18-21 Nr. 1

Unfallverhütung,
Schülerunfallversicherung

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 29.12.1983 (GABl. NW. 02/84 S. 70)1

Bezug:

RdErl. d. MSW v. 18.07.2005 (BASS 12-08 Nr. 1)

1

Die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Sozialgesetzbuches (SGB VII) ist als angemessene Schülerunfallversicherung im Sinne des § 43 Absatz 5 SchulG (BASS 1-1) anzusehen. Sie bezieht sich auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden.

Innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler kommt der Unfallverhütung eine vorrangige Bedeutung zu. Es gehört zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrkräfte, das Sicherheitsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler zu wecken und zu fördern. Dazu bietet sich Gelegenheit in allen Unterrichtsfächern.2

Fragen der Unfallverhütung in Schulen stellen besondere Anforderungen an die Lehrkräfte. Es ist deshalb notwendig, dass sich die Lehrkräfte mit den speziellen Aufgaben und Problemen der Unfallverhütung vertraut machen und dazu entsprechende Angebote nutzen.

Soweit entsprechende Fortbildungsveranstaltungen sonstiger Träger angeboten werden, liegt die Teilnahme in der Regel im dienstlichen Interesse und wird empfohlen.

Weckung und Förderung des Sicherheitsbewusstseins sowie die Ausarbeitung konkreter Vorschläge zur Durchführung der Unfallverhütung an der einzelnen Schule zählen zu den Gemeinschaftsaufgaben, die mit von der Schülervertretung übernommen werden können; hierbei bieten sich insbesondere auch regelmäßige Beiträge zum Thema Unfallverhütung in den Schul- und Schülerzeitungen an.

Von großer Bedeutung für die Unfallverhütung in den Schulen ist auch die Unterstützung durch die Eltern. Deshalb sollen die Schul-/Klassen-/Jahrgangsstufenpflegschaften in geeigneter Weise beteiligt werden. Insbesondere sind die Eltern über Maßnahmen zur Unfallverhütung zu informieren und auf besondere Unfallgefahren hinzuweisen

Zur Ausbildung der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler in Erster Hilfe wird auf die Runderlasse des Ministeriums für Schule und Bildung vom 22.01.2018 (BASS 18-24 Nr. 1.1 und 1.2) hingewiesen.

Beteiligt ist neben Schulträgern, Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schülern insbesondere auch die Unfallkasse NRW als zuständiger Unfallversicherungsträger.

Der Unfallkasse NRW obliegt der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften bzw. entsprechender Anweisungen, die sicherheitstechnische Überprüfung der schulischen Einrichtungen durch ihre technischen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten sowie die Aufklärung und Unterweisung der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler über alle mit der Unfallverhütung zusammenhängenden Fragen.3 Sofern beabsichtigte Regelungen in Unterrichtsinhalte und -methoden eingreifen, ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Schule und Bildung einzuholen.

Zur Aufsichtspflicht der Schule wird auf § 57 Abs. 1 SchulG und die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift (BASS 12-08 Nr. 1) Bezug genommen.

2

Die Sicherheitsbeauftragten sind gemäß § 22 Absatz 1 SGB VII unter Mitwirkung des Personalrates zu bestellen. Anstelle des bei der einzelnen Schule nicht bestehenden Personalrates sind der Lehrerrat und im Übrigen die Schülervertretung zu beteiligen.

Die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist anhand der folgenden Kriterien zu bestimmen:

- in der Schule bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,

- räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Schülerinnen und Schülern,

- Anzahl der Versicherten an der jeweiligen Schule.

Diese Kriterien müssen gleichrangig erfüllt sein.

Die in der Schule bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich z.B. aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und dem Unfallgeschehen in der Schule.

Die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe ist grundsätzlich erforderlich. Bestandteil der fachlichen Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich. Die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung im Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten ist hierfür Grundvoraussetzung.

Daneben ist für die Bestellung von folgenden Grundsätzen auszugehen:

In erster Linie kommen Lehrkräfte in Betracht, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallverhütung verfügen (z.B. Lehrkräfte für Werken, Sport, Naturwissenschaften, Technik, Verkehrserziehung); sie sollen die Tätigkeit der oder des Sicherheitsbeauftragten für eine längere Zeit an der Schule ausüben können.

Sind mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, kann auch auf die vom Schulträger bereits zu Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich bestellten Bediensteten zurückgegriffen werden.

Bei Vollzeitschulen (mit Ausnahme der Grundschulen) empfiehlt es sich, im Benehmen mit der Schülervertretung eine geeignete Schülerin oder einen geeigneten Schüler zu bestimmen, die oder der den Sicherheitsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hilft.

Die für die Sicherheitsbeauftragten in § 22 Absatz 2 SGB VII festgelegten Aufgaben sind unterstützender, beobachtender und beratender Art.3 Die Sicherheitsbeauftragten haben weder Aufsichtsfunktion noch Weisungsbefugnisse. Sie dürfen nach § 22 Absatz 3 SGB VII wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder benachteiligt werden, noch können sie zivil- oder strafrechtlich belangt werden.

Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten zählen zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Lehrkräfte. Soweit es zur Durchführung der Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, soll die oder der Sicherheitsbeauftragte von anderen Aufgaben freigestellt werden.

Die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten obliegt nach § 23 SGB VII den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

3

Besondere Bedeutung haben die berufsspezifischen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften bei der Werkstattausbildung in der beruflichen Vollzeitschule und im Fachunterricht der Berufsschule.

4

Nach einem Unfall, der eine gesundheitliche Schädigung befürchten lässt, hat die Lehrkraft, die hiervon zuerst Kenntnis erhält, im Rahmen der Ersten Hilfe die vorläufige Versorgung der oder des Verletzten in die Wege zu leiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist über den Unfall unverzüglich zu verständigen. Erste Hilfe soll bis zu einer ärztlichen Versorgung weitere Schäden verhindern; sie ist kein Ersatz für ärztliche Hilfe. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, notfalls die aufsichtführende Lehrkraft, stellt sofort die nächstmögliche ärztliche Hilfe sicher. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet über die weitere Behandlung.

Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft alsbald unterrichtet.

Jeder Unfall, der zu einer ärztlichen Behandlung führt, ist unter Verwendung der vorgeschriebenen Unfallanzeige unverzüglich der Unfallkasse NRW zu melden. Eine Durchschrift der Anzeige verbleibt bei der Schule.

Bei Unfällen von besonderer Bedeutung und Tragweite ist ein weiteres Exemplar der Unfallanzeige mit ergänzenden Angaben über Ursache und Hergang des Unfalls, Art und Form der Aufsichtsführung sowie ggf. über Zeugenvernehmungen der Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Dies gilt insbesondere bei Unfällen mit Todesfolge oder mit besonders schweren Verletzungen und bei Unfällen, bei denen mehrere Personen erheblich verletzt worden sind. In diesen Fällen ist die Schulaufsichtsbehörde vorab fernmündlich zu informieren.

5

Der Versicherungsschutz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII umfasst alle Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen; dazu gehören auch Unfälle bei der Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten, die als Schulveranstaltungen genehmigt worden sind, sowie Unfälle bei der Durchführung von Betriebspraktika und Betriebsbesichtigungen. Für Schülerinnen und Schüler, denen gestattet wird, in unterrichtsfreien Stunden oder Pausen das Schulgelände zu verlassen, besteht der Versicherungsschutz grundsätzlich fort; das gilt jedoch nicht, wenn der erforderliche räumliche, zeitliche und innere Zusammenhang mit dem Schulbesuch - durch gezieltes Handeln erkennbar (z.B. Einkauf von Gegenständen für den häuslichen Bedarf) - unterbrochen oder beendet wird.

Soweit Schülerinnen und Schüler als geschlossene Gruppe (Klasse/Kursverband) unter der Leitung einer Lehrkraft an einem internationalen Schüleraustausch teilnehmen, der von der Schulaufsichtsbehörde als Schulveranstaltung genehmigt worden ist, besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz. Der Austausch als Einzelschülerin oder Einzelschüler und der damit verbundene vorübergehende Besuch einer Schule im Ausland ist keine Schulveranstaltung und unterliegt daher nicht dem Unfallversicherungsschutz. In diesen Fällen ist der Abschluss einer besonderen Unfallversicherung zu empfehlen.

Für ausländische Gastschülerinnen und Gastschüler besteht Unfallversicherungsschutz, soweit sie nicht nur zur Information, sondern regelmäßig am Unterricht einer nordrhein-westfälischen Schule teilnehmen. Die Hin- und Rückreise zwischen dem Heimatort und dem deutschen Aufenthaltsort unterliegt dem Versicherungsschutz nicht.

Schülerinnen und Schüler der Klasse 11 der Fachoberschule sind als Praktikantinnen und Praktikanten durch die Betriebe gegen Unfall zu versichern. Unfallversicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 30.10.2017 (ABl. NRW. 12/17 S. 32); RdErl. v. 03.03.1994 (GABl. NW. I S. 64) RdErl. v. 23.10.1984 (GABl. NW. S. 504)

2 Die Unfallkasse NRW stellt geeignetes Material zur Verwendung im Unterricht zur Verfügung.

3 Wichtige Hinweise enthalten die Regeln und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin, die unter http://www.dguv.de abrufbar sind sowie die DGUV Information 211-039 - Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst.

12-08 Nr. 1

Verwaltungsvorschriften
zu § 57 Abs. 1 SchulG
- Aufsicht -

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18.07.2005 (ABl. NRW. S. 289)1

I

1 Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. Für Fahrschülerinnen und Fahrschüler, die sich darüber hinaus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg).

2 Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften2 der Schule. Gemäß § 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG (BASS 1-1) entscheidet die Lehrerkonferenz über Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Die Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrkraft und die Aufsichtspläne trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

3 Soweit von mehreren Schulen (Schulzentrum) Einrichtungen gemeinsam und zu gleicher Zeit benutzt werden (zum Beispiel Schulhöfe, Sportanlagen), ist die Aufsichtsregelung zwischen den Schulen abzustimmen. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich insoweit auf die gesamte Einrichtung und auf alle Schülerinnen und Schüler, unbeschadet der Schulzugehörigkeit der aufsichtsführenden Lehrkraft. Durch eine geregelte gemeinsame Aufsicht können insbesondere in Schulzentren pädagogisch nicht wünschenswerte räumliche Abgrenzungen der Schülerinnen und Schüler voneinander und zeitversetzte Pausenregelungen vermieden werden.

4 Als angemessene Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen ist in der Regel ein Zeitraum von 15 Minuten anzusehen, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulischen Besonderheiten nicht besondere Regelungen erfordern.

Für Fahrschülerinnen und -schüler, die noch früher an der Schule eintreffen oder diese später verlassen müssen, sind als angemessene Zeit 30 Minuten anzusehen. Im Übrigen sollen insbesondere jüngere Fahrschülerinnen und -schüler mit längeren Wartezeiten auf Klassen aufgeteilt werden, die während dieser Zeit unterrichtet werden.

5 Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der Sekundarstufe I dürfen auch bei unvorhersehbarem Unterrichtsausfall grundsätzlich nur zu den im Stundenplan vorgesehenen Zeiten nach Hause entlassen werden. Über Änderungen des Stundenplans und der Öffnungszeiten der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote sind die Eltern rechtzeitig zu informieren.

6 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I dürfen das Schulgrundstück in der Mittagspause und in Freistunden sowie während der Zeiten ihrer verpflichtenden Teilnahme in Ganztagsschulen nicht verlassen. Gleiches gilt grundsätzlich im Rahmen einer pädagogischen Übermittagbetreuung. Außerhalb verpflichtender Ganztagsangebote kann die Schulleitung, wenn ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz vorliegt, Schülerinnen und Schülern ab Klasse 7 auf Antrag - bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auf Antrag der Eltern - gestatten, das Schulgrundstück in der Mittagspause und in Freistunden zu verlassen. Die Aufsicht der Schule entfällt für Schülerinnen und Schüler, die das Schulgrundstück verlassen.

7 Der Schulweg (Weg zwischen Schule und Wohnung) fällt nicht in den Aufsichtsbereich der Schule; er endet und beginnt am Schulgrundstück, nicht am Schulgebäude. Die Beförderung in Schulbussen fällt in den Verantwortungsbereich des Schulträgers. Insofern besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht der Lehrkräfte an Schulbushaltestellen außerhalb des Schulgrundstücks. Eine Aufsichtspflicht der Schule an Schulbushaltestellen kann sich in Ergänzung zur Verpflichtung des Schulträgers nur dann ergeben, wenn die Schulkonferenz zu dem Ergebnis kommt, dass

- an der Schulbushaltestelle selbst oder auf dem Weg von dieser Haltestelle bis zum Schulgrundstück oder Unterrichtsort (zum Beispiel Sportanlage, Schwimmhalle) eine besondere Gefahrenlage besteht und

- Aufsicht durch Lehrkräfte wegen der geringen Entfernung der Schulbushaltestelle zum Schulgrundstück oder Unterrichtsort ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

Eine Aufsichtspflicht der Schule an diesen Schulbushaltestellen entsteht allerdings erst dann, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter einvernehmlich mit dem Schulträger festgestellt hat, dass die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind.

II

1 Der Weg zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen unterliegt der Aufsichtspflicht der Schule (Unterrichtsweg). Der Unterrichtsweg umfasst alle Wege, die die Schülerinnen und Schüler aus Gründen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegen, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht von zu Hause kommen oder nicht im unmittelbaren Anschluss an die Schulveranstaltung nach Hause entlassen werden.

2 Unterrichtswege dürfen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I und II ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden, wenn keine besonderen Gefahren zu erwarten sind. Dabei ist auf das Alter der Schülerinnen und Schüler und die gegebene Verkehrssituation abzustellen. Mit ihnen sind Verhaltensregeln (§ 25 StVO) und mögliche Besonderheiten zu besprechen. Auf den Runderlass zur Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule (BASS 15-02 Nr. 5) wird hingewiesen. Werden Unterrichtswege mit Schulbussen oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, obliegt die Aufsichtspflicht im Gegensatz zur Regelung beim Schulweg der Schule.

III

1 Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.

Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten.

2 Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule, die auf der größeren Schutzbedürftigkeit der ihr von den Eltern anvertrauten minderjährigen Schülerinnen und Schüler beruht, entfällt gegenüber den volljährigen Schülerinnen und Schülern. Die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht der Schule besteht ihnen gegenüber fort, wenn auch in einer auf dieses Alter abgestimmten Form.

So verlangen der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb und die Unfallverhütung, dass in besonderen Situationen die Schule auch eine Aufsicht über volljährige Schülerinnen und Schüler ausübt, insbesondere wenn diese als Personengruppen auftreten. Dies gilt zum Beispiel für Klassen-, Kurs- und Prüfungsarbeiten wie auch für besondere schulspezifische Gefahren, die unter Umständen beim Sportunterricht, beim naturwissenschaftlichen Unterricht und bei Schulfahrten auftreten können.

3 Geeignete Hilfskräfte bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht können zum Beispiel Eltern und ältere Schülerinnen und Schüler sein, die von der verantwortlichen Lehrkraft ausgewählt werden. Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft besteht jedoch fort.

4 Für die einzelnen Unterrichtsbereiche gelten die besonderen Aufsichts- und Unfallverhütungsregeln (zum Beispiel für Sport, Schwimmen, Betriebspraktika, Schulwanderungen und Schulfahrten). Für die Aufsicht bei SV-Veranstaltungen gilt Nummer 6.4 des SV-Erlasses (BASS 17-51 Nr. 1).

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38); RdErl. v. 30.07.2007 (ABl. NRW. S. 465)

2 Der Begriff „Lehrkräfte“ umfasst die Lehrkräfte der Schule sowie die pädagogischen Fachkräfte und das weitere Betreuungspersonal, das in Ganztagsschulen, Ganztagsangeboten und anderen außerunterrichtlichen Angeboten der Schule tätig ist.