende Qualifikationserfordernisse verändert werden.

Beim Abweichen vom Ausschreibungstext oder den Einstellungsregelungen soll die Bezirksregierung das Ausschreibungsverfahren für beendet erklären. Wird ein Ausschreibungsverfahren abgebrochen, ist dies allen betroffenen Bewerberinnen und Bewerbern zeitnah mitzuteilen.

2.14 Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits ein Einstellungsangebot erhalten und zugesagt und wird das Einstellungsangebot zurückgenommen, ist der Bewerberin oder dem Bewerber von der Bezirksregierung ein gleichwertiges Angebot - in der Regel an einer anderen Schule - zu unterbreiten, wenn die Gründe für die Rücknahme des Einstellungsangebotes nicht in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen.

3 Listenverfahren

Bewerbung

3.1 Die Termine des Listenverfahrens werden im jährlichen Einstellungserlass geregelt. Eine Bewerbung für das Listenverfahren ist nach Abschluss des Einstellungsverfahrens jährlich zu erneuern.

Bewerbungen gelten grundsätzlich für alle Schulstufen und Schulformen, in denen ein nachgewiesenes Lehramt zur Unterrichtserteilung berechtigt.
Lehrkräfte mit mehreren Lehrämtern können ihre Bewerbung auch auf die Schulstufe eines Lehramtes beschränken.

Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen können ihre Bewerbung auf einen Studienschwerpunkt beschränken.

Bewerberinnen und Bewerber haben die Möglichkeit, bei ihrer Bewerbung bis zu 12 Kreise oder kreisfreie Städte als gewünschte Einsatzorte anzugeben. Die Berücksichtigung erfolgt in der von der Bewerberin oder dem Bewerber angegebenen Reihenfolge.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber

3.2 Schwerbehinderten Lehrkräften und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ist bei sonst gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben. Sofern nach den Amtlichen Schuldaten vom 15. Oktober des laufenden Schuljahres nicht mindestens im gesetzlich festgelegten Umfang die im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Lehrkräfte Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen sind, ist in den jeweiligen einstellungsrelevanten Lehrämtern pro Fächer-/Fachrichtungskombination diesen schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern im laufenden Einstellungsverfahren ein Einstellungsangebot zu erteilen.

Einstellungsangebote

3.3 Die Vergabe und Optimierung der Einstellungsangebote im Listenverfahren erfolgt koordiniert durch die Bezirksregierungen unter Mitwirkung des Ministeriums und unter Beteiligung der jeweiligen Personal- und Schwerbehindertenvertretungen.

Bewerberinnen und Bewerber erhalten nach ihrem Listenplatz ein schriftliches Einstellungsangebot.

3.4 Die Annahme eines Angebotes ist innerhalb der im Angebot angegebenen Frist schriftlich zu erklären. Eine bedingte Annahme des Angebotes ist nicht möglich; sie wird wie das Fristversäumnis als Nichtannahme gewertet. Die Nichtannahme führt zum Ausscheiden aus dem Listenverfahren für diesen Einstellungszeitpunkt.

4 Regelungen für beide Verfahren

Bewerbungsdatei und Bewerbungsfristen

4.1 Die Bewerbungen werden in einer Bewerbungsdatei erfasst, die als Grundlage für alle Ausschreibungs- und Listenverfahren gilt. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind zu beachten. Eine Verwendung der aufgenommenen Daten für Zwecke außerhalb des Lehrereinstellungsverfahrens ist nicht zulässig.

4.2 Die Bewerbungsfrist für das Ausschreibungsverfahren wird in der jeweiligen Ausschreibung festgelegt. Am Listenverfahren können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, deren Bewerbungsunterlagen rechtzeitig vor Beginn des Listenverfahrens vollständig bei der Bezirksregierung vorliegen.

Auswahlgrundsätze

4.3 Die Auswahlkommissionen und Einstellungsbehörden sind verpflichtet, über jede Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz) zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes sowie § 178 Absatz 2 SGB IX zu beachten. Auf § 125 b BRRG, § 11 a Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz, § 78 Zivildienstgesetz sowie auf die Gleichstellung der Bewerberinnen und Bewerber mit anerkanntem, mindestens der gesetzlichen Dauer entsprechendem Entwicklungsdienst und auf die Regelungen des § 164 SGB IX wird hingewiesen.

4.4 Die Annahme bewirkt das Ausscheiden der Bewerberin oder des Bewerbers aus allen Einstellungsverfahren.

Ordnungsgruppen und Bonifizierung

4.5 Bei der Aufnahme in die Bewerbungsdatei ist ein Durchschnittswert aus den Ergebnissen des lehramtsbezogenen Studiengangs (§ 6 Absatz 2 Nummer 2 LABG 2009 i.V.m. § 43 Absätze 1 und 2 OVP, Mittelwert aus dem Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung) und der Staatsprüfung zu bilden. Danach sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der Anlage genannten Berechnungstabelle einer Ordnungsgruppe zuzuweisen. Innerhalb derselben Ordnungsgruppe wird der Listenplatz durch das Los bestimmt.

4.6 Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens 500 Unterrichtsstunden als Vertretungslehrkräfte nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes im öffentlichen Schuldienst oder Ersatzschuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nachweisen, sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen der zwei Ordnungsgruppen höheren Ordnungsgruppe zuzuordnen. Diese Vertretungslehrkräfte erreichen zweimal für jeweils weitere 350 Unterrichtsstunden eine weitere Verbesserung um jeweils zwei Ordnungsgruppen. Nach weiteren 300 Unterrichtsstunden erreichen sie eine weitere Verbesserung um zwei Ordnungsgruppen bis zu maximal acht Ordnungsgruppen nach 1.500 Unterrichtsstunden. Über die Ordnungsgruppe 2 hinaus erfolgt keine Zuordnung. Bei der Ermittlung der Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden sind nur Vertretungstätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen nicht festgestellt wurde, dass die Vertretungslehrkraft den Anforderungen ihres Aufgabenbereiches nicht gewachsen war. Vertretungstätigkeiten sind nicht an die erworbene Lehramtsbefähigung gebunden und wirken sich für jede Lehramtsbefähigung eignungserhöhend aus.

Anlage

Einordnung
der Bewerberinnen und Bewerber in die Ordnungsgruppen

Es wird ein Durchschnittswert aus den Ergebnissen des lehramtsbezogenen Studiengangs (§ 6 Absatz 2 Nummer 2 LABG 2009 i.V.m. § 43 Absätze 1 und 2 OVP, Mittelwert aus dem Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung) und der Staatsprüfung gebildet. Bei dem Durchschnittswert wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Entsprechend dem Durchschnittswert werden die Bewerberinnen und Bewerber den Ordnungsgruppen zugeordnet:

Ordnungsgruppe

Durchschnittswert

10

1,0

11

1,1

12

1,2

...

...

38

3,8

39

3,9

40

4,0

Umrechnungstabelle

Soweit als Ergebnis des lehramtsbezogenen Studiengangs und/oder der Staatsprüfung nicht eine der Gesamtnoten von 1,0 bis 4,0 ausgewiesen ist, ist das Ergebnis des lehramtsbezogenen Studiengangs und der Staatsprüfung gemäß der folgenden Tabelle umzurechnen:

Rangpunkte
der Prüfung

Gesamtnote

15

1,0

14

1,3

13

1,7

12

2,0

11

2,3

10

2,7

9

3,0

8

3,3

7

3,7

6

4,0

Tabelle 1: Anlage Lehrereinstellung

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 29.06.2018 (ABl. NRW. 07-08/18 S. 62); RdErl. v. 10.12.2014 (ABl. NRW. 02/15 S. 88); RdErl. v. 11.02.2014 (ABl. NRW. S. 133); RdErl. v. 12.01.2012 (ABl. NRW. S. 210)
RdErl. v. 05.02.2010 (ABl. NRW. S. 146); RdErl. v. 29.10.2009 (ABl. NRW. S. 622)
RdErl. v. 20.12.2008 (ABl. NRW. S. 319)