21-24 Nr. 1

Fahrkostenersatz/
Reisekostenvergütung;
Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulen
ihres Dienstortes bzw. an verschiedenen Schulen
an anderen Orten Unterricht erteilen

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 20.05.1977 (GABl. NW. S. 332)1

Eine Lehrkraft, die im Rahmen der im Hauptamt zu leistenden Pflichtstunden zum Zwecke der Erteilung von Unterricht an verschiedenen Schulen Dienstreisen (§ 2 Abs. 2 Landesreisekostengesetz/LRKG - SGV. NRW. 20320) durchführt, hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach den §§ 4 oder 5 LRKG und gegebenenfalls nach dem RdErl. vom 23.11.1999 (BASS 21-24 Nr. 6).

Bei der Durchführung derartiger Dienstreisen kann die Lehrkraft sowohl regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel als auch ihr privateigenes Kraftfahrzeug benutzen, wenn bei deren Genehmigung oder Anordnung nicht aus besonderen Gründen die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels vorgeschrieben wird. Sofern notwendige Fahrten mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel auf einer Strecke durchgeführt werden, für die die Lehrkraft eine Zeitkarte für die regelmäßigen Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Dienststelle besitzt, ist sie zu deren dienstlicher Benutzung verpflichtet. Regelmäßige Dienststelle ist grundsätzlich die Schule, an der die Lehrkraft überwiegend tätig ist. Leistet eine Lehrkraft ihre Pflichtstunden zu gleichen Teilen an verschiedenen Schulen, so gilt die Schule als regelmäßige Dienststelle, die ihrer Wohnung am nächsten liegt. Zur Vermeidung besonderer Härten ist in Ausnahmefällen bei einem Wechsel der überwiegenden Tätigkeit die Schule als regelmäßige Dienststelle beizubehalten, an der die Lehrkraft vorher überwiegend tätig war.

Ein Fahrkostenersatz zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Dienststelle kommt nicht in Betracht, weil keine Dienstreise vorliegt. Davon unberührt bleibt ein evtl. Anspruch auf Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen der außerhalb des Dienstortes (Sitz der regelmäßigen Dienststelle) liegenden Wohnung und der regelmäßigen Dienststelle nach den Vorschriften der Trennungsentschädigungsverordnung (SGV. NRW. 20320).

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

1

Fahrkostenersatz in Fällen, in denen eine Lehrkraft an verschiedenen Schulen (Schulgebäuden einer Schule) ihres Dienst- oder Wohnortes Unterricht erteilt (Dienstreise).

Erstattungsfähig sind die notwendigen Fahrkosten, die bei Dienstreisen für Fahrten zwischen der regelmäßigen Dienststelle und einer anderen Schule entstehen. Fährt eine Lehrkraft unmittelbar von ihrer am Dienstort befindlichen Wohnung zu einer anderen Schule oder nach Erteilung des Unterrichts an einer anderen Schule unmittelbar zu ihrer am Dienstort befindlichen Wohnung, ohne die regelmäßige Dienststelle zu berühren, sind die dadurch entstehenden notwendigen Fahrkosten zu ersetzen. Beginnt oder endet in derartigen Fällen die Fahrt an der außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnung, können die Fahrkosten nur insoweit ersetzt werden, als sie auf den Ort der Dienstreise (hier Dienstort) entfallen.

Eine Dienstreise im Sinne des Anspruchs auf Fahrkostenersatz liegt auch vor, wenn eine Lehrkraft an seinem Wohnort, der nicht ihr Dienstort ist, eine Schule zur Unterrichtserteilung aufsucht.

Im Übrigen ist nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse sowie der dienstlichen Belange zu prüfen, ob der Lehrkraft zugemutet werden kann, Dienstreisen zu Fuß zurückzulegen.

2

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist neben dem Fahrkostenersatz eine Aufwandsvergütung nach dem RdErl. vom 23.11.1999 (BASS 21-24 Nr. 6) zu zahlen.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 13.09.1989 (GABl. NW. S. 498)

21-24 Nr. 4

Fahrkostenersatz/
Reisekostenvergütung;
Lehrkräfte, die Mehrarbeit im
Schuldienst leisten bzw. nebenamtlichen
oder nebenberuflichen Unterricht erteilen

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 18.04.1980 (GABl. NW. S. 248)1

1 Zu den von einer Lehrkraft im Hauptamt wahrzunehmenden Aufgaben gehört u.a. die auf Anordnung oder mit Genehmigung zu leistende Mehrarbeit im Schuldienst. Sofern aus diesem Anlass Dienstreisen (§ 2 Absatz 2 Landesreisekostengesetz/LRKG) durchgeführt werden, besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Landesreisekostengesetz.

Die mit Runderlass vom 20.05.1977 (BASS 21-24 Nr. 1) bekanntgegebenen Hinweise sind zu beachten.

2 Nebenamtlichen Lehrkräften werden neben der Unterrichtsvergütung Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften gezahlt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 LRKG erfüllt sind. Als Dienststätte im Sinne des § 2 Absatz 2 LRKG gilt die Dienststätte des Hauptamtes. Dienstreisen im Rahmen einer nebenamtlichen Unterrichtstätigkeit liegen nur dann vor, wenn die Tätigkeit außerhalb der Dienststätte des Hauptamtes wahrgenommen wird.

Die mit Runderlass vom 20.05.1977 (BASS 21-24 Nr. 1) bekanntgegebenen Hinweise sind entsprechend anzuwenden.

3 Das Ministerium für Schule und Bildung ist ausnahmsweise damit einverstanden, dass Lehrkräfte die insoweit entstehenden Fahrkosten zwischen der Wohnung und der Einsatzschule ersetzt werden, sofern

a) keine andere geeignete Lehrkraft zu gewinnen und

b) die vorgesehene Bewerberin oder der entsprechende Bewerber wegen eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen den anfallenden Fahrkosten und der zu erzielenden Unterrichtsvergütung ohne Zusicherung des Fahrkostenersatzes zur Übernahme des Unterrichtsauftrags nicht bereit ist.

Nebenberuflichen Lehrkräften, die eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben und die Fahrt zur Einsatzschule von dem Arbeitsplatz ihres Hauptberufes aus antreten, sind die Fahrkosten nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten für die üblichen Fahrten zwischen dem hauptberuflichen Arbeitsplatz und der Wohnung übersteigen.

Erstattungsfähig sind in der Regel nur die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehenden Fahrkosten. In Fällen, in denen die Einsatzschule mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nur unter großem Zeitaufwand zu erreichen ist, kann bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 LRKG gewährt werden.

Das Ministerium für Schule und Bildung ist außerdem einverstanden, dass nebenberuflichen Lehrkräften, wenn sowohl deren Wohnort als auch der Ort ihres hauptberuflichen Arbeitsplatzes außerhalb der politischen Gemeinde des Schulortes liegen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben dem Fahrkostenersatz in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 3 LRKG eine Aufwandsvergütung nach Nummer 2 des Runderlasses vom 23.11.1999 (BASS 21-24 Nr. 6) gezahlt wird.

4 Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (jetzt: Ministerium der Finanzen) und dem Ministerium für Inneres und Kommunales (jetzt: Ministerium des Innern).

 


1 bereinigt