21-13 Nr. 10

Sozialpädagogische Fachkräfte
in der Schuleingangsphase

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 08.06.2018 (ABl. NRW. 07-08/18 S. 62)

Die sozialpädagogischen Fachkräfte bringen ihre sozialpädagogische Kompetenz in die Schuleingangsphase und in den Schulentwicklungsprozess ein. Dabei haben sie folgende Tätigkeitsschwerpunkte:

- Ermittlung von Lernausgangslagen durch professionelle Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht in den grundlegenden Entwicklungsbereichen sowie in den Lernbereichen und Fächern,

- Mitwirkung bei der Durchführung von Förderdiagnostik und der Erstellung entsprechender Förderpläne,

- Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer und äußerer Differenzierung bei Kindern, deren Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Verhaltensweisen Entwicklungsrückstände aufweisen,

- Förderung u.a. in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik, Sprache, Grundlagen der mathematischer Bildung und sozial-emotionale Kompetenz von Schülerinnen und Schülern,

- Unterrichtsbegleitung mit dem Ziel der Unterstützung und Stabilisierung der Kinder im Unterricht,

- Schaffung und Förderung von Organisationsstrukturen, die für schulisches Lernen und für eine erfolgreiche Beteiligung am Unterricht Voraussetzung sind,

- Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elterninformation und Elternberatung,

- Kooperation mit außerschulischen Institutionen, Kindertageseinrichtungen und professionellen Beratern,

- Durchführung ganzheitlicher kompetenzorientierter Angebote zur Stärkung der Selbstwirksamkeit, Konzentration und Leistungsbereitschaft.

Das Aufgaben- und Kompetenzprofil der sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase wird im Handlungsrahmen zur Umsetzung des § 4 AO-GS (BASS 13-11 Nr. 1.1) beschrieben.

Der Einsatz dieser Fachkräfte erfolgt gemäß der haushaltsrechtlichen Veranschlagung ausschließlich in der Schuleingangsphase (§ 11 Absatz 2 Satz 1 SchulG - BASS 1-1).

Die Stellenausschreibungen richten sich auf der Basis des vorgenannten Anforderungsprofils in erster Linie an Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und entsprechend qualifizierte weitere Fachkräfte mit Hochschulausbildung. Die Eingruppierung erfolgt nach Abschnitt 4.3 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).

Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe 10 TV-L. Die Arbeitsverträge müssen den Hinweis enthalten, dass der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung findet, die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkraft (§ 44 TV-L) jedoch nicht gelten.

Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase sind keine Lehrkräfte im Sinne der Pflichtstundenregelung nach § 2 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1). Ihre Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L und beträgt derzeit 39,83 Stunden (39 Stunden 50 Minuten). Davon entfällt ein Stundenanteil auf die Arbeit mit Kindern, der der durchschnittlichen Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte in der Primarstufe entspricht. Die übrigen Stunden dienen der Vor- und Nachbereitung dieser Arbeit.

Der Runderlass vom 07.06.1985 (BASS 21-11 Nr. 26) über die Altersermäßigung für sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase findet Anwendung.

Die sozialpädagogischen Fachkräfte nehmen den ihnen nach dem TV-L zustehenden Erholungsurlaub in den Ferien.

Die Zuschläge zur Grundstellenzahl (Förderzuschlag für die Schuleingangsphase) im Kapitel 05 310 dürfen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht für anderes sonstiges Fachpersonal verwendet werden, z.B. für die Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen (RdErl. v. 23.01.2008 - BASS 21-13 Nr. 6).