18-21 Nr. 1

Unfallverhütung,
Schülerunfallversicherung

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 29.12.1983 (GABl. NW. 02/84 S. 70)1

Bezug:

RdErl. d. MSW v. 18.07.2005 (BASS 12-08 Nr. 1)

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Die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Sozialgesetzbuches (SGB VII) ist als angemessene Schülerunfallversicherung im Sinne des § 43 Absatz 5 SchulG (BASS 1-1) anzusehen. Sie bezieht sich auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden.

Innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler kommt der Unfallverhütung eine vorrangige Bedeutung zu. Es gehört zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrkräfte, das Sicherheitsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler zu wecken und zu fördern. Dazu bietet sich Gelegenheit in allen Unterrichtsfächern.2

Fragen der Unfallverhütung in Schulen stellen besondere Anforderungen an die Lehrkräfte. Es ist deshalb notwendig, dass sich die Lehrkräfte mit den speziellen Aufgaben und Problemen der Unfallverhütung vertraut machen und dazu entsprechende Angebote nutzen.

Soweit entsprechende Fortbildungsveranstaltungen sonstiger Träger angeboten werden, liegt die Teilnahme in der Regel im dienstlichen Interesse und wird empfohlen.

Weckung und Förderung des Sicherheitsbewusstseins sowie die Ausarbeitung konkreter Vorschläge zur Durchführung der Unfallverhütung an der einzelnen Schule zählen zu den Gemeinschaftsaufgaben, die mit von der Schülervertretung übernommen werden können; hierbei bieten sich insbesondere auch regelmäßige Beiträge zum Thema Unfallverhütung in den Schul- und Schülerzeitungen an.

Von großer Bedeutung für die Unfallverhütung in den Schulen ist auch die Unterstützung durch die Eltern. Deshalb sollen die Schul-/Klassen-/Jahrgangsstufenpflegschaften in geeigneter Weise beteiligt werden. Insbesondere sind die Eltern über Maßnahmen zur Unfallverhütung zu informieren und auf besondere Unfallgefahren hinzuweisen

Zur Ausbildung der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler in Erster Hilfe wird auf die Runderlasse des Ministeriums für Schule und Bildung vom 22.01.2018 (BASS 18-24 Nr. 1.1 und 1.2) hingewiesen.

Beteiligt ist neben Schulträgern, Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schülern insbesondere auch die Unfallkasse NRW als zuständiger Unfallversicherungsträger.

Der Unfallkasse NRW obliegt der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften bzw. entsprechender Anweisungen, die sicherheitstechnische Überprüfung der schulischen Einrichtungen durch ihre technischen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten sowie die Aufklärung und Unterweisung der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler über alle mit der Unfallverhütung zusammenhängenden Fragen.3 Sofern beabsichtigte Regelungen in Unterrichtsinhalte und -methoden eingreifen, ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Schule und Bildung einzuholen.

Zur Aufsichtspflicht der Schule wird auf § 57 Abs. 1 SchulG und die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift (BASS 12-08 Nr. 1) Bezug genommen.

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Die Sicherheitsbeauftragten sind gemäß § 22 Absatz 1 SGB VII unter Mitwirkung des Personalrates zu bestellen. Anstelle des bei der einzelnen Schule nicht bestehenden Personalrates sind der Lehrerrat und im Übrigen die Schülervertretung zu beteiligen.

Die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist anhand der folgenden Kriterien zu bestimmen:

- in der Schule bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,

- räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Schülerinnen und Schülern,

- Anzahl der Versicherten an der jeweiligen Schule.

Diese Kriterien müssen gleichrangig erfüllt sein.

Die in der Schule bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich z.B. aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und dem Unfallgeschehen in der Schule.

Die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe ist grundsätzlich erforderlich. Bestandteil der fachlichen Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich. Die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung im Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten ist hierfür Grundvoraussetzung.

Daneben ist für die Bestellung von folgenden Grundsätzen auszugehen:

In erster Linie kommen Lehrkräfte in Betracht, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallverhütung verfügen (z.B. Lehrkräfte für Werken, Sport, Naturwissenschaften, Technik, Verkehrserziehung); sie sollen die Tätigkeit der oder des Sicherheitsbeauftragten für eine längere Zeit an der Schule ausüben können.

Sind mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, kann auch auf die vom Schulträger bereits zu Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich bestellten Bediensteten zurückgegriffen werden.

Bei Vollzeitschulen (mit Ausnahme der Grundschulen) empfiehlt es sich, im Benehmen mit der Schülervertretung eine geeignete Schülerin oder einen geeigneten Schüler zu bestimmen, die oder der den Sicherheitsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hilft.

Die für die Sicherheitsbeauftragten in § 22 Absatz 2 SGB VII festgelegten Aufgaben sind unterstützender, beobachtender und beratender Art.3 Die Sicherheitsbeauftragten haben weder Aufsichtsfunktion noch Weisungsbefugnisse. Sie dürfen nach § 22 Absatz 3 SGB VII wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder benachteiligt werden, noch können sie zivil- oder strafrechtlich belangt werden.

Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten zählen zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Lehrkräfte. Soweit es zur Durchführung der Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, soll die oder der Sicherheitsbeauftragte von anderen Aufgaben freigestellt werden.

Die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten obliegt nach § 23 SGB VII den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Besondere Bedeutung haben die berufsspezifischen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften bei der Werkstattausbildung in der beruflichen Vollzeitschule und im Fachunterricht der Berufsschule.

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Nach einem Unfall, der eine gesundheitliche Schädigung befürchten lässt, hat die Lehrkraft, die hiervon zuerst Kenntnis erhält, im Rahmen der Ersten Hilfe die vorläufige Versorgung der oder des Verletzten in die Wege zu leiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist über den Unfall unverzüglich zu verständigen. Erste Hilfe soll bis zu einer ärztlichen Versorgung weitere Schäden verhindern; sie ist kein Ersatz für ärztliche Hilfe. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, notfalls die aufsichtführende Lehrkraft, stellt sofort die nächstmögliche ärztliche Hilfe sicher. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet über die weitere Behandlung.

Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft alsbald unterrichtet.

Jeder Unfall, der zu einer ärztlichen Behandlung führt, ist unter Verwendung der vorgeschriebenen Unfallanzeige unverzüglich der Unfallkasse NRW zu melden. Eine Durchschrift der Anzeige verbleibt bei der Schule.

Bei Unfällen von besonderer Bedeutung und Tragweite ist ein weiteres Exemplar der Unfallanzeige mit ergänzenden Angaben über Ursache und Hergang des Unfalls, Art und Form der Aufsichtsführung sowie ggf. über Zeugenvernehmungen der Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Dies gilt insbesondere bei Unfällen mit Todesfolge oder mit besonders schweren Verletzungen und bei Unfällen, bei denen mehrere Personen erheblich verletzt worden sind. In diesen Fällen ist die Schulaufsichtsbehörde vorab fernmündlich zu informieren.

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Der Versicherungsschutz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII umfasst alle Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen; dazu gehören auch Unfälle bei der Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten, die als Schulveranstaltungen genehmigt worden sind, sowie Unfälle bei der Durchführung von Betriebspraktika und Betriebsbesichtigungen. Für Schülerinnen und Schüler, denen gestattet wird, in unterrichtsfreien Stunden oder Pausen das Schulgelände zu verlassen, besteht der Versicherungsschutz grundsätzlich fort; das gilt jedoch nicht, wenn der erforderliche räumliche, zeitliche und innere Zusammenhang mit dem Schulbesuch - durch gezieltes Handeln erkennbar (z.B. Einkauf von Gegenständen für den häuslichen Bedarf) - unterbrochen oder beendet wird.

Soweit Schülerinnen und Schüler als geschlossene Gruppe (Klasse/Kursverband) unter der Leitung einer Lehrkraft an einem internationalen Schüleraustausch teilnehmen, der von der Schulaufsichtsbehörde als Schulveranstaltung genehmigt worden ist, besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz. Der Austausch als Einzelschülerin oder Einzelschüler und der damit verbundene vorübergehende Besuch einer Schule im Ausland ist keine Schulveranstaltung und unterliegt daher nicht dem Unfallversicherungsschutz. In diesen Fällen ist der Abschluss einer besonderen Unfallversicherung zu empfehlen.

Für ausländische Gastschülerinnen und Gastschüler besteht Unfallversicherungsschutz, soweit sie nicht nur zur Information, sondern regelmäßig am Unterricht einer nordrhein-westfälischen Schule teilnehmen. Die Hin- und Rückreise zwischen dem Heimatort und dem deutschen Aufenthaltsort unterliegt dem Versicherungsschutz nicht.

Schülerinnen und Schüler der Klasse 11 der Fachoberschule sind als Praktikantinnen und Praktikanten durch die Betriebe gegen Unfall zu versichern. Unfallversicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 30.10.2017 (ABl. NRW. 12/17 S. 32); RdErl. v. 03.03.1994 (GABl. NW. I S. 64) RdErl. v. 23.10.1984 (GABl. NW. S. 504)

2 Die Unfallkasse NRW stellt geeignetes Material zur Verwendung im Unterricht zur Verfügung.

3 Wichtige Hinweise enthalten die Regeln und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin, die unter http://www.dguv.de abrufbar sind sowie die DGUV Information 211-039 - Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst.