21-12 Nr. 3
Auslandsschuldienst
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 10.05.2021 (ABl. NRW. 06/21)
1 Für Bewerbungen für den Auslandsschuldienst gelten folgende Richtlinien:
Bewerberinnen und Bewerber für den Auslandsschuldienst müssen für eine Tätigkeit im Ausland geeignet sein. Sie müssen zu einem überdurchschnittlichen pädagogischen und persönlichen Engagement bereit sein.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und als Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. in einem unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis sein. Sie müssen sich nach der Zweiten Staatsprüfung wenigstens drei Jahre in dem für die Vermittlung geforderten Lehramt überdurchschnittlich bewährt haben. Die überdurchschnittliche Bewährung ist gegeben, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil einer der ersten beiden Beurteilungsstufen schließt.
Eine Vermittlung in den Auslandsschuldienst erfolgt grundsätzlich nur, wenn die Lehrkraft zu Beginn des Auslandseinsatzes das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vergleiche Anlage 4).
Eine Beschäftigung im Auslandsschuldienst kann nur mit voller Wochenstundenzahl erfolgen. Rechtsgrundlage hierfür ist der Vermittlungsbescheid der ZfA.
Bewerbungen für eine Beschäftigung als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) bzw. Bundesprogrammlehrkraft (BPLK) sind dem Ministerium für Schule und Bildung auf dem Dienstweg vorzulegen. Den Bewerbungen sind ein ausgefüllter Bewerbungsbogen und ein Lebenslauf (jeweils dreifach) beizufügen. Auslandslehrkräfte können von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) auch als Fachberaterin oder Fachberater beziehungsweise Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter eingesetzt werden.
Der Bewerbungsbogen kann von der Internetseite der ZfA heruntergeladen werden. Wenn es zu einer Vermittlung kommt, wird die Lehrkraft aufgefordert, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis bzw. ein Tropentauglichkeitszeugnis einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber und die mit ausreisende Familie oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner für einen Aufenthalt im Einsatzland gesundheitlich geeignet sind. Aus diesem Grund wird darum gebeten, bereits bei der Bewerbung auch die beigefügten Fragen über den Gesundheitszustand der Bewerberin oder des Bewerbers und der mit ausreisenden Angehörigen zu beantworten. Bewerbungen müssen sich auf einen Großraum richten. Bewerbungen, die sich gezielt auf eine Schule oder ein Land richten, sind mit Ausnahme von ausgeschriebenen Funktionsstellen nicht möglich. Mit der Abgabe der Bewerbung erklärt sich die Bewerberin oder der Bewerber einverstanden, dass die Bewerbungsunterlagen im späteren Vermittlungsverfahren der anfordernden Stelle im Ausland über die zuständige Auslandsvertretung zugeleitet werden. Die Meldung verpflichtet sie nicht zur Übernahme einer frei werdenden Stelle.
2 Für das weitere Bewerbungsverfahren gilt Folgendes:
- Der Bewerbung ist eine dienstliche Beurteilung (dreifach) beizufügen. Unter dem Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung in der Dienstlichen Beurteilung wird von der Bezirksregierung (auslandsschulfachliche Dezernentin oder auslandsschulfachlicher Dezernent) dazu Stellung genommen, ob die Bewerberin oder der Bewerber für den Auslandsschuldienst als geeignet angesehen werden kann (vergleiche BASS 21-02 Nr. 2).
- Die Bezirksregierung legt dem Ministerium für Schule und Bildung den Antrag zur Entscheidung vor. In der Berichtsvorlage soll unter Nennung eines konkreten Freigabedatums (01.02. oder 01.08.) angegeben werden, wann die Bewerberin oder der Bewerber für den Auslandsschuldienst freigestellt werden kann. In der Regel ist dies der Beginn des kommenden Schuljahres. Die Freistellung beträgt grundsätzlich vier Jahre. Der Antrag wird vom Ministerium für Schule und Bildung geprüft. Im Falle der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers wird der Antrag an die ZfA weitergeleitet und dies der nachgeordneten Behörde mitgeteilt. In diesem Fall sollte die Schule veranlasst werden, die Lehrerin oder den Lehrer so zu verwenden, dass sie oder er von diesem Zeitpunkt ohne besondere Schwierigkeiten aus einer Tätigkeit an der Schule herausgelöst werden kann.
- Die ZfA nimmt die Bewerbung in die Bewerbungskartei auf.
3 Auswahl durch die Schulleiterin oder den Schulleiter:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter der deutschen Auslandsschule sowie der Bundeswehrschule und die Inspekteurin oder der Inspekteur der Europäischen Schule haben die Möglichkeit, auf die Bewerberdaten der Zentralstelle zuzugreifen und eine für ihre Schule geeignete Lehrkraft zu suchen und auszuwählen.
4 Verfahren
Die Schule nimmt Kontakt mit der Lehrkraft auf und unterbreitet gegebenenfalls ein Angebot. Nach Vorliegen der verbindlichen Zusage durch die Lehrkraft prüft die ZfA und stimmt in der Regel dem Abschluss des Anstellungsvertrages mit der Schule zu. Erteilt die Zentralstelle keine Zustimmung, werden die Schule und die Lehrkraft davon - ohne Angabe von Gründen - unterrichtet. Ausgewählte Lehrkräfte sind für jede weitere Bewerberauswahl gesperrt.
Der Schulträger im Ausland entscheidet über die Besetzung der Stelle an einer Schule. Träger der in Betracht kommenden Schulen sind in der Regel Schulvereine. Die Schulen sind meistens private Institutionen ausländischen Rechts.
Die ZfA teilt den Bewerberinnen und Bewerbern diese Entscheidung mit.
- Durch Anstellung an einer Auslandsschule tritt die Lehrkraft in ein Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger. Die Anstellungsverträge werden unter Vermittlung der ZfA mit dem Schulträger abgeschlossen. Beim Übertritt einer Lehrkraft in den Dienst einer ausländischen Unterrichtsverwaltung wird ein Dienstvertrag zwischen dieser und der Lehrkraft geschlossen.
- Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber vier Jahre nach in Aussicht gestellter Freigabe nicht vermittelt, so erlischt die Bewerbung für den Auslandsschuldienst.
- Die Bewerbung um eine Vermittlung in den Auslandsschuldienst erlischt auch, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in ein anderes Bundesland versetzt wird oder sich für länger als zwei Monate beurlauben lässt oder dreimal ein Vermittlungsangebot im angestrebten Einsatzgebiet - unzureichend begründet - ablehnt. Eine erneute Bewerbung kann frühestens zwei Kalenderjahre nach der Löschung erfolgen. Der Antritt einer Auslandstätigkeit ist jedoch erst nach drei Kalenderjahren möglich.
Für eine Zweitbeurlaubung gilt grundsätzlich dasselbe Bewerbungsverfahren wie für die Erstbeurlaubung. Eine zweite Beurlaubung kann nur für die Übernahme einer Funktionsstelle oder einer anderen besonderen Tätigkeit gewährt werden.
Für Ortslehrkräfte gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für eine Beurlaubung wie für Bewerbungen für den vermittelten Auslandsschuldienst. Hierzu wird auf den Runderlass „Versorgungszuschlag für beamtete und tarifvertraglich Beschäftigte, beurlaubte Ortslehrkräfte“ vom 13.04.2021 (Aktenzeichen 215-1.11.03) verwiesen.
Die im Lande anzuwendenden KMK-Beschlüsse für das Auslandsschulwesen (Anlage 1 - 3) werden im Bildungsportal NRW (www.bildungsportal.nrw.de - dort unter Auslandsschuldienst Anlagen 1 - 3) online vorgehalten.
Dies sind im Einzelnen:
1. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministerinnen und Kultusministern sowie Senatorinnen und Senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG) vom 05.12.2013 (VwV ASchulG) i.d.F. vom 12.01.2021 - Anlage 1,
2. Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandsdienstlehrkräfte) - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Februar 1965 - Anlage 2,
3. Richtlinien für die Beurlaubung, Abordnung bzw. Zuweisung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst und für den Dienst an Europäischen Schulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2020) - Anlage 3
5 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums vom 14.06.2007 (BASS 21-12 Nr. 3), der durch Runderlass vom 19.03.2018 (ABl. NRW. 04/18 S. 59) geändert worden ist, außer Kraft.