18-24 Nr. 1.1
Aus- und Fortbildung
von Lehr- und Fachkräften
in Schulen in Erster Hilfe und Laienreanimation
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 3. Mai 2021 (ABl. NRW. 06/21)
1. Ziele und Geltungsbereich
Neben präventiven Maßnahmen zur Unfallverhütung und der Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler ist die rechtzeitige und sachgerechte Hilfe für Unfallverletzte bis zum Beginn der ärztlichen Versorgung von besonderer Bedeutung. Die Schulleitung ist für eine wirksame Erste-Hilfe-Organisation in der Schule verantwortlich (§ 59 Absatz 8 SchulG). Dazu gehören ausreichendes und geeignetes Erste-Hilfe-Material und eine ausreichende Anzahl von Lehrkräften, die als Ersthelferinnen und Ersthelfer ausgebildet sind. Erste Hilfe und Laienreanimation sind Bestandteile der Gesundheitsförderung im Schulprogramm. Die Ausbildung zur Ersthelferin oder zum Ersthelfer erfolgt in einem neun Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Im Abstand von zwei Jahren muss eine Fortbildung erfolgen, die ebenfalls neun Unterrichtseinheiten umfasst.
1.1 Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Unfallkasse NRW haben vereinbart, dass
- in Schulen mit bis zu zehn Lehrkräften zwei Lehrkräfte und
- in Schulen mit mehr als zehn Lehrkräften 20 Prozent der Lehrkräfte
eine Aus- und Fortbildung als Ersthelferinnen und Ersthelfer erhalten können. Einbezogen werden können auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie weiteres in Schule tätiges Personal.
1.2 Die Vereinbarung gilt für alle Schulstufen und Schulformen im Bereich der öffentlichen Schulen sowie der privaten Ersatzschulen.
2. Inhalte und Durchführung
der Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe
2.1 Inhalt und Umfang der Aus- und Fortbildung entsprechen den bundesweiten Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Dachverband der Unfallkassen (Anlage).
2.2 Die Ausbildung zur Ersthelferin oder zum Ersthelfer umfasst einen Lehrgang von neun Unterrichtseinheiten. Im Abstand von jeweils zwei Jahren ist eine Fortbildung von ebenfalls neun Unterrichtseinheiten erforderlich.
2.3 Anbieter der Lehrgänge sind die anerkannten Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), Malteser-Hilfsdienst (MHD) und Deutsche-Lebensrettungs-Gesellschaft (DLRG) sowie weitere von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Institutionen, auch Universitätskrankenhäuser.
2.4 Über die Teilnahme der Lehrkräfte entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz. Der Lehrerrat ist im Rahmen der Schulmitwirkung zu beteiligen (vgl. hierzu § 59 Absatz 6 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen). Über die Teilnahme von weiterem in Schule tätigem Personal entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger.
2.5 Die Teilnahme liegt im dienstlichen Interesse.
2.6 Die Schulungsmaterialien und methodischen Konzepte aus dem Modellprojekt Laienreanimation stehen online auf der Seite des Landesprogramms Bildung und Gesundheit zur Verfügung und werden einbezogen.
3. Erwerb einer Lehrberechtigung
3.1 Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal, die darüber hinaus eine Lehrberechtigung für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe erwerben wollen, können an Kursen der in Nummer 2.3 genannten Organisationen und Institutionen teilnehmen.
3.2 Für den Erwerb einer Lehrberechtigung wird zugelassen, wer an
- einer Ausbildung in Erster Hilfe (neun Unterrichtseinheiten),
- einer Einweisung durch die in Nummer 2.3 genannten anerkannten Hilfsorganisationen oder Institutionen,
- einer weiterführenden sanitätsdienstlichen Ausbildung (48 Unterrichtseinheiten) sowie
- mit Erfolg an der Prüfung
teilgenommen hat.
3.3 Die Lehrberechtigung muss vor Ablauf von spätestens drei Jahren durch eine Fortbildung im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten bei den in Nummer 2.3 genannten Organisationen oder Institutionen erneuert werden.
3.4 Die Teilnahme liegt im dienstlichen Interesse.
4. Kostenübernahme
4.1 Die Kosten für die Aus- und Fortbildung nach Nummer 2 werden von der Unfallkasse NRW nach vorheriger Absprache in dem in Nummer 1.2 genannten Umfang übernommen.
4.2 Die Kosten für den Erwerb und Erhalt einer Lehrberechtigung nach Nummer 3 werden von den in Nummer 2.3 genannten Organisationen und Institutionen nach vorheriger Absprache in der Regel übernommen.
5. Inkrafttreten
Der Runderlass tritt sofort in Kraft. Der RdErl. des Ministeriums für Schule und Bildung vom 22.01.2018 (BASS 18-24 Nr. 1.1) wird aufgehoben.