RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 14.06.2007 (ABl. NRW. S. 414)1
Für Bewerbungen für den Auslandsschuldienst gelten folgende Richtlinien:
Bewerberinnen und Bewerber für den Auslandsschuldienst müssen für eine Tätigkeit im Ausland geeignet sein. Sie müssen zu einem überdurchschnittlichen pädagogischen und persönlichen Engagement bereit sein.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und als Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. in einem unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis sein. Sie müssen sich nach der Zweiten Staatsprüfung wenigstens zwei Jahre in dem für die Vermittlung geforderten Lehramt überdurchschnittlich bewährt haben. Die überdurchschnittliche Bewährung ist gegeben, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil einer der ersten beiden Beurteilungsstufen schließt. Bei Probebeamtinnen und -beamten muss bei der Gewährung des Sonderurlaubs mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen festgestellt werden, dass der Sonderurlaub überwiegend öffentlichen Belangen dient.
Eine Beschäftigung im Auslandsschuldienst kann nur mit voller Wochenstundenzahl erfolgen.
Bewerbungen für eine Beschäftigung als Auslandslehrerin oder -lehrer sind dem Ministerium für Schule und Bildung auf dem Dienstweg vorzulegen. Den Bewerbungen sind ein ausgefüllter Bewerbungsbogen und ein Lebenslauf (jeweils dreifach) beizufügen. Auslandslehrkräfte können vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - auch als Fachberaterin oder Fachberater eingesetzt werden.
Der Bewerbungsbogen kann bei der zuständigen Bezirksregierung angefordert sowie als Word-Dokument (ADLK) von der Internetseite der Zentralstelle ausgedruckt werden. Wenn es zu einer Vermittlung kommt, wird die Lehrkraft aufgefordert, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis bzw. ein Tropentauglichkeitszeugnis einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber und die mit ausreisende Familie oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner für einen Aufenthalt im Einsatzland gesundheitlich geeignet sind. Aus diesem Grund wird darum gebeten, bereits bei der Bewerbung auch die beigefügten Fragen über den Gesundheitszustand der Bewerberin oder des Bewerbers und der mit ausreisenden Angehörigen zu beantworten. Bewerbungen müssen sich auf einen Großraum richten. Bewerbungen, die sich gezielt auf eine Schule oder ein Land richten, sind mit Ausnahme von ausgeschriebenen Funktionsstellen nicht möglich. Mit der Abgabe der Bewerbung erklärt sich die Bewerberin oder der Bewerber einverstanden, dass die Bewerbungsunterlagen im späteren Vermittlungsverfahren der anfordernden Stelle im Ausland über die zuständige Auslandsvertretung zugeleitet werden. Die Meldung verpflichtet sie nicht zur Übernahme einer frei werdenden Stelle.
Für das weitere Bewerbungsverfahren gilt Folgendes:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter der deutschen Auslandsschule sowie der Bundeswehrschule und die Inspekteurin oder der Inspekteur der Europäischen Schule haben die Möglichkeit, unter Nutzung des Internets direkt auf die Bewerberdaten der Zentralstelle zuzugreifen und eine für ihre Schule geeignete Lehrkraft zu suchen und auszuwählen (ISAS-Online). Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Bundeswehrschule und die Inspekteure der Europäischen Schulen haben bei den Lehrkräften, die ihr Einverständnis für eine Tätigkeit an diesen Schulen erklärt haben, dieselben Möglichkeiten.
Die Schule nimmt Kontakt mit der Lehrkraft auf und unterbreitet ggf. ein Angebot. Nach Vorliegen der verbindlichen Zusage durch die Lehrkraft prüft die Zentralstelle die Auswahl und stimmt in der Regel dem Abschluss des Anstellungsvertrages mit der Schule zu. Erteilt die Zentralstelle keine Zustimmung, werden die Schule und die Lehrkraft davon - ohne Angabe von Gründen - unterrichtet. Ausgewählte Lehrkräfte sind für jede weitere Bewerberauswahl gesperrt.
Der Schulträger im Ausland entscheidet über die Besetzung der Stelle an einer Schule. Träger der in Betracht kommenden Schulen sind in der Regel Schulvereine. Die Schulen sind meistens private Institutionen ausländischen Rechts.
Das BVA - ZfA - teilt den Bewerberinnen und Bewerbern diese Entscheidung mit.
Eine erneute Bewerbung kann frühestens zwei Kalenderjahre nach der Löschung erfolgen. Der Antritt einer Auslandstätigkeit ist jedoch erst nach drei Kalenderjahren möglich.
Für eine Zweitbeurlaubung gilt grundsätzlich dasselbe Bewerbungsverfahren wie für die Erstbeurlaubung. Eine zweite Beurlaubung kann nur für die Übernahme einer Funktionsstelle oder einer anderen besonderen Tätigkeit gewährt werden.
Die im Lande anzuwendenden KMK-Regelungen für das Auslandsschulwesen (Anlage 1 - 5) werden im Bildungsportal NRW (www.bildungsportal.nrw.de - s. dort unter Auslandsschuldienst Anlagen 1 - 5) online vorgehalten.
1. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG) vom 05.12.2013 (VwV ASchulG)
- Anlage 1,
2. Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandsdienstlehrkräfte) - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Februar 1965
- Anlage 2,
3. Dauer der Beurlaubung der Auslandsdienstlehrkräfte - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.02.1996 i.d. Fassung vom 23.09.2010
- Anlage 3,
4. Dauer der Beurlaubung für Lehrkräfte an den Europäischen Schulen
- Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.02.1990 i.d. Fassung vom 31.08.2000
- Anlage 4,
5. Anrechnung der Beschäftigungszeiten als Ortskraft an deutschen Schulen im Ausland auf das Besoldungsdienstalter und auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.02.1965
- Anlage 5.