12-63 Nr. 3

Unterrichtsbeginn,
Verteilung der Wochenstunden,
Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten
und Hausaufgaben
an allgemeinbildenden Schulen

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 05.05.2015 (ABl. NRW. S. 270)1

1 Unterrichtsbeginn
an allgemeinbildenden Schulen und
Unterrichtsende in besonderen Fällen

1.1 Unterrichtsbeginn

Der Unterricht beginnt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr. Der Schulträger entwickelt insbesondere in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen eine abgestimmte Regelung und schlägt Zeiten für den Unterrichtsbeginn vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter folgt bei der Festsetzung des Unterrichtsbeginns den begründeten Vorschlägen des Schulträgers, falls nicht zwingende pädagogische Gründe entgegenstehen. Sie oder er entscheidet nach Beratung in der Schulkonferenz. Wird eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden, entscheidet die Bezirksregierung. Die untere Schulaufsichtsbehörde ist zu beteiligen.

Für Förderschulen, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Förderschulen, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung als Ganztagsschulen gilt zur Regelung der Unterrichts- und Pausenzeiten der Runderlass vom 13.03.1980 (BASS 12-63 Nr. 1).

1.2 Schulschluss am Tag der Zeugnisausgabe

An Schultagen, an denen allgemein Zeugnisse ausgegeben werden, kann der nach dem Stundenplan vorgesehene Unterricht auf drei Stunden gekürzt werden. Eine darüber hinaus gehende Kürzung ist nicht zulässig.

2 Fünf-Tage-Woche, Verteilung der
Wochenstunden, Pausenregelung

2.1 Fünf-Tage-Woche an Schulen

Vollzeitunterricht wird in der Regel an wöchentlich fünf Tagen erteilt; die Samstage sind unterrichtsfrei. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger (§ 8 Absatz 1 SchulG - BASS 1-1).

Die Schule kann im Einvernehmen mit dem Schulträger Unterricht an höchstens zwei Samstagen im Monat erteilen, wenn der Unterricht nicht auf fünf Tage verteilt werden kann, weil dies die Fachraumbelegung, die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Schulsports, der Einrichtungen für die Mittagspause oder die Organisation des Schülertransportes notwendig machen. Wird für die Unterrichtserteilung ein Samstag in Anspruch genommen, ist dies der zweite Samstag im Monat; bei Unterricht an zwei Samstagen sind es der zweite und der vierte.

Unterricht an höchstens zwei Samstagen im Monat kann auch im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzeptes für Teilstufen (z.B. die Sekundarstufe II oder einzelne Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I) vorgesehen werden.

Samstage, an denen planmäßig Unterricht erteilt wird, können gegen unterrichtsfreie Samstage getauscht werden, wenn dadurch im Zusammenhang mit gesetzlichen Feiertagen, den landeseinheitlich festgelegten Ferien oder den von der Schule festgelegten beweglichen Ferientagen unterrichtsfreie Tage miteinander verbunden werden können.

Wenn das nach Nummer 2.1 erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger nicht hergestellt werden kann, vermittelt oder entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule.

2.2 Verteilung der Wochenstunden an Schulen ohne gebundenen Ganztag

Der Unterricht soll so verteilt werden, dass der jeweiligen altersbedingten Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen wird. Insbesondere darf in den Klassen 5 bis 7 für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler an höchstens einem, in den Klassen 8 und 9 an höchstens zwei Nachmittagen verpflichtender Unterricht erteilt werden.

2.3 Unterrichtsfächer am Nachmittag an Schulen ohne gebundenen Ganztag

Am Nachmittag sollen in der Primarstufe und den Klassen 5 bis 7 in der Regel nur Fächer unterrichtet werden, in denen keine Klassenarbeiten geschrieben werden.

2.4 Nachmittagsunterricht an Ganztagsschulen der Sekundarstufe I

Für Ganztagsschulen gilt der RdErl. d. MSW v. 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2). Die Schulen achten darauf, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ausreichend Zeit erhält, um auch an außerschulischen Angeboten teilnehmen zu können. Das bedeutet, dass mindestens ein Nachmittag pro Woche frei von Nachmittagsunterricht oder anderen pflichtigen Angeboten ist.

2.5 Tägliche Unterrichtszeiten

Vor- und Nachmittagsunterricht dürfen in der Primarstufe 270 Minuten, in der Sekundarstufe I 360 Minuten nicht überschreiten. Für Schulen der Sekundarstufe I, die eine von 45 Minuten abweichende Grundeinheit für eine Unterrichtsstunde gewählt haben, sind geringfügige Abweichungen zulässig.

Am Vormittag werden in der Sekundarstufe I nicht mehr als 300 Minuten Unterricht erteilt.

2.6 Pausenzeiten am Vormittag

Für die Gliederung des Vormittagsunterrichts sollen Pausenzeiten von insgesamt wenigstens 40 Minuten, darunter mindestens eine Pausenzeit von wenigstens 15 Minuten, vorgesehen werden.

2.7 Dauer der Mittagspause

In der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert die Mittagspause zwischen dem Vormittagsunterricht und dem Nachmittagsunterricht 60 Minuten und schließt sich an die Unterrichtszeit am Vormittag an. Unterschreitungen von höchstens 15 Minuten und geringfügige Überschreitungen sind aus organisatorischen Gründen mit Zustimmung der Schulkonferenz zulässig.

Pausenzeiten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II orientieren sich an § 11 Absätze 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

2.8 Aufsicht und Verpflegung in der Mittagspause

Schülerinnen und Schüler, die in der Mittagspause nicht nach Hause gehen können, müssen sich in einem geeigneten Raum, aber auch im Freien aufhalten können. Die Schule gewährleistet die Aufsicht. Während der Mittagspause sollen für die Schülerinnen und Schüler, die in der Schule bleiben, Speisen und Getränke für eine einfache Mahlzeit zum Kauf angeboten werden.

2.9 Zuständigkeiten (Pausenregelung, Verteilung der Wochenstunden, Hausaufgaben und Klassenarbeiten, andere Zeiteinheiten für die Unterrichtsstunde)

Über die Verteilung der Wochenstunden auf die Wochentage einschließlich der Pausenregelung beschließt die Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 SchulG).

Die mit 45 Minuten berechnete Grundeinheit für eine Unterrichtsstunde darf nicht gekürzt werden. Die Wahl anderer Zeiteinheiten für die Unterrichtsstunden und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Unterrichtsorganisation bedürfen der Zustimmung durch die Schulkonferenz.

Die Schulleitung informiert die Schulkonferenz und den Schulträger vor der Sitzung schriftlich, wie die Verteilung der Unterrichtszeit auf die Wochentage an der Schule organisiert werden kann. Sie leitet ihre Darstellung auch den anderen Mitwirkungsgremien so rechtzeitig zu, dass diese beraten und sich gegenüber der Schulkonferenz äußern können.

2.10 Abweichende Unterrichtszeiten

Die Schulkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulträger abweichend von Nummer 2.5 beschließen, dass am Vormittag in der Sekundarstufe I 315 Minuten Unterricht erteilt wird.

In diesem Fall gilt die Hausaufgabenregelung in Nummer 4.3 für verpflichtenden Nachmittagsunterricht entsprechend.

Die Beschlüsse der Schulkonferenz sind der zuständigen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

3 Klassenarbeiten

3.1 Klassenarbeiten am Nachmittag

Klassenarbeiten dürfen nicht am Nachmittag geschrieben werden. Mündliche Leistungsüberprüfungen in modernen Fremdsprachen anstelle einer Klassenarbeit können im Rahmen der Unterrichtszeit auch am Nachmittag stattfinden.

3.2 Zahl der Klassenarbeiten, Klausuren, Leistungsüberprüfungen pro Woche, Nachschreibtermine

In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I werden nicht mehr als zwei Klassenarbeiten in einer Woche geschrieben. Dies beinhaltet auch mündliche Leistungsüberprüfungen anstelle einer Klassenarbeit. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Schulleitung.

Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben oder eine mündliche Leistungsüberprüfung in modernen Fremdsprachen durchgeführt werden. An diesen Tagen dürfen keine anderen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden.

Nach Möglichkeit sollen in Wochen mit zwei Klassenarbeiten keine zusätzlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden. Für Nachschreibtermine kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

Für die Sekundarstufe II gelten § 14 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) und die Verwaltungsvorschriften zu § 14 APO-GOSt (BASS 13-32 Nr. 3.1/Nr. 3.2).

Über Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Klassenarbeiten entscheidet die Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 12 SchulG).

4 Hausaufgaben

4.1 Grundsätze

Hausaufgaben sollen die individuelle Förderung unterstützen. Sie können dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden. Sie müssen aus dem Unterricht erwachsen und wieder zu ihm führen, in ihrem Schwierigkeitsgrad und Umfang die Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Neigungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen und von diesen selbstständig ohne fremde Hilfe in den in Nummer 4.4 genannten Zeiten erledigt werden können. Sie dürfen nicht dazu dienen, Fachunterricht zu verlängern, zu ersetzen oder zu kompensieren oder Schülerinnen oder Schüler zu disziplinieren.

Die Lehrkräfte berücksichtigen beim individuellen Hausaufgabenumfang, ob die Schülerinnen und Schüler insbesondere durch Referate, Vorbereitungen auf Klassenarbeiten und Prüfungen und andere Aufgaben zusätzlich gefordert sind.

Die Nummern 4.2 bis 4.5 dieses Erlasses gelten nicht für die Sekundarstufe II.

4.2 Hausaufgaben an Ganztagsschulen

An Ganztagsschulen (§ 9 Absätze 1 und 3 SchulG) treten in der Sekundarstufe I Lernzeiten an die Stelle von Hausaufgaben. Die Lernzeiten sind so in das Gesamtkonzept des Ganztags zu integrieren, dass es in der Regel keine schriftlichen Aufgaben mehr gibt, die zu Hause erledigt werden müssen.

4.3 Hausaufgaben an Schulen ohne gebundenen Ganztag

Schulen stellen sicher, dass Schülerinnen und Schüler an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht, an Wochenenden sowie an Feiertagen keine Hausaufgaben machen müssen.

4.4 Zeitlicher Umfang von Hausaufgaben

Hausaufgaben sind so zu bemessen, dass sie, bezogen auf den einzelnen Tag, in folgenden Arbeitszeiten erledigt werden können:

- In der Primarstufe

für die Klassen 1 und 2

in 30 Minuten,

für die Klassen 3 und 4

in 45 Minuten,

- in der Sekundarstufe I

für die Klassen 5 bis 7

in 60 Minuten,

für die Klassen 8 bis 10

in 75 Minuten.

Tabelle 1: Zeitlicher Umfang von Hausaufgaben

4.5 Überprüfung, Benotung und Anerkennung von Hausaufgaben

Hausaufgaben werden regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet. Sie werden nicht benotet, finden jedoch Anerkennung.

4.6 Zuständigkeit der Schulkonferenz

Die Schulkonferenz beschließt zu den Nummern 4.2 oder 4.3 ein auf die Sekundarstufe I bezogenes Konzept, das insbesondere den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben beinhaltet. Für Ganztagsschulen soll das Konzept auch die Einbindung der Hausaufgaben in Lernzeiten umfassen. Für die Sekundarstufe II soll ein Konzept so gestaltet sein, dass es eine Balance zwischen den Anforderungen zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife und einer Entlastung der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Es berücksichtigt unter den Bedingungen individualisierter Stundenpläne in angemessener Weise die Belastbarkeit von Schülerinnen und Schülern.

4.7 Verantwortung der Lehrkräfte

Die Lehrkräfte einer Klasse oder Jahrgangsstufe in der gymnasialen Oberstufe sorgen gemeinsam für die Einhaltung der Vorgaben in Nummer 4. Die §§ 18 und 19 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO - BASS 21-02 Nr. 4), bleiben unberührt.

5. Geltungsbereich

5.1 Einschränkung des Geltungsbereiches

Die Bestimmungen des Erlasses gelten nicht für Weiterbildungskollegs und Berufskollegs. Für Ganztagsschulen gilt der RdErl. d. MSW v. 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2).

5.2 Empfehlung für Ersatzschulen

Den Ersatzschulen wird empfohlen, nach diesem Erlass zu verfahren.

6. Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt zum 01.08.2015 in Kraft.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 15.05.2020 (ABl. NRW. 06/20); RdErl. v. 15.05.2019 (ABl. NRW. 06/19)