21-24 Nr. 1
Fahrkostenersatz/
Reisekostenvergütung;
Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulen
ihres Dienstortes bzw. an verschiedenen Schulen
an anderen Orten Unterricht erteilen
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 20.05.1977 (GABl. NW. S. 332)1
Eine Lehrkraft, die im Rahmen der im Hauptamt zu leistenden Pflichtstunden zum Zwecke der Erteilung von Unterricht an verschiedenen Schulen Dienstreisen (§ 2 Abs. 2 Landesreisekostengesetz/LRKG - SGV. NRW. 20320) durchführt, hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach den §§ 4 oder 5 LRKG und gegebenenfalls nach dem RdErl. vom 23.11.1999 (BASS 21-24 Nr. 6).
Bei der Durchführung derartiger Dienstreisen kann die Lehrkraft sowohl regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel als auch ihr privateigenes Kraftfahrzeug benutzen, wenn bei deren Genehmigung oder Anordnung nicht aus besonderen Gründen die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels vorgeschrieben wird. Sofern notwendige Fahrten mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel auf einer Strecke durchgeführt werden, für die die Lehrkraft eine Zeitkarte für die regelmäßigen Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Dienststelle besitzt, ist sie zu deren dienstlicher Benutzung verpflichtet. Regelmäßige Dienststelle ist grundsätzlich die Schule, an der die Lehrkraft überwiegend tätig ist. Leistet eine Lehrkraft ihre Pflichtstunden zu gleichen Teilen an verschiedenen Schulen, so gilt die Schule als regelmäßige Dienststelle, die ihrer Wohnung am nächsten liegt. Zur Vermeidung besonderer Härten ist in Ausnahmefällen bei einem Wechsel der überwiegenden Tätigkeit die Schule als regelmäßige Dienststelle beizubehalten, an der die Lehrkraft vorher überwiegend tätig war.
Ein Fahrkostenersatz zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Dienststelle kommt nicht in Betracht, weil keine Dienstreise vorliegt. Davon unberührt bleibt ein evtl. Anspruch auf Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen der außerhalb des Dienstortes (Sitz der regelmäßigen Dienststelle) liegenden Wohnung und der regelmäßigen Dienststelle nach den Vorschriften der Trennungsentschädigungsverordnung (SGV. NRW. 20320).
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
1
Fahrkostenersatz in Fällen, in denen eine Lehrkraft an verschiedenen Schulen (Schulgebäuden einer Schule) ihres Dienst- oder Wohnortes Unterricht erteilt (Dienstreise).
Erstattungsfähig sind die notwendigen Fahrkosten, die bei Dienstreisen für Fahrten zwischen der regelmäßigen Dienststelle und einer anderen Schule entstehen. Fährt eine Lehrkraft unmittelbar von ihrer am Dienstort befindlichen Wohnung zu einer anderen Schule oder nach Erteilung des Unterrichts an einer anderen Schule unmittelbar zu ihrer am Dienstort befindlichen Wohnung, ohne die regelmäßige Dienststelle zu berühren, sind die dadurch entstehenden notwendigen Fahrkosten zu ersetzen. Beginnt oder endet in derartigen Fällen die Fahrt an der außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnung, können die Fahrkosten nur insoweit ersetzt werden, als sie auf den Ort der Dienstreise (hier Dienstort) entfallen.
Eine Dienstreise im Sinne des Anspruchs auf Fahrkostenersatz liegt auch vor, wenn eine Lehrkraft an seinem Wohnort, der nicht ihr Dienstort ist, eine Schule zur Unterrichtserteilung aufsucht.
Im Übrigen ist nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse sowie der dienstlichen Belange zu prüfen, ob der Lehrkraft zugemutet werden kann, Dienstreisen zu Fuß zurückzulegen.
2
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist neben dem Fahrkostenersatz eine Aufwandsvergütung nach dem RdErl. vom 23.11.1999 (BASS 21-24 Nr. 6) zu zahlen.
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 13.09.1989 (GABl. NW. S. 498)