21-01 Nr. 12

Anwendung
der Laufbahnverordnung;
Probezeit, Dienstzeit

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 28.03.1983 (GABl. NW. S. 171)1

Zur Anwendung der Vorschriften der §§ 32, 33, 34 Laufbahnverordnung (LVO) werden folgende Hinweise gegeben:

1 Probezeit

1.1 Verwendung in der Probezeit

Die Verwendung einer Lehrkraft in der laufbahnrechtlichen Probezeit ist laufbahngemäß, wenn sie der erworbenen Befähigung entspricht und gemäß § 4 oder gemäß § 19 Lehrerausbildungsgesetz 2009 (LABG - BASS 1-8) erfolgt.

Der erworbenen Befähigung entspricht auch die Tätigkeit der Lehrkräfte aller in § 31 Absatz 1 LVO genannten Laufbahnen im Hochschuldienst, wenn sie dort in einem Fach, für das die Probebeamtin oder der Probebeamte die Lehrbefähigung besitzt, oder in Pädagogik ausgeübt wird. Andere Tätigkeiten im Hochschuldienst können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens einer Tätigkeit in der Laufbahn entsprechen; in diesen Fällen bleibt das Erfordernis einer Mindestprobezeit in Aufgaben der eigenen Laufbahn unberührt.

1.2 Teilnahme am Assistentenaustausch

Wenn ein amtlicher Assistentenaustausch der KMK ausnahmsweise erst während des Beamtenverhältnisses auf Probe nachgeholt wird, kann die Zeit der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf die Probezeit angerechnet werden.

Die Teilnahme am Assistentenaustausch rechtfertigt ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles auch keine Verkürzung der Probezeit gemäß § 14 Absatz 1 LVO.

1.3 Berücksichtigung von Vordienstzeiten

Die Frage, ob Vordienstzeiten nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen haben, kann nur anhand der im Einzelfall nachgewiesenen Vordienstzeiten entschieden werden. Neben der inhaltlichen Bewertung einer solchen Tätigkeit kann auch die Feststellung, in welcher Weise die während einer solchen Tätigkeit gewährte Vergütung der besoldungsmäßigen Einstufung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn entspricht, für die zu treffende Entscheidung herangezogen werden.

1.4 Probezeit bei Wiedereinstellung (§ 12 LVO)

Ehemalige Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können dann ohne vorherige Probezeit wieder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn die Dauer der Nichtberufstätigkeit im Schuldienst 15 Jahre nicht überschreitet. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber in § 64 Absatz 3 Landesbeamtengesetz (LBG) die 15-jährige Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Hinblick auf die fachliche Qualifikation für unschädlich hält.

Überschreitet die Dauer der Nichtberufstätigkeit den Zeitraum von 15 Jahren, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob vor der Wiederberufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine statusrechtliche Probezeit erforderlich ist. Hierbei soll bei einer Nichtbeschäftigung von mehr als 15, aber weniger als 16 Jahren eine Erprobungszeit von drei Monaten gefordert werden, die sich für jedes weitere Jahr der Nichtbeschäftigung um einen Monat verlängert. In besonderen Fällen kann die errechnete Dauer der Probezeit unterschritten werden.

1.5 Laufbahnwechsel während der Probezeit

Der Laufbahnwechsel von Lehrkräften im Beamtenverhältnis auf Probe, die während der Probezeit gemäß §§ 15 und 20 Absatz 9 LABG 2009 sowie § 28 Absatz 4 LABG 2002 die Befähigung zu einem weiteren Lehramt erworben haben, bedarf nach Wegfall der bisherigen gesetzlichen Regelung im LBG keiner Ernennung mehr.

Die übernommene Lehrkraft hat in der neuen Laufbahn die dort vorgeschriebene Probezeit abzuleisten. Eine Anrechnung der in der bisherigen Laufbahn verbrachten Probezeit ist nicht möglich. Das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen hat jedoch im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 LVO allgemein zugelassen, dass in diesen Fällen nur noch die Probezeit abzuleisten ist, die sich aus der Differenz zwischen der Regelprobezeit der neuen Laufbahn und der tatsächlich in der bisherigen Laufbahn abgeleisteten Probezeit ergibt, sofern sich dabei die Bewährung der Beamtin oder des Beamten in der Probezeit für das neue Lehramt abschließend feststellen lässt.

2 Dienstzeit

2.1 Auslandsschuldienst

Auslandsschuldienst im Sinne des § 10 Absatz 5 Nummer 3 LVO ist die Tätigkeit einer im Schuldienst eines Landes der Bundesrepublik Deutschland stehenden beamteten Lehrkraft an einer der in § 1 der Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandslehrer bezeichneten Einrichtungen im Ausland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.02.1965 - vgl. Anlage 2 zum RdErl. v. 10.05.2021 - BASS 21-12 Nr. 3).

2.2 Teilnahme am Assistentenaustausch

Eine Teilnahme am Assistentenaustausch nach Beendigung der Probezeit ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Wird gleichwohl im Ausnahmefall eine Lehrkraft zur Teilnahme zugelassen und unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt, kann die Zeit des Assistentenaustauschs im Sinne von § 10 Absatz 5 LVO auf die Dienstzeit angerechnet werden.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 19.04.1985 (GABl. NW. S. 298); RdErl. v. 16.12.1983 (GABl. NW. 01/84 S. 6)