10-32 Nr. 54

Schulaufsicht
über Ersatzschulen

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 29.09.2007 (ABl. NRW. S. 646)1

Zur Anwendung der §§ 100 bis 104 Schulgesetz NRW (SchulG - BASS 1-1) und der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO - BASS 10-02 Nr. 1) werden die folgenden Hinweise zur Ausübung der Schulaufsicht über Ersatzschulen gegeben:

1 Rechtliche Rahmenbedingungen

1.1 Schulen in freier Trägerschaft ergänzen und bereichern im Rahmen des Artikels 7 Absatz 4 und 5 des Grundgesetzes und des Artikels 8 Absatz 4 der Landesverfassung das öffentliche Schulwesen (§ 100 Absatz 1 Satz 2 SchulG).

Nach Artikel 7 Absatz 1 GG und Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 Landesverfassung steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Daher unterstehen auch die privaten Ersatzschulen der staatlichen Schulaufsicht (§ 86 Absatz 2 Nr. 3 SchulG und § 104 SchulG).

Die staatliche Schulaufsicht über Ersatzschulen ist jedoch im Hinblick auf die verfassungsmäßige Errichtungsgarantie für die Privatschulen eingeschränkt. Durch Artikel 7 Absatz 4 GG ist den privaten Ersatzschulen ein dem staatlichen Bestimmungsrecht entzogener Freiraum zur Erteilung eines eigenverantwortlich geprägten und gestalteten Unterrichts eingeräumt. Nach § 101 Absatz 3 SchulG sind sie berechtigt, den öffentlichen Schulen gleichwertige Lehr- und Erziehungsmethoden zu entwickeln und sich eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung zu geben.

1.2 Dieser verfassungsrechtlich garantierte Freiraum ist allerdings begrenzt. Die Genehmigung einer Ersatzschule setzt nach Artikel 7 Absatz 4 GG voraus, dass sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht (Gleichwertigkeitsgebot), eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer genügend gesichert ist. Die Genehmigung einer Volksschule setzt überdies voraus, dass der Vorrang der öffentlichen Grundschule als einer Schule für alle nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 GG ausnahmsweise zugunsten der Errichtung einer Ersatzschule zurücktreten muss (siehe Nummer 5).

Darüber hinaus setzt die Genehmigung einer Ersatzschule nach Artikel 12 GG (BVerwG VII B 61.68 v. 28.04.1969) und § 101 Absatz 5 SchulG voraus, dass Schulträger und Schulleitung persönlich zuverlässig sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Der Schulträger muss außerdem wirtschaftlich zuverlässig sein.

1.3 Werden diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf die Genehmigung.

Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen im Wesentlichen vor, kann die Genehmigung gemäß § 36 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) mit Nebenbestimmungen, etwa mit der Auflage erteilt werden, die restlichen Voraussetzungen innerhalb einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Frist zu erfüllen.

Andernfalls können Ersatzschulen nach § 101 Absatz 2 Satz 1 SchulG bis zur Feststellung der vollständigen Gleichwertigkeit (§ 100 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 101 Absatz 1 Satz 2 SchulG) nur vorläufig erlaubt werden, wenn davon auszugehen ist, dass diese Feststellung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Bis zur Feststellung der Voraussetzungen des § 101 Absatz 4 oder 5 SchulG ist eine vorläufige Erlaubnis hingegen nicht möglich.

Sind die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt und werden voraussichtlich auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt, sind Genehmigung oder vorläufige Erlaubnis abzulehnen.

1.4 Gemäß § 100 Absatz 7 i.V.m. § 6 Absatz 3 bis 5 SchulG können als Ersatzschulen solche Schulen nicht genehmigt werden, an denen sich eine oder mehrere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, eine Innung, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer mehrheitlich beteiligen bzw. auf die sie mittels finanzieller Zuwendungen über einen Zuschuss zur Aufbringung der Eigenleistung hinaus oder anderweitig einen bestimmenden Einfluss ausüben können.

1.5 Mit der Genehmigung erhält die Ersatzschule, soweit es sich nicht um eine Ersatzschule eigner Art gemäß § 100 Absatz 6 SchulG handelt, gemäß § 100 Absatz 4 SchulG das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter staatlicher Leitung Prüfungen abzuhalten. Vorläufig erlaubte Ersatzschulen können nach § 101 Absatz 2 Satz 2 SchulG Zeugnisse ausstellen, die beim Übergang auf andere Schulen anerkannt werden.

1.6 Die staatliche Schulaufsicht kann gegenüber dem Träger der privaten Ersatzschule grundsätzlich nur einschreiten, soweit durch Abweichungen von staatlichen Regelungen gegen die Vorschriften des Zeugnis- und Berechtigungswesens verstoßen oder die Gleichwertigkeit der Ersatzschule mit entsprechenden öffentlichen Schulen in Frage gestellt wird. Gleichartigkeit mit der öffentlichen Schule kann nicht gefordert werden.

§ 104 Absatz 1 SchulG verdeutlicht die sich hieraus ergebenden Grenzen der staatlichen Schulaufsicht. Die staatliche Schulaufsicht sorgt danach für die Einhaltung

- der Genehmigungsvoraussetzungen,

- der Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen und Berechtigungen

- sowie der sonstigen für Ersatzschulen geltenden Vorschriften.

2 Gleichwertigkeitsgebot

2.1 Strukturelle Akzessorietät der Ersatzschule

2.1.1 Ersatzschulen bieten Bildungsgänge an, die es im öffentlichen Schulwesen gibt oder die dort grundsätzlich vorgesehen sind. Gegen mittelbare Auswirkungen der dem Staat zustehenden allgemeinen Schulorganisationsgewalt schützt die Privatschulfreiheit (Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 GG) nicht. Die Ersatzschule darf weder hinsichtlich der sächlich-organisatorischen Ausstattung der Schule noch der zu vermittelnden Qualifikation und der Erziehungsziele hinter den Standards vergleichbarer öffentlicher Schulen zurückstehen.

2.1.2 Ersatzschulträger sind in ihrer Entscheidung frei, ob sie Schulen organisatorisch zusammenfassen. Sie können sich insoweit an § 83 SchulG orientieren, sind hierzu aber nicht verpflichtet. Die zusammengefassten Ersatzschulen sind jeweils genehmigungspflichtig, nicht aber die Zusammenfassung an sich. Die Vorschrift des § 105 Absatz 4 SchulG („Bündelschule“) regelt lediglich die refinanzierungsrechtlichen Folgen der vom Schulträger autonom getroffenen - und anders als in § 83 SchulG weder an bestimmte Schulformen und Schulstufen noch an Mindestgrößen gebundenen - Organisationsentscheidung. Nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 SchulG darf jedoch aufgrund des Gleichwertigkeitsgebots auch an Ersatzschulen keine integrierte Beschulung im Rahmen eines organisatorischen Zusammenschlusses erfolgen.

2.2 Gleichwertige Qualifikation der Lehrerinnen und Lehrer

2.2.1 Erteilung der Unterrichtsgenehmigung

Über die Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG ist grundsätzlich anhand der schriftlichen Unterlagen zu entscheiden. Die fachliche Eignung ist nachgewiesen, wenn die Voraussetzungen des § 102 Absatz 2 Satz 1 SchulG erfüllt sind. Für den Nachweis der Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Absatz 2 Satz 2 SchulG gilt § 7 ESchVO. Bei Aushilfslehrerinnen und -lehrern ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es eines oder mehrerer Unterrichtsbesuche bedarf.

Die persönliche Eignung prüft in erster Linie der Ersatzschulträger entsprechend seiner Personalhoheit und seinen besonderen Anforderungen. Die Schulaufsicht hat nur dann Veranlassung, die persönliche Eignung zu verneinen, wenn schwerwiegende Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Lehrerin oder der Lehrer für eine erzieherische Tätigkeit an der Ersatzschule nicht in Betracht kommt (§ 5 Absatz 1 Satz 2 ESchVO). Dies kann insbesondere bei Tatsachen i. S. des § 102 Absatz 4 SchulG der Fall sein. Von sich aus zieht die Schulaufsicht insoweit nur ein erweitertes Führungszeugnis (§ 1 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe c) oder § 1 Absatz 4 ESchVO) und eine eventuell bestehende Personalakte aus einer früheren Verwendung der Lehrerin oder des Lehrers im öffentlichen Dienst heran. Die gesundheitliche Eignung wird durch ein Gesundheitszeugnis (§ 5 Absatz 6 ESchVO) nachgewiesen.

Die obere Schulaufsichtsbehörde fügt der Unterrichtsgenehmigung eine Ausfertigung für die Lehrerin oder den Lehrer bei und bittet den Schulträger, sie ihr oder ihm auszuhändigen.

Ist einer Lehrerin oder einem Lehrer im Ersatzschuldienst durch eine obere Schulaufsichtsbehörde eine Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG erteilt worden, so gilt diese Unterrichtsgenehmigung im erteilten Umfang fort, wenn die Lehrerin oder der Lehrer die Tätigkeit an einer anderen Ersatzschule im Lande nach Fach und ggf. sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, Schulform sowie Schulstufe unverändert fortsetzt. In diesem Fall gelten § 5 Absatz 8 und 9 ESchVO.

2.2.2 Erteilung der Genehmigung für die Schulleitung

Auch Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bedürfen zur Ausübung ihrer Leitungstätigkeit der Genehmigung (§ 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG i.V.m. § 5 Absatz 1 ESchVO). Die Gleichwertigkeit der Ersatzschulen mit den öffentlichen Schulen erfordert nicht nur die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrerinnen oder Lehrer, sondern auch die Sicherung der organisatorischen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen des Schulbetriebs. Aus diesem Grund ist an die Qualifikation der (stellvertretenden) Schulleiterin oder des (stellvertretenden) Schulleiters an privaten wie an öffentlichen Schulen der gleiche Maßstab anzulegen (OVG NW 19 A 737/89 vom 10.01.1990; BVerwG 7 B 44.90 vom 06.04.1990). Vor diesem Hintergrund müssen Schulleitungen an Ersatzschulen das Anforderungsprofil des § 61 Absatz 6 SchulG zur Gänze erfüllen. Die Möglichkeit zum Nachweis entsprechender Qualifikationen durch freie gleichwertige Leistungen bleibt unberührt. Ersatzschulträger sind also nicht verpflichtet, lediglich solche Personen mit Aufgaben der Schulleitung zu betrauen, die die im öffentlichen Schulwesen hierfür vorausgesetzten Fortbildungsmodule absolviert haben.

Auch diese Genehmigung wird in der Regel anhand der schriftlichen Unterlagen erteilt, z.B. gestützt auf einen Bericht über einen früheren Unterrichtsbesuch, die Kenntnis der Schulaufsichtsbehörde oder einen Leistungsbericht des Schulträgers. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Eignung, so können die erforderlichen Feststellungen auch durch andere geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Aufgrund der in Artikel 7 Absatz 4 GG normierten Privatschulfreiheit haben die Ersatzschulträger die volle Personalhoheit über die bei ihnen beschäftigten Lehrerinnen oder Lehrer. Die Schulaufsichtsbehörde ist nicht berechtigt, die Genehmigung zu verweigern, weil ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin geeigneter erscheint. Ein Auswahlermessen steht ihr nicht zu. Das in § 61 SchulG für öffentliche Schulen vorgesehene Wahlverfahren ist für die Ersatzschulen nicht verbindlich, da es auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruht (§ 102 Absatz 3 Satz 3 SchulG). Demnach bleibt es den Ersatzschulträgern überlassen, welcher Auswahlverfahren sie sich bei der Gewinnung des eigenen Führungspersonals bedienen.

Ist einer (stellvertretenden) Schulleiterin oder einem (stellvertretenden) Schulleiter im Ersatzschuldienst durch eine obere Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit gemäß § 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG i.V.m. § 5 Absatz 1 ESchVO erteilt worden, gilt Nr. 2.2.1 Absatz 4 beim Wechsel an eine andere Ersatzschule im Lande entsprechend.

Die Tätigkeit einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist auch dann genehmigungspflichtig, wenn ihre oder seine Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin oder als stellvertretender Schulleiter bereits genehmigt worden war.

Soll eine (stellvertretende) Schulleiterin oder ein (stellvertretender) Schulleiter auf einer entsprechenden Planstelle geführt und diese Stelle im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert werden oder soll eine entsprechende Bezeichnung (§ 11 Absatz 2 ESchVO) geführt werden, so müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

2.3 Bindung der Ersatzschulen an staatliche Regelungen

Staatliche schulische Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse), die in der Regel die Ersatzschulen nicht gesondert berücksichtigen, sind für die Ersatzschulen grundsätzlich insoweit verbindlich, als deren Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen davon abhängt. Ob und inwieweit Ersatzschulen hier berechtigt sind, eigene Formen zu entwickeln, kann nur anhand des Einzelfalles nach schulfachlichen Gesichtspunkten entschieden werden.

Will die Ersatzschule für die öffentliche Schule geltende wesentliche Regelungen nicht anwenden, muss sie - soweit es sich nicht um geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen handelt - in der Regel eigene gleichwertige Konzeptionen entwickeln. Dies gilt insbesondere für die Lehrpläne, die Lehr- und Erziehungsmethoden sowie die Mitwirkung in der Schule. Dieses Prinzip findet z.B. Ausdruck in § 100 Absatz 3 und Absatz 5 sowie § 101 Absatz 3 SchulG.

Auch soweit Ersatzschulen nicht durch die staatlichen Regelungen gebunden sind, wird ihnen deren Anwendung empfohlen. Dies gilt u.a. für die Teilnahme an den zentralen Lernstandserhebungen (Vergleichsarbeiten) in der Grundschule und der Sekundarstufe I und für die Qualitätsanalyse gemäß § 86 Absatz 5 Satz 6 SchulG i.V.m. § 4 der Qualitätsanalyse-Verordnung vom 27. April 2007 (BASS 10-32 Nr. 65). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Qualitätsanalyse sind vorab in einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schulaufsichtsbehörde und Ersatzschulträger zu regeln.

3 Sonderungsverbot

Die Ersatzschule muss grundsätzlich von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können. Beim Sonderungsverbot muss aber zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung unterschieden werden. Diese auf freiwilliger Basis erbrachten finanziellen Leistungen unterfallen dem Sonderungsverbot nicht (BVerfGE 90, 107 ff.). Um Schulgeldzahlungen handelt es sich, wenn ein zwangsläufiger Konnex zwischen Schulbesuch und Zahlung von Geldern besteht, sei es durch Verpflichtung im Beschulungsvertrag oder automatische Mitgliedschaft in einem Förderverein oder einer vergleichbaren Einrichtung mit Beitragspflicht.

4 Rechtliche und wirtschaftliche Stellung
der Lehrerinnen und Lehrer

4.1 § 102 Absatz 3 SchulG i.V.m. § 11 Absatz 1 ESchVO legen fest, unter welchen Voraussetzungen die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrerinnen oder Lehrer genügend gesichert ist.

Strebt der Ersatzschulträger eine wirtschaftliche und rechtliche Stellung seiner Lehrerinnen oder Lehrer an, die von der Stellung der Lehrerinnen oder Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen abweicht, ist die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an einer Ersatzschule unter Wahrung der in § 11 Absatz 1 ESchVO genannten Mindeststandards durch schriftliche vertragliche Regelungen abzusichern. Die Bezüge und Nebenleistungen sind in regelmäßigen Zeitabständen auszuzahlen.

Für Lehrerinnen und Lehrer, die nicht im Planstelleninhaberverhältnis beschäftigt werden, ist Vergleichsmaßstab der im öffentlichen Schuldienst für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Für die Lehrerinnen und Lehrer ist eine Anwartschaft auf Altersversorgung sicherzustellen, die der Altersversorgung für im Landesdienst stehende Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis vergleichbar ist.

Wegen der Haustarife an Waldorfschulen gilt der Runderlass „Sonderregelungen für Waldorfschulen – Haustarif und Refinanzierung sowie Eingruppierung von Waldorf-Klassenlehrern“ (BASS 21-21 Nr. 11).

4.2 Lehrerinnen und Lehrer, die sich in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im staatlich genehmigten Ersatzschuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen befinden, können sich nur dann im Rahmen des Ausschreibungs- und Listenverfahrens nach Maßgabe der für das jeweilige Verfahren geltenden Erlasse für eine Stelle im Schuldienst des Landes bewerben, wenn sie eine aktuelle Freigabeerklärung des derzeitigen Dienstherrn oder Arbeitgebers für den jeweiligen Einstellungstermin bis zum Bewerbungsschluss vorlegen. Alternativ ist die Vorlage eines Nachweises möglich, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis zeitnah zum Einstellungstermin beendet werden kann.

4.3 Lehrerinnen und Lehrer genehmigter Ersatzschulen wirken, wenn der Ersatzschulträger dem zustimmt, an der Erstellung der landeseinheitlichen Prüfungen für das Abschlussverfahren in der zehnten Klasse (§ 12 Absatz 3 Satz 2 SchulG), der zentralen schriftlichen Leistungsüberprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums (§ 16 SchulG) sowie der landeseinheitlichen Aufgaben für den schriftlichen Teil der Abiturprüfungen (§ 18 Absatz 5 Satz 2 SchulG) mit. Mit Zustimmung des Ersatzschulträgers reichen sie auf Bitten der oberen Schulaufsichtsbehörde Aufgabenentwürfe ein und werden als Mitglieder oder Vorsitzende in die Kommission berufen, die auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge die Prüfungsaufgaben erstellt.

5 Volksschulen

5.1 Nach Artikel 7 Absatz 5 GG i.V.m. Artikel 12 Landesverfassung und § 101 Absatz 4 SchulG sind private Volksschulen bei Vorliegen der sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der öffentlichen Schule als einer Schule für Kinder aller Volksschichten aus besonderen Gründen zurücktreten muss (besonderes pädagogisches Interesse). Das besondere pädagogische Interesse ist ein öffentliches Interesse an der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte sowie das Interesse an der angemessenen pädagogischen Betreuung spezieller Schülergruppen, welchen das öffentliche Schulwesen in der Praxis keine hinreichenden Angebote macht oder machen kann. Dies beurteilt sich nach pädagogischen Maßstäben. Grundsätzlich reicht es aus, dass ein pädagogisches Konzept wesentliche neue Akzente setzt oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombiniert. Vergleichsmaßstab ist der tatsächliche Zustand des öffentlichen Schulwesens. Der Inhalt des Begriffs „besonderes pädagogisches Interesse“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 GG ist im Lichte des verfassungsrechtlich garantierten Vorrangs der öffentlichen Volksschule zu interpretieren. Die Besonderheit des vom Antragsteller vorgelegten Konzeptes muss gerade die Vorzüge überwiegen, welche nach dem Grundgesetz der „Schule für alle“ zukommen (BVerfGE 88, 40 ff., BVerfG 1 BvL 15/00 v. 11.12.2000, BVerwGE 75, 275 ff., BVerwG NJW 2000, 1280 ff., OVG NRW 19 B 2132/03 v. 04.08.2004).

Über die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Ministerium. Die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 101 Absatz 4 SchulG präjudiziert nicht zugleich auch die Anerkennung eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen öffentlichen Interesses gemäß § 106 Absatz 10 SchulG im Sinne einer Refinanzierung zusätzlicher Personal- und Sachausgaben.

5.2 Neben den Fällen der Nummer 5.1 ist eine private Volksschule auf Antrag von Erziehungsberechtigten bei Vorliegen der sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen zuzulassen, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. § 26 Absatz 1 bis 4 SchulG gilt entsprechend.

6 Zeugnis- und Berechtigungswesen

6.1 Hinsichtlich der Erteilung staatlicher Berechtigungen ist die Schulaufsicht wie über öffentliche Schulen wahrzunehmen; in Angelegenheiten der Notengebung, Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen, der Versetzung und der Abnahme von Prüfungen gelten die Vorschriften für öffentliche Schulen unmittelbar (§ 104 Absatz 1 i.V.m. § 100 Absatz 4 SchulG und § 4 Absatz 3 ESchVO). In dieser Aufsicht wird der Staat nicht durch Artikel 7 Absatz 4 GG beschränkt. Die Bindung der genehmigten Ersatzschulen an die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen bedeutet nicht, dass sie ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst würden. Sie bezweckt vielmehr, dass diese Privatschulen aufgrund einer gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen bieten (BVerwGE 68, 185 ff., BVerfGE 27, 195 ff.).

6.2 Zum Zeugnis- und Berechtigungswesen zählen u.a. die

6.2.1 Bestimmungen zum Abschlussverfahren in der zehnten Klasse (§ 12 Absatz 3 SchulG) bzw. der zentralen schriftlichen Leistungsüberprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums (§ 16 SchulG),

6.2.2 Vorschriften über die landeseinheitlichen Aufgaben für den schriftlichen Teil der Abiturprüfungen sowie über die Gestaltung der gymnasialen Oberstufe, soweit dort die Ergebnisse der Leistungen während der Qualifikationsphase als Berechnungsanteile in die Gesamtbewertung eingehen (§ 18 Absatz 5 SchulG und hierzu ergangene Ausführungsbestimmungen),

6.2.3 Regelungen über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern (§ 4 Absatz 2 Satz 1 ESchVO) insbesondere hinsichtlich der Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den sonderpädagogischen Förderort gemäß AO-SF (BASS 13-41 Nr. 2.1).

7 Geltung sonstiger Vorschriften

Die Gestaltungsfreiheit der Ersatzschulen findet ferner dort ihre Grenze, wo es um die Einhaltung der für Ersatzschulen oder für jedermann geltenden Rechtsnormen geht (vgl. § 104 Absatz 1 SchulG).

Hierzu gehören z.B. die Vorschriften über die Schulpflicht gemäß § 100 Absatz 3 Satz 3 SchulG oder kraft ausdrücklicher Verweisung (§ 100 Absatz 3 Satz 2 SchulG) der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (§ 2 SchulG), die Bezeichnung der Schule (§ 6 Absatz 6 SchulG), die Regelungen zu Schulversuchen und Versuchsschulen (§ 25 SchulG), die Schulgesundheit (§ 54 SchulG) sowie die Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften.

8 Ausübung der Schulaufsicht

8.1 Allgemeine Grundsätze

8.1.1 Die Schulaufsichtsbehörden beraten die Ersatzschulträger gemäß § 25 VwVfG NRW im Rahmen ihrer Möglichkeiten und wirken auf die Stellung sachdienlicher Anträge hin. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren. Vor dem Hintergrund des § 80 Absatz 1 Satz 2 SchulG informiert die obere Schulaufsichtsbehörde die für den Standort der Ersatzschule als öffentlicher Schulträger verpflichtete Gemeinde oder den verpflichteten Gemeindeverband über ihre Entscheidung zu den jeweils anhängigen Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung oder einer vorläufigen Erlaubnis.

8.1.2 Die Schulaufsicht wird von der staatlichen Schulaufsichtsbehörde mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln durchgeführt, z.B. durch Einblicknahme in Führung und Einrichtung der Schule, insbesondere in die Unterrichtsarbeit sowie Anforderung von Auskünften und Nachweisen (vgl. § 12 Absatz 2 ESchVO). Ob die Schulaufsicht nach Genehmigung einer Schule regelmäßige Überprüfungen vornimmt, sich auf Stichproben beschränkt oder nur aus konkretem Anlass (z.B. Widersprüche, Beschwerden) tätig wird, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Art der Schule, Qualifikation von Schulträger, Schulleitung, Lehrpersonal usw.).

Zuständige Schulaufsichtsbehörde ist nach § 12 Absatz 1 ESchVO die gemäß § 88 Absatz 2 und 3 SchulG für entsprechende öffentliche Schulen zuständige Schulaufsichtsbehörde.

Aufgrund der Errichtungs- und Bestandsgarantie des Artikels 7 Absatz 4 GG stehen die Ersatzschule und deren Träger der staatlichen Schulaufsicht als Träger eigener verfassungsmäßiger Rechte und als natürliche oder juristische Person des privaten Rechts gegenüber. Dies ist nicht nur hinsichtlich des Umfanges der Schulaufsicht, sondern auch in der Form und im Auftreten gegenüber der Ersatzschule zu beachten.

8.2 Adressaten der Schulaufsicht

Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 ESchVO ist Adressat schulaufsichtlicher Maßnahmen der Schulträger. Davon abweichend können schulaufsichtliche Maßnahmen an die Schule gerichtet werden, soweit die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Satz 3 ESchVO vorliegen (Zeugnis- und Berechtigungswesen, dringender Fall). Ansprechpartner der Schulaufsicht in der Schule ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine andere vom Schulträger bestimmte Person. Der Schriftverkehr über Prüfungsthemen ist ausschließlich mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu führen. Unterrichtsbesuche und sonstige Besuche der Schule sind dem Schulträger rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zeitlich abzusprechen, soweit nicht der Zweck des Besuches dadurch in Frage gestellt wird.

Runderlasse, Richtlinien und Lehrpläne sowie Informationsschriften, Materialien und ähnliche Druckschriften werden unmittelbar den Schulen und nachrichtlich den Schulträgern zugeleitet.

8.3 Kirchliche Ersatzschulen

Bei der Ausübung der Schulaufsicht über kirchliche Ersatzschulen ist neben den auch hier geltenden schulrechtlichen Regelungen die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Kirchen nach Artikel 140 GG i.V. mit Artikel 137 Weimarer Verfassung zu berücksichtigen. Danach haben die Kirchen das Recht, im Rahmen der für alle geltenden Gesetze ihre Angelegenheiten frei zu regeln. Zum Bereich der Kirchen gehören insoweit auch privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wenn deren Schulen der Aufsicht der Bistümer oder der Landeskirchen unterstehen.

Die Kirchen verfügen als Körperschaften des öffentlichen Rechts über eine eigene Schulverwaltung und bieten damit in besonderer Weise die Gewähr dafür, dass die an die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen zu stellenden Anforderungen erfüllt werden. Soweit es für Entscheidungen nach Nummer 2.2 auf die Feststellung einer Bewährung oder besonderen Eignung ankommt, reicht dazu ein Leistungsbericht des kirchlichen Schulträgers aus, wenn dieser sich auf die Unterrichtstätigkeit bezieht und bei Funktionsstellen Aussagen über die Eignung enthält.

Die Kirchen können aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung überdies grundsätzlich selbst bestimmen, ob und in welcher Weise in ihren Schulen Mitwirkung oder Mitbestimmung stattfindet.

Druckschriften (vgl. Nr. 8.2) werden unmittelbar den Schulen zugeleitet; die Bistümer und die Landeskirchen sowie der Beauftragte der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Evangelisches Büro) und das Katholische Büro Nordrhein-Westfalen - Kommissariat der Bischöfe in NW - erhalten jeweils ein Exemplar zur Kenntnis.

8.4 Ersatzschulfinanzierung

Von der Schulaufsicht in dem genannten Rahmen zu unterscheiden ist die Prüfung und Festsetzung der Zuschüsse des Landes. Die staatliche Bezuschussung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 105 - 115 SchulG und der aufgrund § 115 Absatz 1 SchulG erlassenen Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (FESchVO - BASS 11-03 Nr. 7.1) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (VVzFESchVO - BASS 11-03 Nr. 7.2). Bewilligungsbehörde ist die obere Schulaufsichtsbehörde.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 24.05.2011 (ABl. NRW. S. 320); RdErl. v. 04.05.2010 (ABl. NRW. S. 302)