Förderschulen,
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
und Förderschulen,
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische
Entwicklung als Ganztagsschulen;
1 Unterrichts- und Pausenzeiten,
2 Anrechnung besonderer Tätigkeiten auf die Zahl
der Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 13.03.1980 (GABl. NW. S. 188)1
1 Unterrichts- und Pausenzeiten
1.1 Für die Förderschulen, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und die entsprechenden Klassen der Förderschulen, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung sowie für Klassen der Förderschule, Körperliche und motorische Entwicklung im Bildungsbereich der Grundschule wird folgende Zeiteinteilung empfohlen:
8.30 - 10.15 Uhr | 1. und 2. Unterrichtsstunde einschließlich 15 Minuten Pause |
10.15 Uhr - 10.45 Uhr | gestaltete Freizeit |
10.45 Uhr - 12.30 Uhr | 3. und 4. Unterrichtsstunde einschließlich 15 Minuten Pause |
12.30 Uhr - 13.15 Uhr | Mittagessen |
13.15 Uhr - 13.45 Uhr | gestaltete Freizeit oder Ruhezeit |
13.45 Uhr - 15.30 Uhr | 5. und 6. Unterrichtstunde einschließlich 15 Minuten Pause |
1.2 Für Klassen der Förderschule, Körperliche und motorische Entwicklung im Bildungsbereich der Hauptschule wird folgende Zeiteinteilung vorgeschlagen:
8.30 Uhr - 10.00 Uhr | 1. und 2. Unterrichtsstunde |
10.00 Uhr - 10.20 Uhr | Pause |
10.20 Uhr - 11.50 Uhr | 3. und 4. Unterrichtsstunde |
11.50 Uhr - 12.00 Uhr | Pause |
12.00 Uhr - 12.45 Uhr | 5. Unterrichtsstunde |
12.45 Uhr - 14.00 Uhr | Mittagessen/Freizeit |
14.00 Uhr - 15.30 Uhr | 6. und 7. Unterrichtstunde |
1.3 An Freitagen endet der Unterricht im Falle der Nr. 1.1 um 12.30 Uhr und im Falle der Nr. 1.2 um 12.45 Uhr.
1.4 Auf Grund örtlicher Gegebenheiten kann der Beginn des Unterrichtes auf Beschluss der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger bis zu einer halben Stunde vor- oder zurückverlegt werden; die Folgezeiten verschieben sich dann entsprechend.
1.5 Sofern besondere Gründe Abweichungen von den unter Nr. 1.1 und 1.2 empfohlenen Verteilungen der Unterrichts- und Pausenzeiten nahelegen, kann durch die Schulkonferenz eine andere Einteilung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
2 Anrechnung besonderer Tätigkeiten auf die Zahl
der Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer
2.1 Als Tätigkeitsbereiche sind zu unterscheiden:
2.1.1 Unterricht zur Deckung des Unterrichtsbedarfs und spezielle sonderpädagogische Fördermaßnahmen.
Unterricht schließt selbstständige Planung, Vorbereitung, weitere Nacharbeiten sowie Anwesenheit vor Beginn und nach Ende des Unterrichts ein.
2.1.2 Mitarbeit bei der Durchführung unterrichtlicher und erzieherischer Aufgaben als zweite Kraft in einer Klasse (Gruppe). Mitarbeit schließt Vorbereitungs- und Nacharbeiten sowie Anwesenheit vor Beginn und nach Ende des Unterrichts ein.
2.1.3 Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen des Ganztagsbetriebes, wie Anleitung und Aufsicht während der Pausen, der Essenszeiten, der Freizeit, der Mittagsruhe und pflegerische Tätigkeiten.
2.2 Unterricht wird in der Regel im Klassenverband oder in Gruppen erteilt. Unterricht im Sinne der Nr. 2.1.1 liegt nur vor, wenn damit selbstständige Planung sowie Vorbereitung und weitere Nacharbeiten verbunden sind und mindestens drei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen.
2.3 Der Tätigkeitsbereich Nr. 2.1.1 ist schwerpunktmäßig den Lehrkräften mit sonderpädagogischer Lehramtsbefähigung, die Tätigkeitsbereiche Nr. 2.1.2 und 2.1.3 sind schwerpunktmäßig den Fachlehrerinnen und -lehrern an Förderschulen ihrer Ausbildung entsprechend zuzuordnen. Den Lehrkräften mit sonderpädagogischer Lehramtsbefähigung können den Notwendigkeiten der einzelnen Schule entsprechend auch aus dem Bereich Nr. 2.1.3 besondere Aufgaben im Rahmen des Ganztagsbetriebes übertragen werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen werden insbesondere in der Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und die entsprechenden Klassen der Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung auch Unterricht in Bereichen, die ihrer Ausbildung entsprechen, und bei Eignung aushilfsweise auch in anderen Fächern erteilen.
2.4 Tätigkeiten aus dem Bereich Nr. 2.1.2 werden zu 2/3, Tätigkeiten aus dem Bereich Nr. 2.1.3 zu 1/2 gemäß § 2 Abs. 7 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1) auf die Zahl der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG festgesetzten wöchentlichen Pflichtstunden von 27,5 angerechnet.
1 bereinigt