Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen - Hinweise für den Schulbereich; Neufassung Mit der Veröffentlichung vom 11.09.2019 durch das Ministerium des Innern ist die neue Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (kurz: Fürsorgerichtlinie) in Kraft getreten. Dementsprechend wurden die ergänzenden und erläuternden Hinweise für den Bereich der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Lehrkräfte (ehemalige Anlage 2 zur Fürsorgerichtlinie) ebenfalls neu gefasst. |
Zu BASS 21-06 Nr. 1
Richtlinie
zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen - Hinweise für den Schulbereich;
Neufassung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 14.05.2020 - 211-1.23.04.6907
Der Runderlass des Innenministeriums „Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 11.09.2019 ist zu beachten (MBl. NRW. 19/19 S. 418). Die nachfolgend in Klammern stehende Nummerierung bezieht sich auf den entsprechenden Abschnitt in der oben genannten Richtlinie.
Für den Bereich der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Lehrkräfte (Leitung und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung) werden die folgenden ergänzenden und erläuternden Hinweise gegeben:
1. Hilfe bei der Antragstellung (Zu Nummer 2.3)
Für das Lehrerversetzungsverfahren ist die Kenntnis über die endgültige Entscheidung der Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung am Tag der Versetzungskonferenz erforderlich.
2. Grenzen des Schwerbehindertenschutzes
(Zu Nummer 2.4)
Die personalaktenführende Dienststelle hat insbesondere auf die Nachwirkungsfrist zu achten.
3. Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers (Zu Nummer 3.1)
Um die dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten auch im Verhinderungsfall der Inklusionsbeauftragten bzw. des Inklusionsbeauftragten zu gewährleisten wird empfohlen, eine Stellvertretung zu bestellen.
4. Unterrichtungs- und Anhörungspflicht (Zu Nummer 3.3)
Soweit Dienstvorgesetzteneigenschaften auf die Schulleitung übertragen wurden, ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durch sie sicherzustellen.
5. Einstellung (Zu Nummer 5)
Die Dienststellen ermöglichen durch geeignete Maßnahmen Einstellungen für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber.
Bei allen Ausschreibungsverfahren ist technisch sichergestellt, dass die zuständige Schwerbehindertenvertretung bereits vor der Veröffentlichung der Ausschreibung Kenntnis über den Ausschreibungstext erhält. Dazu steht die Einstellungsdatei mit entsprechenden Zugriffsberechtigungen (Filter- und Druckfunktionen) zur Verfügung.
Die Meldung in Ausschreibungsverfahren durch die Schulleitung erfolgt mit dem Grad der Behinderung, den Kontaktdaten sowie der Ausschreibungsnummer.
In der Regel werden Termine für das Auswahlverfahren einvernehmlich mit der Schwerbehindertenvertretung festgelegt.
Die Schulleitung bzw. Bezirksregierung beteiligt schriftlich bei Einstellung oder Nichteinstellung die Schwerbehindertenvertretung (durch die sogenannte Nullmeldung, Mitteilung der Einladung, Begründung der Nichteignung).
Eine abgegebene Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung wird protokolliert und zu den Akten genommen.
Bei jeder Neueinstellung zum Schuljahresbeginn muss geprüft werden, ob geeignete Versetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerber im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX vorhanden sind.
5.1 Mitbestimmungsverfahren (Zu Nummer 5.3.6)
Die Beteiligungsverpflichtung steht grundsätzlich nicht zur Disposition. Die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Lehrkraft kann diese nur in einer eigenen Angelegenheit ablehnen.
6. Personalaktenführung (Zu Nummer 6)
Die Schulkonferenz und der Schulträger sind im Rahmen des Schulleitungsbestellungsverfahrens nach § 61 SchulG nur dann über die Schwerbehinderteneigenschaft der Bewerberin oder des Bewerbers in geeigneter Weise zu informieren, wenn sie oder er dies ausdrücklich wünscht.
7. Ausbildung und Prüfung (Zu Nummer 7)
Bewerben sich schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen für eine schulpraktische Lehrerausbildung, ist die Schwerbehindertenvertretung der entsprechenden Schulform unmittelbar und am gesamten Verfahren zu beteiligen.
Bei der Zuweisung zu einem der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sowie der Zuweisung zu einer Ausbildungsschule ist den spezifischen Erfordernissen schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen Rechnung zu tragen.
In der Zuweisungsverfügung zu einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wird durch die Dienststelle auf die Beratungsmöglichkeit der Schwerbehindertenvertretung der gewählten Schulform hingewiesen.
Den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen, die ihre Ausbildung an einem der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchlaufen, ist durch die Leitung vor Beginn der Ausbildung und anlassbezogen ein Gespräch anzubieten. Darin haben die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter die Möglichkeit, ihre behinderungsbedingten Bedürfnisse zu klären. Sie werden über mögliche schulorganisatorische Unterstützungsmaßnahmen sowie über weitere mögliche Nachteilsausgleiche informiert.
Bei einer speziellen Arbeitsplatzgestaltung an der Stammschule soll ein Arbeitsplatzwechsel vermieden werden.
7.1 Anpassung von Prüfungsverfahren (Zu Nummer 7.1)
Verantwortlich für den Ausgleich behinderungsbedingter Härten ist die prüfende Stelle (Prüfungsamt).
7.2 Erleichterungen bei Prüfungen (Zu Nummer 7.1.1)
Bei Laufbahnprüfungen kann nach Lage des Einzelfalles die Frist zur Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit um bis zu 50 Prozent verlängert werden. Ein Verzicht auf schriftliche Prüfungsarbeiten ist nicht zulässig.
Bei technischen Arbeiten soll die Dauer der mündlichen Prüfung behinderungsgerecht angepasst werden.
Betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können sich bei der Darlegung, welche Prüfungserleichterungen (zeitlich, organisatorisch, räumlich) sie für angemessen halten, von der Schwerbehindertenvertretung unterstützen lassen und gegebenenfalls auch andere sachverständige Stellen einbeziehen.
7.3 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung (Zu Nummer 7.6)
Prüfungsunterlagen werden der Schwerbehindertenvertretung zeitgleich wie den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zur Verfügung gestellt.
8. Anspruch auf Beschäftigung (Zu Nummer 8.1)
8.1 Schulwanderungen, Schulfahrten und außerschulische Lernorte
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte nehmen an Schulwanderungen und Schulfahrten nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung teil.
Hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ eines sonstigen Einsatzes an einem außerschulischen Lernort sind die besonderen Belange der betroffenen Lehrkräfte zu berücksichtigen.
Die Schulleitung prüft in Absprache mit der Lehrkraft ob und in wieweit hinsichtlich des geplanten Einsatzes besondere, der Behinderung entsprechende Maßnahmen zu veranlassen sind. Insbesondere ist schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Lehrkräften auf ihren Wunsch eine personelle Unterstützung bei der Planung und Durchführung bzw. eine zusätzliche Begleitperson während der Maßnahme zu gewähren.
8.2 Schwerbehindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes
Die Kosten für Maßnahmen nach § 164 Absatz 4 SGB IX gehören nicht zu den Sachkosten im Sinne des § 92 Absatz 3 SchulG. Sie ergeben sich aus der besonderen Fürsorge des Dienstherrn für die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten und sind daher als Personalkosten vom Dienstherrn zu tragen.
Für eine behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sind auch schulorganisatorische Maßnahmen möglich. So kann zum Beispiel das Lehrerraumprinzip Anwendung finden, damit eine geh- oder stehbehinderte Lehrkraft barrierefrei ihren Arbeitsplatz nutzen kann.
Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist dazu am gesamten Prozess zu beteiligen.
8.3 Teilzeitbeschäftigung (Zu Nummer 8.3)
Schwerbehinderte Menschen haben unter den Voraussetzungen des § 164 Absatz 5 SGB IX einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ist in diesen Fällen nicht an den Schuljahreskalender gebunden.
8.4 Arbeitszeit und Pausen (Zu Nummer 8.4)
Bei der Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung einschließlich der Übertragung von Sonder- oder Zusatzaufgaben sowie der Bildung von Lehrerteams für bestimmte Bildungsgänge ist auf behinderungsbedingte Notwendigkeiten in der Regel Rücksicht zu nehmen.
Zu Vertretungsstunden (planbare oder adhoc) sind schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte nur in angemessenen Grenzen heranzuziehen; sie sind zur Frage ihrer Belastbarkeit mit Vertretungsstunden vorher zu hören. Außerunterrichtliche Aufgaben können ihnen nur nach vorheriger Erörterung übertragen werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Konferenzen und anderen besonderen schulischen Veranstaltungen bleibt hiervon unberührt.
Bei der Regelung der Pausenaufsicht sind die berechtigten Belange schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Lehrkräfte angemessen zu berücksichtigen.
Schwerbehinderte Lehrkräfte mit (einem) nachgewiesenen Merkzeichen sollten von der Pflicht zur Übernahme der Aufsicht entbunden werden.
8.5 Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX
8.5.1 Der Umfang der (Regel-)Pflichtstundenermäßigung ergibt sich aus § 2 Absatz 3 Satz 1 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nummer 1) sowie aus dem Runderlass vom 03.11.1998 (BASS 21-05 Nummer 15).
Die Inanspruchnahme dieser Pflichtstundenermäßigung (Regelermäßigung) ist dem Dienstvorgesetzten schriftlich unter Beifügung eines Abdrucks des Schwerbehindertenausweises auf dem Dienstweg anzuzeigen. Die Anzeige gilt für die Geltungsdauer des Ausweises. Im Falle einer Verlängerung der Geltungsdauer bedarf es für die weitere Inanspruchnahme der Regelermäßigung einer erneuten Anzeige.
8.5.2 Ein besonderer Fall für die Berechtigung einer zusätzlichen Pflichtstundenermäßigung im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG liegt vor, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung und schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann.
Der Antrag ist zu begründen und dem Dienstvorgesetzten auf dem Dienstweg vorzulegen. Dem Antrag ist eine fachärztliche Bescheinigung beizufügen, welche sich zu der Frage verhält, ob und (wenn ja) in welchem Umfang eine zusätzliche Pflichtstundenermäßigung aufgrund der Auswirkungen der anerkannten Behinderung auf die Unterrichtserteilung erforderlich ist. Eine hausärztliche Bescheinigung ist nicht ausreichend. Die erforderlichen Kosten für die fachärztliche Bescheinigung trägt das Land. Die Begründung, die fachärztliche Bescheinigung und etwaige weitere Belege können dem Antrag auch in einem verschlossenen Umschlag beigefügt werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter fügt dem Antrag eine Stellungnahme zu der Frage bei, ob schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten bestehen. Insbesondere ist anzuführen,
- ob ein Gespräch gemäß Nummer 8 des Runderlasses des Innenministeriums stattgefunden hat,
- ob (und ggf. welche) Nachteilsausgleiche gewährt wurden (zum Beispiel Stundenplangestaltung, Anzahl der Korrekturen, außerunterrichtlichen Verpflichtungen) und
- ob eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung notwendig war.
Der Dienstvorgesetzte informiert die Schwerbehindertenvertretung umfassend über den vorliegenden Antrag, teilt seine beabsichtigte Entscheidung mit und entscheidet unter Einbeziehung der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung der zusätzlichen Ermäßigung, über deren Umfang und Befristung unter Würdigung der Art der Behinderung und der dadurch bedingten besonderen Erschwernis bei der Erteilung von Unterricht nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Der zur Verfügung stehende Stundenrahmen ist hierbei unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls differenziert zu nutzen und die zusätzliche Ermäßigung auf das notwendige Maß zu beschränken.
Die zusätzliche Ermäßigung ist längstens für die Dauer von drei Jahren zu bewilligen. Eine kürzere Befristung kommt insbesondere in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass sich die Folgeerscheinungen einer Behinderung, die zu der zusätzlichen Ermäßigung führen, wegen der Art der Behinderung mindern können. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist eine erneute Bewilligung möglich; hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die erstmalige Bewilligung.
Kann mit der nach § 178 Absatz 2 SGB IX vor der Entscheidung anzuhörenden Schwerbehindertenvertretung auch unter Berücksichtigung der fachärztlichen Bescheinigung keine Übereinstimmung darüber erzielt werden, ob oder in welchem Umfang eine zusätzliche Pflichtstundenermäßigung erforderlich ist, kann zu dieser Frage ausnahmsweise eine Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung erfolgen.
8.5.3 Die Regelungen über die Mindestzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden und zur Altersermäßigung bleiben unberührt.
8.5.4 Bei Lehrkräften, deren Pflichtstunden über die Regelermäßigung hinaus nach § 2 Absatz 3 Satz 2 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG zusätzlich ermäßigt worden sind, ist von der Genehmigung oder Anordnung von Mehrarbeit und nebenamtlichem Unterricht abzusehen. Sofern nur die Regelermäßigung in Anspruch genommen wird, ist die Anordnung von Mehrarbeit oder nebenamtlichem Unterricht nicht gegen den Willen der Lehrkräfte zulässig.
8.6 Einsatz der schwerbehinderten Lehrkräfte
Eine Verwendung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Lehrkräften an mehreren Schulstandorten soll vermieden werden. Dieser Grundsatz gilt insbesondere für Menschen mit einer individuell auf ihre Behinderung angepassten Arbeitsplatzausstattung.
8.7 Arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
(Zu Nummer 8.7 und 8.8)
Der bestellte überbetriebliche Dienst im Sinne des § 19 ASiG nimmt die betriebsärztliche und arbeitssicherheitstechnische Betreuung an den öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen wahr. Er unterstützt auch die Schwerbehindertenvertretungen bei den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben (zum Beispiel durch Beratungstätigkeiten und Vortragsangebote).
Die Schwerbehindertenvertretung informiert die schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Lehrkräfte über den bestellten überbetrieblichen Dienst, dessen Aufgaben und Angebote.
9. Einzelregelungen zum Ausgleich der Behinderung
(Zu Nummer 10)
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten gemäß § 20 Absatz 4 FrUrlV NRW auch den zusätzlichen Urlaub (§ 208 SGB IX) während der unterrichtsfreien Zeit.
10. Prävention (Zu Nummer 15.1)
Die Pflicht der Dienststelle zur Ergreifung präventiver Maßnahmen bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses führen können (§ 167 Absatz 1 SGB IX), gilt ab der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses und unabhängig von der Beschäftigungsart und -dauer. Die Pflicht besteht auch dann, wenn der Umfang des Beschäftigungsverhältnisses gefährdet ist.
Präventive Maßnahmen können nur dann ihre vorbeugende Wirkung entfalten, wenn sie frühzeitig ergriffen werden. Die Dienststelle leitet daher nach Kenntnisnahme derartiger Schwierigkeiten unverzüglich ein Präventionsgespräch unter Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung, des Personalrates und des Integrationsamtes ein.
Die zuständige Schwerbehindertenvertretung begleitet das gesamte Verfahren.
11. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
(Zu Nummer 15.2)
Bei der Durchführung eines Gespräches gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement) sind Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen insbesondere auch unter dem Aspekt in den Blick zu nehmen, ob behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche umgesetzt werden müssen, um so einer erneuten Erkrankung durch Maßnahmen des Arbeitgebers vorgebeugt werden kann. Dabei können Regelungen auch nur für einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden. Im Übrigen sind die einheitlichen Eckpunkte der Bezirksregierungen für die Durchführung von BEM-Verfahren (in der jeweils aktuell verabredeten Fassung) zu beachten.
12. Medizinisch-berufliche Rehabilitation (Zu Nummer 16.1)
Rehabilitationsmaßnahmen sind, soweit möglich, in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen.
13. Schwerbehindertenvertretung (Zu Nummer 18)
13.1 Dienststellen
Für die im Landesdienst beschäftigten schwerbehinderten Lehrkräfte sind Dienststellen im Sinne des SGB IX die in § 2 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer bestimmten Stellen. Soweit für eine Schulform verschiedene Stellen zur Dienststelle bestimmt sind, ist bei jeder dieser Dienststellen die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung vorzusehen. Die bei der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde gebildete Schwerbehindertenvertretung bleibt auch nach der Übertragung weiterer Dienstvorgesetztenaufgaben auf die Schulleiterin oder den Schulleiter zuständig. Eine zusätzliche Schwerbehindertenvertretung an der Schule wird nicht gewählt.
13.2 Durchführung der Versammlungen der schwerbehinderten Lehrkräfte
Auch bei der Festlegung des Zeitpunktes von Versammlungen der schwerbehinderten Lehrkräfte (§ 178 Absatz 6 SGB IX) ist das Gebot der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beachten. Um die Erteilung von Unterricht als die wesentliche Aufgabe der Schule zu fördern, ist es notwendig, dass die Versammlungen der schwerbehinderten Lehrkräfte in der Regel in den unterrichtsfreien Teil der Arbeitszeit gelegt werden. Die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen sind angehalten, dies bei der Festlegung des Zeitpunktes einer Versammlung der schwerbehinderten Lehrkräfte zu beachten. Kann nach den Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller schwerbehinderten Lehrkräfte im Bereich der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen zulässig.
13.3 Befreiung der Vertrauenspersonen von beruflichen Tätigkeiten zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem SGB IX
Den Schwerbehindertenvertretungen auf den verschiedenen Verwaltungsstufen soll die Freistellung gemäß § 179 Absatz 4
Sätze 1 - 2 und § 180 Absatz 7 SGB IX durch eine Pflichtstundenermäßigung erteilt werden.
13.4 Freistellung der Schwerbehindertenvertretung auf Bezirksebene (Zu Nummer 18.2)
Sind Bezirksschwerbehindertenvertretungen nicht als Stufenvertretung im Sinne des § 180 Absatz 3 SGB IX, sondern als örtliche Schwerbehindertenvertretungen zuständig, gelten die Freistellungsregelungen der Nummer 18.1.1 bzw. 18.1.2 der Richtlinie.
14.
Den Trägern der genehmigten oder vorläufig erlaubten Ersatzschulen wird empfohlen, diesen Erlass auch für die dort beschäftigten Leitungen und Lehrkräfte anzuwenden.
15.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Kultusministeriums vom 31.05.1989 (GABl. NW. S. 300 - BASS 21-06 Nr. 1), der zuletzt durch Runderlass vom 07.03.2016 (ABl. NRW. 04/16 S. 42) geändert worden ist, außer Kraft.
ABl. NRW. 06/2020