21-21 Nr. 11
Sonderregelungen für Waldorfschulen
- Haustarif und Refinanzierung
sowie Eingruppierung von Waldorf-Klassenlehrern
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 26.07.1994 (GABl. NW. I S. 214)1
1 Haustarife
Waldorfschulen können die Gehälter der dort beschäftigten Lehrkräfte nach einer Gehaltsordnung berechnen, die sich das Kollegium selbst gibt und die - bei im Grundsatz gleicher Vergütung aller Lehrkräfte - Zuschläge unterschiedlicher Art entsprechend der persönlichen Situation vorsieht (Haustarif).
Diese Vergütung nach Haustarif ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
1.1 Die Arbeitsverträge müssen die Regelungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ersatzschulen (BASS 10-02 Nr. 1) treffen.
1.2 Die Höhe der Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss konkret nach Grundvergütung und Zuschlägen angegeben sein. Zur Anpassung der Vergütung und der Zuschläge kann auf die Gehaltsordnung des Kollegiums verwiesen werden. Diese ist als Anlage dem Arbeitsvertrag in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beizufügen.
1.3 Die Gehälter der Lehrerinnen und Lehrer dürfen die in § 11 Absatz 1 Satz 2 Ersatzschulverordnung genannten Mindestentgelte nicht unterschreiten. Dabei sind in den Haustarifen die waldorf-spezifischen Alters- und Familienzuschläge zu berücksichtigen.
1.4 Die an anderen Waldorfschulen verbrachte Zeit als Lehrkraft kann bei der Gehaltsfestsetzung nach Haustarif berücksichtigt werden.
2 Refinanzierung
Bei einer Vergütung der Lehrkräfte nach Haustarif setzt die Bezuschussung nach den §§ 105 bis 115 SchulG - (BASS 1-1) Folgendes voraus:
2.1 Der Schulträger errechnet fiktiv die Gesamtsumme der Vergütungen, die den Lehrerinnen und Lehrern nach dem öffentlichen Tarifrecht zustehen würden. Dazu bedarf es einer fiktiven Eingruppierung jeder Lehrkraft. Dieser Gesamtsumme wird die Gesamtsumme der tatsächlich nach dem Haustarif gezahlten Vergütungen gegenübergestellt. Die geringere Summe wird der Bezuschussung zugrunde gelegt.
Bei der Ermittlung der fiktiven Vergütung einer Lehrerin oder eines Lehrers nach dem öffentlichen Tarifrecht ist bei Neueinstellungen eine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzurechnen. Vorherige berufliche Tätigkeiten, die für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind, können nach § 16 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 TV-L berücksichtigt werden. Für übergeleitete Lehrerinnen und Lehrer gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (TVÜ-Länder).
Bei der Stufenzuordnung auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung gemäß den o.g. Bestimmungen hat der Ersatzschulträger vor dem Hintergrund des Ausgabenbegrenzungsgebots (§ 105 Absatz 1 Satz 3 SchulG) im Vorfeld eine Refinanzierungszusage der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Die nach dem Ausgabenbegrenzungsgebot maßgebliche Obergrenze der refinanzierungsfähigen Aufwendungen wird durch die Refinanzierungszusage definiert.
2.2 Hinsichtlich der Refinanzierung darf die sich aus den §§ 105 Absatz 1 Satz 3, 106 Absatz 2 Nummer 1, 107 Absatz 1 und 2 SchulG ergebende Obergrenze nicht überschritten werden.
2.3 Bei der Vergütung nach Haustarifen dürfen Planstelleninhaberverträge nicht einbezogen werden, soweit sie in Einzelfällen nicht schon bisher einbezogen worden sind.
2.4 In die Berechnung und Bezuschussung einbezogen werden nur die Lehrerinnen und Lehrer, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs gemäß § 107 Absatz 1 SchulG und den Verwaltungsvorschriften hierzu (FESchVO/VVzFESchVO - BASS 11-03 Nr. 7.1/Nr. 7.2) erforderlich sind.
3 Eingruppierung von Lehrkräften an Waldorfschulen
Die Personalkosten für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen mit entsprechend erworbener Qualifikation an einer Einrichtung des Bundes der Freien Waldorfschulen werden mindestens auf der Grundlage der Entgeltgruppe 10 TV-L bezuschusst. Die als Grundlage dienende Eingruppierung dieser Lehrkräfte erfolgt somit ggf. übertariflich nach Abschnitt 2 Nummer 3 der Anlage zum TVEntgO-L.
Für den Fall, dass die Lehrkräfte neben dieser Qualifikation Ausbildungskriterien erfüllen, die nach dem TVEntgO-L zu einer höheren Entgeltgruppe führen (z.B. abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium - Master -), erfolgt die Bezuschussung der Personalkosten auf der Grundlage der höheren Entgeltgruppe.
Dieser Runderlass tritt am 1. August 1994 in Kraft.2
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 24.10.2018 (ABl. NRW. 11/18 S. 39)
2 Der Erlass ist in der vorliegenden Fassung seit 16.11.2018 in Kraft.