11-11 Nr. 1

Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
(VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)

Vom 18. März 2005
(GV. NRW. S. 218)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2024
(GV. NRW. S. 354)1

mit2

11-11 Nr. 1.1

Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
(AVO-Richtlinien 2024/2025 - AVO-RL)

Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder

 Vom 1. Juni 2005 (ABl. NRW. S. 194, ber. 07/05 S. 260)3

Mit der Verordnung zur Änderung der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vom 28. Juni 2024 (GV. NRW. S. 349), die im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen "Schülerinnen und Schüler je Stelle" sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2024 für das Schuljahr 2024/2025 festgesetzt.

Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

Mit dem Haushalt 2024 wird die gesamte Relationsgruppe im Haushalt „Vollzeit Doppelqualifikation“ von 14,34 auf 12,70 angepasst (Kapitel 05 410). Damit werden die bisher als Mehrbedarf ausgewiesenen Stellen künftig in gleichem Umfang als Grundbedarf bereitgestellt. Infolge der Relationsveränderung ändert sich auch die Kursgröße der entsprechenden Bildungsgänge von 22 auf 19,5.

Gegenüber dem Schuljahr 2023/2024 haben sich keine Änderungen der Verwaltungsvorschriften ergeben.

Auf Grund des § 93 Abs. 2 Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

§ 1
Wöchentliche Unterrichtsstunden
der Schülerinnen und Schüler

(1) Die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler betragen in der Regel:

1. Allgemeinbildende Schulen

 

Klasse 1

21 bis 22

Klasse 2

22 bis 23

Klasse 3

25 bis 26

Klasse 4

26 bis 27

Klassen 5

28 bis 31

hiervon abweichend im Gymnasium

 

G 8

30 bis 32

G 9

28 bis 30

Klassen 6

29 bis 32

hiervon abweichend im Gymnasium

 

G 8

30 bis 32

G 9

28 bis 30

Klassen 7

30 bis 33

hiervon abweichend im Gymnasium

 

G 8

31 bis 33

Klassen 8

30 bis 33

hiervon abweichend im Gymnasium

 

G 8

32 bis 34

Klassen 9

31 bis 34

hiervon abweichend im Gymnasium

 

G 8

32 bis 34

G 9

30 bis 33

Klassen 10

31 bis 34

hiervon abweichend im Gymnasium

 

G 9

30 bis 33

(In den Klassen 5 bis 10 insgesamt 188; hiervon abweichend im Gymnasium G 8 in den Klassen 5 bis 9 insgesamt 163)

 

Gymnasiale Oberstufe durchschnittlich

 34

2. Berufskolleg

 

Berufsschule

9 bis 12

Berufsfachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)


29 bis 33

Fachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)


31 bis 35

Fachoberschule Klasse 11

12

Fachoberschule Klasse 12

32

Fachoberschule Klasse 12 B (Teilzeit)

13

Fachoberschulklasse 13

36.

Tabelle 1: Wöchentliche Unterrichtsstunden in allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs 2020/2021

(2) Im Einzelnen ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Zahlen aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 52 SchulG, den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien und Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen.

1.2 (zu § 1 Abs. 2)

Zu den Stundentafeln im Einzelnen wird auf die Anlagen zu den gemäß § 52 Abs. 1 SchulG (BASS 1-1) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie auf die entsprechenden Runderlasse hingewiesen.

§ 2
Wöchentliche Pflichtstunden
der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:

1. Grundschule

28

2. Hauptschule

28

3. Realschule

28

4. Sekundarschule

25,5

5. Gymnasium

25,5

6. Gesamtschule

25,5

7. Berufskolleg

25,5

8. Förderschule

27,5

9. Klinikschule

27,5

10. Weiterbildungskolleg

 

a) Abendrealschule

25

b) Abendgymnasium

22

c) Kolleg
(Institut zur Erlangung der Hochschulreife)


22

11. Studienkolleg für ausländische Studierende

22.

Tabelle 2: Wöchentliche Pflichtstunden der Lehrkräfte

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 9 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von drei Schuljahren jeweils für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl abgerundet.

(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an,

1. das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 1 Stunde,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang
von mindestens 50 v.H.


um 0,5 Stunden,

2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 3 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang
von mindestens 75 v.H.


um 2 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang
von mindestens 50 v.H.


um 1,5 Stunden.

Tabelle 3: Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen

Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist frühestens mit Beginn des Schuljahres möglich, das auf die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres folgt, und setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass für jedes Jahr der Altersteilzeit für die Dauer eines Schuljahres auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet worden ist.

(3) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch IX) ermäßigt, bei einem Grad der Behinderung von

1. 50 oder mehr

 

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 2 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung
im Umfang von mindestens 50 v.H.


um 1 Stunde,

2. 70 oder mehr

 

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 3 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang
von mindestens 75 v.H.


um 2 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang
von mindestens 50 v.H.


um 1,5 Stunden,

3. 90 oder mehr

 

a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1

um 4 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang
von mindestens 75 v.H.


um 3 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang
von mindestens 50 v.H.


um 2 Stunden.

Tabelle 4: Reduzierung der Pflichtstundenzahl für schwerbehinderte Lehrkräfte

Über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden.

Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.

(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 7 Absatz 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 6) verfügen:

Primarstufe:

 

Grundschule

0,5

Sekundarstufe I:

 

Hauptschule

0,6

Realschule

0,5

Sekundarschule

0,5

Gymnasium

0,5

Gesamtschule

0,5

Sekundarstufe II:

 

Gymnasium

1,2

Gesamtschule

1,2

Berufskolleg:

 

Berufsschule

0,5

Fachschule

1

Berufsfachschule, Fachoberschule

1,2

Förderschule
(alle Förderschwerpunkte)


0,4

Klinikschule

0,4

Weiterbildungskolleg

1.

Tabelle 5: Anrechnungsstunden je Stelle

Zusätzlich können die Schulen für den Unterrichtsmehrbedarf nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 und 11 schulformunabhängig über 0,4 Anrechnungsstunden je Stelle verfügen. Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.

(6) Werden Aufgaben der Schulleitung wahrgenommen, wird die individuell zugeteilte Leitungszeit gemäß § 5 auf die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden angerechnet.

(7) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium setzt im Einzelnen die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von deren ständigen Vertreterinnen und Vertretern nach den pädagogischen, verwaltungsmäßigen und persönlichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest.

(8) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als eine Stunde verringert wird.

2.1 (zu § 2 Abs. 1)

2.1.1 Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bezeichnet nach Schulformen differenziert die Anzahl der Pflichtstunden je voller Stelle. Bei Vollzeitbeschäftigten ist die Zahl der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden hiermit identisch, bei Teilzeitbeschäftigten wird sie anteilig im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden festgelegt. Die Zahl der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden ist Grundlage für die Bemessung von Vergütung und Besoldung.

Das Unterrichtsdeputat der einzelnen Lehrerin oder des einzelnen Lehrers kann insbesondere bei der Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden und im Rahmen der Pflichtstunden-Bandbreite von der Zahl der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden abweichen. Die Zahl der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden und somit der Beschäftigungsumfang und der Vergütungs- oder Besoldungsanspruch bleiben in diesen Fällen unberührt.

2.1.2 Entsprechend der linearen Erhöhung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) bestimmt die Vorschrift die seit dem 1. Februar 2004 maßgebliche Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden.

2.1.3 Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden richtet sich grundsätzlich nach der Schulform, in der die Lehrerin oder der Lehrer tätig ist, bei Teilabordnungen wird auf den überwiegenden Einsatz abgestellt. Bei der Feststellung des überwiegenden Einsatzes ist von der Pflichtstundenzahl der Schulform auszugehen, an die die betroffene Lehrkraft abgeordnet wird. Sofern bei Teilabordnungen an mehrere Schulformen die Lehrkraft überwiegend an Schulformen mit gleicher wöchentlicher Pflichtstundenzahl eingesetzt wird, ist diese Pflichtstundenzahl maßgeblich. Anderenfalls wird die Pflichtstundenzahl der Schulform zu Grunde gelegt, an der die Lehrkraft im größten Umfang eingesetzt ist. Ist ein solcher nicht feststellbar, gilt die Pflichtstundenzahl der Stammschule.

Beispiele:

Vollzeitkräfte:

Wird eine Vollzeitkraft von einer Förderschule mit 13 Pflichtstunden an eine Gesamtschule abgeordnet, richtet sich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach der Gesamtschule (25,5). Neben dem Einsatz von 13 Pflichtstunden an der Gesamtschule verbleiben für den Einsatz an der Förderschule 12,5 Pflichtstunden.

Teilzeitkräfte:

1. Fallgestaltung (Abordnung in vollem Umfang)

Wird eine Teilzeitkraft, die mit 20 Pflichtstunden an einer Förderschule tätig ist, in vollem Umfang an eine Sekundarschule abgeordnet, richtet sich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach der Sekundarschule (25,5). Bei unverändertem Besoldungs- oder Vergütungsniveau beträgt die individuelle Unterrichtsverpflichtung an der Sekundarschule 18,54 Pflichtstunden. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Schulformen und der Teilstundenmenge: (20 : 27,5 x 25,5 = 18,54).

2. Fallgestaltung (Teilabordnung)

Wird eine Teilzeitkraft, die mit 22 Pflichtstunden an einer Förderschule tätig ist, mit 12 Pflichtstunden an eine Gesamtschule teilabgeordnet, richtet sich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach der Gesamtschule, weil die Lehrkraft dort in Bezug auf ihren individuellen Beschäftigungsumfang überwiegend eingesetzt wird. Bei unverändertem Besoldungs- und Vergütungsniveau beträgt die individuelle Unterrichtsverpflichtung 20,4 Pflichtstunden (Berechnung siehe 1. Fallgestaltung, d. h. 22 : 27,5 x 25,5 = 20,4). Neben dem Einsatz von 12 Pflichtstunden an der Gesamtschule verbleiben für den Einsatz an der Förderschule 8,4 Pflichtstunden.

Eine Änderung des überwiegenden Einsatzes kann bei vorhandenen Teilzeitkräften Auswirkungen auf den Umfang des vereinbarten Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses haben. Vor der Durchführung der Personalmaßnahme sind die Teilzeitkräfte über die Auswirkungen zu unterrichten. Im Rahmen freier Haushaltsstellen ist ihnen zur Erhaltung des Besoldungs- und Vergütungsniveaus oder zur Vermeidung schwer handhabbarer Pflichtstundenbruchteile ggf. eine geringfügige Anpassung der Pflichtstunden anzubieten.

2.2 (zu § 2 Abs. 2)

2.2.1 Die pauschalierende Regelung der Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer soll bei den Schulaufsichtsbehörden ein landeseinheitliches Verfahren gewährleisten, nach dem die Überschreitung der Altersgrenze stets zu einer Verringerung des Unterrichtsdeputats, nicht aber zu einer Änderung der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden führt. Die anteilige Besoldung bzw. Vergütung bleibt somit auch unberührt. Bei einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 Beamtenstatusgesetz ist entsprechend zu verfahren.

2.2.2 Bei Teilabordnungen sind die Ermäßigungsstunden nach den Absätzen 2 und 3 von der Stammschule zu gewähren.

2.2.3 Altersteilzeit kann frühestens mit dem Schuljahresbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Interessierte Lehrerinnen und Lehrer müssen zuvor für jedes volle Jahr der Altersteilzeit ein Jahr lang auf die ihnen zustehende Altersermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet haben. Dazu ist ein entsprechend lange dauernder Verzicht rechtzeitig zu einem 1. Februar vor der beabsichtigten Wirksamkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde anzumelden. Auf den Runderlass „Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis; Durchführungsbestimmungen“ in der jeweils gültigen Fassung (BASS 21-05 Nr. 16) wird hingewiesen.

Der Wegfall der Altersermäßigung bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit gemäß Satz 3 gilt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis. Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, besteht der Anspruch auf Altersermäßigung aus Gründen des Tarifvertragsrechts in dem nach Satz 1 bzw. in dem nach dem Runderlass vom 03.11.1998 (BASS 21-05 Nr. 15) maßgeblichen Umfang fort.

2.3 (zu § 2 Abs. 3)

2.3.1 Die Verringerung des Unterrichtsdeputats für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer ist ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschaliert, dabei aber außer nach dem Beschäftigungsumfang auch nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.

2.3.2 Zur Inanspruchnahme der Regelermäßigung und zur Bewilligung einer zusätzlichen Ermäßigung in besonderen Fällen wird auf den Runderlass vom 14.05.2020 (BASS 21-06 Nr. 1.2) hingewiesen.

2.4 (zu § 2 Abs. 4)

2.4.1 Die Vorschrift dient der Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts, wenn der Unterricht nicht gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann. Es kann sich sowohl um im Vorfeld bekannte Umstände (z.B. Erteilung von Blockunterricht) als auch um ungeplante Ereignisse handeln. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bleibt unberührt. Soll das Unterrichtsdeputat die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden unter- oder überschreiten, soll möglichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Für den Fall, dass der Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgt. Ein weiteres Hinausschieben ist unzulässig. Die Aufzeichnungen über die im Einzelnen festgesetzten und erteilten Unterrichtsdeputate sind mindestens bis zum Ende des Schuljahres aufzubewahren, in dem der Ausgleich erfolgt.

2.4.2 Die berechtigten Belange der Teilzeitbeschäftigten (insbesondere der nach § 64 LBG teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer) sowie der Schwerbehinderten (siehe auch Richtlinien zur Durchführung des SGB IX - BASS 21-06 Nr. 1.1/Nr. 1.2) und der Lehrerinnen und Lehrer mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) sind zu berücksichtigen.

Das Unterrichtsdeputat kann grundsätzlich auch dann flexibel verteilt werden, wenn es bereits durch Ermäßigungs- oder Anrechnungsstunden bzw. die Bandbreitenregelung (§ 3) modifiziert worden ist. Eine Überschreitung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 im Rahmen der Bandbreite gemäß § 3 ist dabei jedoch zu berücksichtigen.

2.5 (zu § 2 Abs. 5)

2.5.1 Ergeben sich bei der Berechnung der Anrechnungsstunden auf der Basis der gerundeten Grundstellenzahl (§ 7 Abs. 1), der Stellen des Ganztagszuschlags (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6) sowie des Unterrichtsmehrbedarfs nach Satz 2 Stundenbruchteile, sind diese bei einem Wert von weniger als 0,5 abzurunden, ansonsten aufzurunden.

2.5.2 Die Regelungen zum innerschulischen Entscheidungsverfahren entsprechen dem § 68 Abs. 3 Nr. 4 SchulG. Die Zuständigkeit für die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Über die Grundsätze, d.h. den allgemeinen Rahmen, für welche Aufgaben und nach welchen Kriterien die Anrechnungsstunden verteilt werden, entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Findet der Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht die Zustimmung der Lehrerkonferenz, so unterbreitet sie oder er der Konferenz mit dem Ziel der Einigung einen neuen Vorschlag.

Das Verfahren bei der Verteilung der Anrechnungsstunden sichert die Beteiligung der Lehrerkonferenz in grundsätzlichen Fragen und trägt gleichzeitig der besonderen Verantwortung der Schulleitung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule Rechnung. Wegen der gemeinsamen Verantwortung von Schulleitung und Kollegium für die Schule ist es auf eine Konsensbildung hin angelegt. Dementsprechend soll die Schulleiterin oder der Schulleiter bei ihrem oder seinem Vorschlag Anregungen der Lehrerkonferenz für die Grundsätze berücksichtigen.

Die Lehrerkonferenz und die Schulleiterin oder der Schulleiter haben bei ihren Entscheidungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Belastung durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen zu berücksichtigen.

Die Umsetzung der Bandbreiten (§ 3) und die Verteilung der Anrechnungsstunden und Sonderaufgaben sind aufeinander abzustimmen.

2.5.3 Die Gewährung von Anrechnungsstunden ist nur zulässig, soweit sich die entsprechende besondere Belastung nicht bereits aus einem Beförderungsamt ergibt. Eine nummerisch gleichmäßige Verteilung ist unzulässig. Auch teilzeitbeschäftigten Lehrkräften können dem Grad ihrer Belastung entsprechend Anrechnungsstunden eingeräumt werden.

§ 3
Pflichtstunden-Bandbreite

(1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen.

(2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

3.1 (zu § 3 Abs. 1)

3.1.1 Mit der Bandbreitenregelung erhalten die Schulen ein zusätzliches Instrument, um besonderen individuellen Belastungen besser gerecht werden zu können. Ziel der Regelung ist es, in der einzelnen Schule eine möglichst ausgewogene Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Lehrerinnen und Lehrern zu erreichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrerkonferenz sind verpflichtet, unter Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs für eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrerinnen und Lehrer Sorge zu tragen.

Ein Anspruch auf Reduzierung des Unterrichtsdeputats einer Lehrerin oder eines Lehrers besteht nicht. Der Belastungsausgleich darf insbesondere nicht zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung führen. Die Abweichungen vom Ausgangswert müssen sich in der einzelnen Schule insgesamt ausgleichen, damit das Unterrichtsvolumen erhalten bleibt. Die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden nach § 2 Absätze 2, 3 und 5 bleiben neben der Bandbreitenregelung bestehen.

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden ist Ausgangswert einer Bandbreite, innerhalb der innerschulisch das Unterrichtsdeputat der Lehrerinnen und Lehrer im Einzelnen jeweils für ein Schuljahr festgesetzt wird. Korrespondierend mit der zeitlichen Inanspruchnahme durch besondere unterrichtsbezogene Belastungen und außerunterrichtliche Aufgaben sowie den schulformspezifischen Notwendigkeiten kann das Unterrichtsdeputat die jeweils arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden unterschreiten oder bis zu drei Stunden überschreiten. Beträgt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden 28 soll eine Überschreitung um drei Stunden nur im Ausnahmefall erfolgen.

3.1.2 Für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer reduziert sich die zulässige Überschreitung anteilig entsprechend ihrer arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden; dabei sind Stundenbruchteile abzurunden.

3.1.3 Für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer gilt Nr. 2.4.2 entsprechend.

3.2 (zu § 3 Abs. 2)

Nr. 2.5.2 und 2.5.3 Satz 1 gelten entsprechend. Die Verfahrensregelung ist wie bei den Anrechnungsstunden darauf angelegt, dass die Grundsätze für die Festsetzung des Unterrichtsdeputats möglichst im Konsens zwischen Schulleitung und der Lehrerkonferenz festgelegt werden. Bei der Anwendung der Bandbreitenregelung sind die bei der Verteilung der Anrechnungsstunden und der Sonderaufgaben getroffenen Entscheidungen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrerkonferenz haben dafür Sorge zu tragen, dass über Anträge einzelner Lehrerinnen und Lehrer im vorgeschriebenen Verfahren entschieden wird. Der Antrag und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

§ 4
Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden
(Vorgriffsstunden)

(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2003/04 für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde.

(2) Der zeitliche Ausgleich für die zwischen dem ersten Schulhalbjahr 1997/1998 und dem ersten Schulhalbjahr 2003/2004 geleisteten Vorgriffsstunden erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers auch flexibel in Anspruch genommen werden. Die flexibilisierte Inanspruchnahme ist frühestens ab dem Schuljahr 2010/2011 und nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gemäß Absatz 2 Satz 2 möglich. Zulässig sind

a) eine zeitlich nach hinten versetzte sukzessive Inanspruchnahme der Rückgabe,

b) eine Blockbildung der Vorgriffsstunden sowie

c) Mischformen von a) und b).

4.2 (zu § 4 Abs. 2)

Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist die Verpflichtung zur Leistung von Vorgriffsstunden mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2003/04 beendet worden.

§ 4 stellt klar, dass der zeitliche Ausgleich - wie bei der Einführung der Vorgriffsstunde zugesagt - schrittweise frühestens ab dem Schuljahr 2008/09 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum erfolgt. Die reguläre zeitliche Rückgabe der Vorgriffsstunden ist mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2014/2015 abgeschlossen. Ab dem 1. Februar 2015 kommt eine Rückgabe nur noch für Lehrerinnen und Lehrer in Betracht, die nach § 4 Absatz 3 ihre Vorgriffsstundenrückgabe flexibilisiert haben.

Soweit Lehrerinnen und Lehrer, z.B. infolge ihrer Versetzung in ein anderes Land oder wegen Dienstunfähigkeit, nicht oder nicht vollständig in den Genuss der Rückgewähr geleisteter Vorgriffsstunden kommen, erhalten diese einen finanziellen Ausgleich, der sich nach der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 8. Juni 2004 (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde - GV. NRW. 2004 S. 379) sowie dem hierzu erlassenen Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11.10.2007 (BASS 11-11 Nr. 5.1) richtet.

§ 5
Leitungszeit

(1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl der Grundstellen (§ 7 Absatz 1), des Ganztagszuschlags (§ 9 Absatz 1), des Zuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I (§ 9 Absatz 2 Nummer 6) und des Unterrichtsmehrbedarfs nach § 9 Absatz 2 Nummer 7, 11 und 12 berechnete Leitungszeit zur Verfügung. Sie beträgt neun Wochenstunden zuzüglich 0,7 Wochenstunden je Stelle bis zur 50. Stelle und 0,3 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zwei Wochenstunden je Schule.

(2) Für Grundschulen, weiterführende Schulen, Förderschulen, Klinikschulen, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs mit Teilstandorten erhöht sich die Leitungszeit für den zweiten und jeden weiteren Teilstandort um je sieben Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen. Für die Dauer des ersten Schuljahres nach Bildung eines Grundschulverbundes nach § 83 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW erhöht sich die Leitungszeit nach Satz 1 um weitere vier Wochenstunden und für die Dauer des zweiten Schuljahres um weitere zwei Wochenstunden.

(3) An offenen Ganztagsschulen im Primarbereich erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich eine Wochenstunde je Schule.

5.1 (zu § 5 Abs. 1)

5.1.1 Ergeben sich bei der Berechnung der Leitungszeit auf der Basis der gerundeten Grundstellenzahl (§ 7 Abs. 1), der Stellen des Ganztagszuschlags (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6) und des Unterrichtsmehrbedarfs nach § 9 Absatz 2 Nummer 7, 11 und 12 Stundenbruchteile, sind diese bei einem Wert von weniger als 0,5 abzurunden, ansonsten aufzurunden.

5.1.2 Die Leitungszeit soll entsprechend den tatsächlichen Belastungen zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Vertretung aufgeteilt werden. An Schulen mit besonderer Leitungsstruktur (z.B. Gesamtschulen) ist sie entsprechend den Aufgabenbereichen der festgelegten Leitungsfunktionen aufzuteilen. Soweit an anderen größeren Schulen weitere Lehrkräfte mit der ständigen Wahrnehmung von Leitungsaufgaben beauftragt sind, sollen sie bei der Aufteilung der Leitungszeit entsprechend ihrer Belastung berücksichtigt werden; entsprechend ist an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen hinsichtlich der von der 2. Konrektorin oder dem 2. Konrektor wahrgenommenen Leitungsaufgaben zu verfahren.

5.1.3 Die Aufteilung im Einzelfall erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der ständigen Vertretung und den anderen mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schulaufsicht.

5.1.4 Bei Erkrankung oder Beurlaubung sowie bei vorübergehender Nichtbesetzung einer Stelle der Schulleitung über einen längeren Zeitraum kann die Leitungszeit auf die anderen Mitglieder der Schulleitung oder die mit der kommissarischen Wahrnehmung von Leitungsaufgaben beauftragten Lehrkräfte übertragen werden. Die Anrechnungsstunden dieser Lehrkräfte dürfen den für die Stellen der Schulleitung vorgesehenen Umfang nicht übersteigen. Eine Übertragung von Leitungszeit in nachfolgende Schuljahre ist nicht zulässig.

5.3 (zu § 5 Abs. 3)

Die erforderlichen Stellen zum Ausgleich besonderer Belastungen von Schulleitungen offener Ganztagsschulen im Primarbereich sind in den Stellenzuweisungen nach der Schüler-Lehrer-Relation enthalten.

§ 6
Klassenbildungswerte

(1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet. Abweichend hiervon richtet sich die Klassenbildung an Grundschulen nach den Bestimmungen gemäß § 6a.

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4, 5 und 6 zugelassen sind.

(3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl) ergibt sich dadurch, dass die Schülerzahl der Schule durch den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit überschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den Jahrgangsstufen dies unumgänglich erforderlich macht oder ausdrücklich zugelassen ist.

(4) In der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler zulassen, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.

(5) In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 27. Es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.

1. Bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang:

a) Die Bandbreite nach Satz 2 kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler überschritten werden.

b) Abweichend von Buchstabe a darf in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden.

c) In den Klassen 5 ist eine Überschreitung der Obergrenze von 31 auf bis zu 34 Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde.

d) (gemäß § 13 Absatz 3 außer Kraft)

e) Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.

2. Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang:

a) Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, kann die Bandbreite nach Satz 2 um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden.

b) (gemäß § 13 Absatz 3 außer Kraft)

(6) In der Sekundarschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 25. Es gilt die Bandbreite 20 bis 29. Die Obergrenze der Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Sekundarschule im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.

(7) Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden. Klassen des Gemeinsamen Lernens sind hiervon ausgenommen. Können Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Schulleitungen über die Aufnahme unter Beteiligung des Schulträgers. Der Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden.

(8) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule) und in Bildungsgängen nach Anlage D zur APO-BK beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse und Leistungskurse dürfen nur in dem Maße gebildet werden, dass die durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in der gymnasialen Oberstufe diesen Wert nicht unterschreitet.

(9) In den übrigen Schulstufen und Schulformen betragen die Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzhöchstwerte:

Schulstufen und Schulformen

Klassenfrequenz-

richtwert

höchstwert

1 Berufskolleg

a) Allgemein

(Berufsschule, Berufsfachschule,
Fachoberschule, Fachschule)*)

22

31

Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HWO

16

22

b) bei fachpraktischer Unterweisung

 

 

Berufsschule
(Ausbildungsvorbereitung)

Theorieunterricht

26

29

Fachpraktische Unterweisung

13

15

Berufsfachschule

Theorieunterricht

28

31

Fachpraktische Unterweisung

14

16

*) doppeltqualifizierende
vollzeitschulische Bildungsgänge im Berufskolleg

19,5

 

2 Förderschulen

 

 

Förderschwerpunkt Lernen

14

19

Förderschwerpunkt Sehen (Blinde)

10

13

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose)

10

13

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

10

13

Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

10

13

Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

13

17

Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte)

11

14

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige)

11

14

Förderschwerpunkt Sprache

13

17

3 Klinikschule

 

10

13

4 Weiterbildungskolleg

20

25

Vorkurse

20

30.

Tabelle 6: Klassenfrequenzrichtwerte und -höchstwerte

6.1 (zu § 6 Abs. 1)

6.1.1 An Schulen einer Schulform im Gebiet desselben Schulträgers sollen möglichst gleich starke und dem Klassenfrequenzrichtwert entsprechende Klassen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für die Bildung von Eingangsklassen. Die Vorgaben zur Bildung von Klassen des Gemeinsamen Lernens nach § 6 Abs. 5 bleiben hiervon unberührt.

6.1.2 Zu den Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Bandbreiten sowie zu den Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“ wird auf die Anlage hingewiesen.

6.2 (zu § 6 Abs. 2)

Die Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes nach den Absätzen 4 bis 6 hat Vorrang vor der Klassenrichtzahl nach Absatz 3. D. h. die Bildung relativ großer Klassen in den Vorjahren rechtfertigt nicht die Unterschreitung des Klassenfrequenzrichtwertes bei der Bildung neuer Eingangsklassen. Die Klassenrichtzahl muss unterschritten werden, wenn die nach Absatz 2 vorgenommene Klassenbildung dies zulässt.

6.4 (zu § 6 Abs. 4 bis 6)

6.4.1 Die Klassenbildung bei organisatorischem Zusammenschluss von Schulen nach § 83 SchulG in der Fassung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) richtet sich nach den schulformspezifischen Vorgaben für den jeweiligen Zweig.

6.4.2 Auch bei Begrenzung der Aufnahmekapazität nach § 46 Abs. 4 SchulG sind die Klassenbildungswerte nach § 6 Abs. 4 bis 6 zu beachten.

6.7 (zu § 6 Abs. 7)

6.7.1 Dem Zusammenwirken von Schulleitungen, Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden kommt bei der Bildung von Eingangsklassen besondere Bedeutung zu.

6.7.2 Dort, wo die Anmeldezahlen an der einzelnen Schule eine Klassenbildung im Rahmen der vorgegebenen Werte nicht ermöglichen, sollen die Aufnahmeentscheidungen zwischen benachbarten Schulen derselben Schulform/Schulart aufeinander abgestimmt werden, damit Klassen entsprechend den Richtwerten bzw. innerhalb der Bandbreiten gebildet werden können. Dazu sollen sich die Schulleitungen der betreffenden Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen, bevor Aufnahmeentscheidungen getroffen werden.

6.7.3 Im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens und im Hinblick auf notwendige schulorganisatorische Entscheidungen kann der Schulträger den allgemeinen Rahmen vorgeben (vgl. § 46 SchulG) und damit auch bestimmen, wo die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden, die sich aus diesen Regelungen ergeben.

6.7.4 Die Schulaufsichtsbehörde soll unter Beteiligung des Schulträgers die Schulleitungen beraten und die Aufnahmeentscheidungen der Schulen koordinieren. Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst viele Schülerinnen und Schüler auch die gewählte Schule besuchen können.

§ 6a
Klassenbildung an Grundschulen

(1) Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

1. bis zu 29 eine Klasse;

2. 30 bis 56 zwei Klassen;

3. 57 bis 81 drei Klassen;

4. 82 bis 104 vier Klassen;

5. 105 bis 125 fünf Klassen;

6. 126 bis 150 sechs Klassen.

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur zulässig, sofern es sich um die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl (Absatz 2) ermittelte Höchstzahl für die zu bildenden Eingangsklassen nicht überschritten wird. Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 sowie für zu bildende Klassen nach den Sätzen 3 und 4 gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Gebildete Klassen werden grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen erforderlich wird.

(2) Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:

1. Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

2. ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

3. ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.

Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. Erhöht sich die Schülerzahl bis zum 1. August gegenüber dem Berechnungsstichtag 15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, soweit die unter Berücksichtigung der erhöhten Schülerzahl und der Berechnungsgrundsätze nach den Sätzen 2 bis 5 sich ergebende Höchstzahl der zu bildenden Klassen nicht überschritten wird.

(3) Grundschulen oder Teilstandorte, an denen keine Klasse mit mindestens 15 Schülerinnen und Schülern gebildet werden kann, können den Unterricht von jahrgangsbezogen auf jahrgangsübergreifend umstellen, sofern ein von der Schulaufsicht gebilligtes Konzept für die Grundschule vorliegt. Im Jahr der Umstellung darf die Untergrenze der Bandbreite von 15 einmalig in der Eingangsklasse sowie im Aufwuchs in der Klasse drei um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler unterschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass nach Umstellung auf jahrgangsübergreifenden Unterricht nachhaltig die Klassenbildungswerte nach Absatz 1 eingehalten werden können. Die Regelungen in Absatz 2 bleiben unberührt.

6a.1 (zu § 6a Abs. 1)

6a.1.1 Eingangsklassen sind Klassen, die von neu eingeschulten Schülerinnen oder Schülern besucht werden. Schülerinnen und Schüler einer Eingangsklasse sind neben neu einzuschulenden Schülerinnen und Schülern auch jene, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden. Dies betrifft in der Regel Schülerinnen und Schüler in höheren Schulbesuchsjahren bei jahrgangsübergreifendem Unterricht.

6a.1.2 Bei Grundschulverbünden ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die Gesamtschülerzahl der Eingangsklassen aller Teilstandorte maßgeblich. Bei der Anmeldung angegebene Standortwünsche sollen möglichst berücksichtigt werden. Kann den Wünschen nicht entsprochen werden, sind die in § 1 Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule) festgeschriebenen Kriterien für die zu treffenden Aufnahmeentscheidungen heranzuziehen.

6a.1.3 Mit der Mitteilung der Aufnahmeentscheidungen an die Eltern gelten die Eingangsklassen an einer Schule als gebildet. Für danach eintretende Schülerzahlveränderungen gelten die Regelungen für die Fortführung von Klassen gemäß den Sätzen 6 und 7, soweit nicht bis zum Schuljahresbeginn weitere Eingangsklassen nach Absatz 2 Satz 8 gebildet werden.

6a.2 (zu § 6a Abs. 2)

Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Grundschulen. Über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.

§ 7
Errechnung der Lehrerstellen

(1) Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler durch die in § 8 Abs. 1 jeweils festgesetzte Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ (Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle) geteilt wird (Grundstellenzahl). Bei der Zuweisung an die Schulen werden die Lehrerstellen auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.

(2) Grundlage für die Ermittlung der Schülerzahl ist zunächst die amtliche Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen sowie der bis zu dem Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr vorausberechneten Änderungen. Maßgebend für die endgültige Stellenberechnung ist die Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr.

(3) Im Rahmen der sich nach Absatz 1 Satz 1 für das Land ergebenden Stellenzahl kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmen, dass bei der Errechnung der Lehrerstellen für die einzelne Schule über die Regelung in Absatz 1 Satz 2 hinaus auf ganze, halbe oder über ganze Stellen hinweg auf halbe Stellen - höchstens bis zum Umfang einer Stelle - auf- oder abgerundet wird. Die für die Aufrundung nicht benötigten Stellen sollen für besondere pädagogische oder schulübergreifende Aufgaben sowie unvorhergesehenen Bedarf verwendet werden.

(4) Stellen, die im Landeshaushalt als künftig wegfallend bezeichnet sind (Überhangstellen), sind zur Herstellung gleichmäßiger Unterrichtsbedingungen nach pädagogischen und unterrichtsorganisatorischen Gesichtspunkten zu verteilen.

7.1 (zu § 7 Abs. 1)

7.1.1 Bei der Berechnung der Grundstellenzahl für die einzelne Schule ist das Ergebnis nach zwei Dezimalstellen abzubrechen. Kommen für eine Schule verschiedene Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ in Betracht, so sind die Grundstellenzahlen für jede zu den einzelnen Relationen gehörende Schülerzahl gesondert nach Maßgabe des § 7 Abs.1 Satz 1 zu errechnen und die Einzelwerte zu addieren. Bei den in § 5 Abs. 2 genannten Schulen richtet sich der Lehrerstellenbedarf nach der Schülerzahl der Schule insgesamt. Bei organisatorischen Zusammenschlüssen von Schulen nach § 83 SchulG in der Fassung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) sind die Schüler-Lehrer-Relationen je Zweig zu Grunde zu legen.

7.1.2 Die mit den Schüler-Lehrer-Relationen vorgenommene Pauschalierung geht entsprechend der bisherigen Systematik davon aus, dass in den Lehrerwochenstunden eine Pauschale von 0,5 Stunden je Klasse enthalten ist, mit der zusätzliche, über die Stundentafel hinausgehende Angebote ermöglicht werden sollen.

7.1.3 Für die nachfolgend genannten Sachverhalte sind Pauschalsätze, die auf der Basis von Landesdurchschnittswerten bestimmt wurden, in den Relationen zur Berechnung der Grundstellenzahl enthalten; Abweichungen an der einzelnen Schule von diesen Pauschalansätzen führen nicht zu gesonderten zusätzlichen oder verringerten Stellenzuweisungen:

- Pflichtstundenermäßigungen der Lehrerinnen und Lehrer aus Altersgründen;

- Pflichtstundenermäßigungen für Schwerbehinderte;

- Inanspruchnahme von Lehrerwochenstunden für Sportförderunterricht/Schulsonderturnen;

- Inanspruchnahme von Lehrerwochenstunden für zusätzliche Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS);

- Gewährung von Anrechnungsstunden für Lehrerinnen und Lehrer, die schulübergreifende Aufgaben kleineren Umfangs ausüben (z.B. Bezirksbeauftragte für den Religionsunterricht an Berufskollegs);

- Gewährung von Anrechnungsstunden für SV-Verbindungslehrerinnen und -lehrer sowie für Beratungslehrerinnen und -lehrer;

- Gewährung von Anrechnungsstunden für Beratungsaufgaben in der Sekundarstufe I;

- Gewährung von Anrechnungsstunden für die Schullaufbahnberatung und -kontrolle in der gymnasialen Oberstufe.

7.2 (zu § 7 Abs. 2)

Die Schülerzahl für das Schuljahr wird auf der Grundlage der letzten amtlichen Schulstatistik unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen sowie der bis zum Stichtag der Erhebung der amtlichen Schulstatistik vorausberechneten Änderungen ermittelt. Maßgebend für die endgültige Berechnung des Stellenbedarfs ist die Schülerzahl am Stichtag der Erhebung der amtlichen Schulstatistik im laufenden Schuljahr.

7.3 (zu § 7 Abs. 3)

7.3.1 Bei der Berechnung der Grundstellenzahl für die einzelne Schule ist die Summe wie folgt zu runden:

- Die Stellen sind auf halbe bzw. ganze Stellen abzurunden, wenn sie über 10,00 liegen.

- Liegen die Stellen zwischen 5,00 und 9,99, wird auf halbe bzw. ganze Stellen auf- bzw. abgerundet.

- Liegen die Stellen unter 5,00, wird auf halbe bzw. ganze Stellen aufgerundet.

Bei der Berechnung der Grundstellenzahl für die einzelne Grundschule sind die Grundstellen, die von der Schulaufsicht als Stellenbudget nach Maßgabe der einschlägigen Zuweisungserlasse zugewiesen werden, nicht Gegenstand der o.g. Rundungsregelung.

7.3.2 Soweit bei der Errechnung der Grundstellen durch Rundung Stellenanteile noch nicht auf die einzelnen Schulen verteilt sind (Rundungsgewinne), sind diese zur Herstellung gleichmäßiger Unterrichtsbedingungen für die in Absatz 3 genannten Zwecke bestimmt. Rundungsgewinne dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden für die Abdeckung eines Bedarfs, für den an anderer Stelle im Haushalt (insbesondere Kapitel 05 300 und Schulkapitel) Stellen für bestimmte Maßnahmen (z.B. Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarf, Fachberaterinnen und Fachberater sowie andere Beratungstätigkeit, Lehrerfortbildungsmaßnahmen oder andere Lernorte) ausdrücklich ausgewiesen sind; sie dürfen auch nicht für den Einsatz von Lehrkräften an Schulaufsichtsbehörden und anderen öffentlichen Einrichtungen (siehe § 10 Abs. 2) verwendet werden.

7.3.3 Rundungsgewinne können für besondere pädagogische oder schulübergreifende Aufgaben sowie unvorhergesehenen Bedarf im Einzelnen für folgende Aufgaben verwendet werden:

a) Mehrbedarf für besondere pädagogische Aufgaben (Unterrichtsangebote), insbesondere für

- bilingualen Unterricht;

- Förderunterricht (insbesondere für Ganztagsschule, gemeinsamen Unterricht, „Schule von acht bis eins“);

- ergänzende unterrichtliche Betreuung von Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern;

- schulübergreifende Unterrichtsangebote von besonderer Bedeutung, z.B. in Museen und Filminstituten;

- internationale Projekte;

- selbstständiges Online-Lernen.

b) Ausgleich für schulübergreifende unterrichtsbezogene Maßnahmen, insbesondere für

- Landes- und Bundeswettbewerbe, Landesschülertheater;

- Externenprüfungen, Änderungsprüfungen, Feststellungsprüfungen;

- sonderpädagogische Förderung, z.B. Beratung anderer Förderschulen in weiteren Förderschwerpunkten, Kooperation bei Rückschulungen und beim Übergang Schule/Beruf;

- LRS, Lernstörungen;

- Förderung lernschwacher und begabter Schülerinnen und Schüler;

- Einstieghilfen in Beruf/Ausbildung.

7.3.4 Das für das Schulwesen zuständige Ministerium stellt jährlich das Volumen der Rundungsgewinne für das laufende Schuljahr fest. Die Festlegung der Verwendungszwecke im Einzelnen wird durch die oberen Schulaufsichtsbehörden getroffen, soweit sich das für das Schulwesen zuständige Ministerium die Zweckbestimmung nicht vorbehält. Für Grundschulen verfahren die Schulämter entsprechend.

7.3.5 Die oberen Schulaufsichtsbehörden und Schulämter achten darauf, dass der verfügbare Rahmen an Rundungsgewinnen nicht überschritten wird. Im Übrigen darf die Inanspruchnahme nur dann gestattet werden, wenn dies nicht zu spürbaren Beeinträchtigungen in der regelmäßigen Unterrichtsversorgung führt.

§ 8
Relationen ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘

(1) Die Relationen ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘ betragen nach Maßgabe des Haushalts

1. Grundschule 21,95

2. Hauptschule 17,86

3. Realschule 20,19

4. Sekundarschule 16,27

5. Gymnasium

a) Sekundarstufe I (G 8) 19,17

b) Sekundarstufe I (G 9) 19,87

c) Sekundarstufe II 12,70

6. Gesamtschule

a) Sekundarstufe I 18,63

b) Sekundarstufe II 12,70

7. Berufskolleg

a) Teilzeit Einfachqualifikation 41,64

aa) Berufsschule

Fachklassen des dualen Systems

Ausbildungsvorbereitung

bb) Fachoberschule

berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) in dreijähriger Teilzeitform

zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 11

b) Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), dass zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217) geändert worden ist, oder nach § 42r der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 12) geändert worden ist, 31,60

(Relation ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘ analog Förderschule Berufskolleg)

c) Teilzeit Einfachqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 83,28

d) Teilzeit Doppelqualifikation 38,37

aa) Berufsschule

Fachklassen des dualen Systems

bb) Berufsfachschule

Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife in vierjähriger Teilzeitform

cc) Fachoberschule

berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) in zweijähriger Teilzeitform

berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) in zweijähriger Teilzeitform

dd) Fachschule

Teilzeit

e) Teilzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 76,74

f) Vollzeit Einfachqualifikation 16,18

aa) Berufsschule

Fachklassen des dualen Systems

Ausbildungsvorbereitung.

bb) Berufsfachschule

einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erster Schulabschluss)

einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erweiterter Erster Schulabschluss)

zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

cc) Fachschule

Vollzeit

g) Vollzeit Einfachqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 32,36

h) Vollzeit Doppelqualifikation 12,70

aa) Berufsschule

Fachklassen des dualen Systems

bb) Berufsfachschule

zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife

dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife

cc) Fachoberschule

einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B)

zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 12 in Vollzeit

einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS)

i) Vollzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 25,40

j) Dreijährige Doppelqualifikation 27,28

aa) Berufsfachschule

Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife in dreijähriger Teilzeitform

bb) Dreijährige Fachschule

8. Förderschulen

a) Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92

b) Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89

c) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89

d) Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14

e) Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 5,89

f) Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83

g) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83

h) Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, (außer Emotionale und soziale Entwicklung) 4,17

9. Klinikschule 5,89

10. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

aa) Vollbeleger 22,77

bb) Teilbeleger 35,00

b) Abendgymnasium

aa) Vollbeleger 18,18

bb) Teilbeleger 41,90

c) Kolleg

aa) Vollbeleger 12,55

bb) Teilbeleger 29,96.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Klinikschulen, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

8 (zu § 8 Abs. 1)

8.1 Die Festlegung der Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ erfolgt auf der Grundlage des Haushalts 2024.

8.2 Die Verdopplung der Schüler-Lehrer-Relationen für zum Schulhalbjahr endende Bildungsgänge des Berufskollegs trägt dem Umstand Rechnung, dass der Unterricht nur in einem Halbjahr stattfindet, die Relationen aber die Basis für die Stellenzuweisung für das gesamte Schuljahr sind.

8.3 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an allgemeinen Schulen werden mit dem Grundbedarf nach der Schüler-Lehrer-Relation der von ihnen besuchten allgemeinen Schule berücksichtigt.

8.4 Für die intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 AO-SF im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung können zusätzliche Ressourcen aus dem Unterrichtsmehrbedarf nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 und 12 bereitgestellt werden.

§ 9
Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent und für die übrigen Förderschulen und die Klinikschulen in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 12 zu berücksichtigen.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:

1. für besondere Unterrichtsangebote,

2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,

3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,

4. zur vorübergehenden Absicherung der Personalressource für kleine Schulen in Auflösung,

5. für Integrationshilfen, herkunftssprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,

6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl,

7. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Lehrkräfte anderer Lehrämter),

8. für multiprofessionelle Teams und zur Unterstützung der Inklusion (Lern- und Entwicklungsstörungen) an Berufskollegs,

9. für die Inklusion an Berufskollegs außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen,

10. für multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs,

11. für Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Grundschule,

12. für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie mit einer besonderen Ausprägung des Förderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II),

13. für Stellen für Personen aus anderen pädagogischen Berufsgruppen (multiprofessionelle Teams) im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen sowie an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen und

14. für Stellen für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen an Förderschulen (multiprofessionelle Teams).

9.1 (zu § 9 Abs. 1)

Die Summe der zusätzlichen Stellen für den Unterrichtsmehrbedarf ist auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abzurunden. Der Ganztagsstellenzuschlag nach § 9 Abs. 1 wird nur für Ganztagsschulen nach § 9 Abs. 1 SchulG gewährt. Der Stellenzuschlag für den Ganztagsunterricht im Gemeinsamen Unterricht wird nach der Grundstellenrelation und dem Zuschlagssatz der allgemeinen Schule ermittelt.

9.2 (zu § 9 Abs. 2)

9.2.1 Für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler werden den oberen Schulaufsichtsbehörden Haushaltsmittel zugewiesen.

9.2.2 Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall, für Vertretungsaufgaben und für besondere Förderaufgaben können allen Schulformen zusätzliche Stellen zugewiesen werden. Diese Stellen werden den Schulaufsichtsbehörden zum Teil auch unter Berücksichtigung eines Schulsozialindexes zugewiesen. Dieser soll auch soweit möglich bei der Bedarfsanerkennung bei den einzelnen Schulen mitberücksichtigt werden.

9.2.3 Zur Integration und Unterstützung interkultureller Schulentwicklung sowie für den herkunftssprachlichen Unterricht erfolgt die jeweilige Zuweisung der erforderlichen Stellen bedarfsbezogen über die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei der Zuweisung der Stellen für die Integration auf die Schulaufsichtsbehörden und bei der Bedarfsanerkennung bei den einzelnen Schulen wird auch der Schulsozialindex beim Handlungsfeld der Deutschförderung im Regelsystem mitberücksichtigt. Herkunftssprachlicher Unterricht findet auch in schulformübergreifenden und schulformbezogenen Gruppen statt. Für den herkunftssprachlichen Unterricht übernehmen die Schulämter gemäß Zuständigkeitsverordnung die Einrichtung der Lerngruppen, die Koordinierung und die Stellenbewirtschaftung.

9.2.4 Die Zuweisung und Verwendung des Ganztagszuschlags in Hauptschulen und Förderschulen mit erweiterten Ganztagsbetrieb richtet sich nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2). Nummer 9.1 Satz 3 gilt entsprechend.

9.2.5 Für das Gemeinsame Lernen an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen werden im Haushalt Stellen für Lehrkräfte für Sonderpädagogik ausgewiesen, die haushaltsrechtlich auch mit Lehrkräften mit allgemeinen Lehrämtern besetzt werden können, sowie Tarifstellen für Personen aus anderen pädagogischen Berufsgruppen (multiprofessionelle Teams). Für das Gemeinsame Lernen an Grundschulen werden im Haushalt ebenfalls Tarifstellen für multiprofessionelle Teams ausgewiesen.

§ 10
Ausgleichsbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:

1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,

2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind, sowie

3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, für Medienberatung und Datenschutz, für Ansprechpersonen für LOGINEO NRW, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, für Curriculumentwicklung, für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die flächendeckende Unterrichtsausfallerhebung, zur Unterstützung des Inklusionsprozesses, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und für die Prävention und Intervention gegen Antisemitismus, Rechtsextremismus und Linksextremismus, Salafismus, für das Programm ‚Internationale Lehrkräfte Fördern (ILF)‘ sowie für Entlastungen beim Seiteneinstieg im Zusammenhang mit dem Dualen Master.

10.1 (zu § 10 Abs. 1)

Zu Nr. 1

10.1.1 Eine Stellenreserve steht nicht mehr zur Verfügung; für den Vertretungsunterricht werden den Bezirksregierungen und Schulämtern im Rahmen des Instituts „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“ Mittel für Mehrarbeitsvergütungen und für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften zugewiesen.
Für die Grundschulen werden den Schulämtern Mittel zur Einrichtung einer Vertretungsreserve zur Verfügung gestellt, damit bei kurzfristigem Unterrichtsausfall möglichst von Anfang an Vertretungsunterricht sichergestellt wird.

Zu Nr. 2

10.1.2 Für Lehrerinnen und Lehrer, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter in einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind, werden der Schule von der oberen Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der zugewiesenen Fachleiterstellen Stellenanteile in Höhe der tatsächlich gewährten Anrechnungsstunden (siehe Anlage 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen v. 10.04.2011 - BASS 20-03 Nr. 11) zuerkannt.

10.2 (zu § 10 Abs. 2)

10.2.1 Die Verteilung und Bewirtschaftung der im Haushaltsplan für den Ausgleichsbedarf ausgewiesenen Stellen wird gesondert geregelt.

10.2.2 Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall infolge von Elternzeit für die Dauer von weniger als einem Jahr können die oberen Schulaufsichtsbehörden Arbeitsverträge über befristete Beschäftigungsverhältnisse abschließen.

10.2.3 Die Stellen zum Ausgleich des zusätzlichen Bedarfs für Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung sowie für Medienberater sind seit dem Schuljahr 2006/2007 im Haushalt gemeinsam als Bedarfsfeld „Fortbildung und Qualifikation, Medien und Datenschutz“ ausgebracht. Zudem wird den Schulen seit dem Schuljahr 2006/2007 aufgrund der steigenden Anforderungen durch neue Aufgaben im Bereich Personalführung und -entwicklung, zentrale Abschlussprüfungen etc. pauschal eine Anrechnungsstunde je Schulleitung für entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen zur Entlastung zugewiesen.

10.2.4 Für die Aufgaben, die Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung im Rahmen des Praxissemesters erfüllen, erhalten beide Einrichtungen für jede Praxissemesterstudierende und jeden Praxissemesterstudierenden jeweils zwei Anrechnungsstunden für das jeweilige Schulhalbjahr.

10.2.5 Die teilnehmenden Schulen erhalten zur Kompensation des mit der flächendeckenden Unterrichtsausfallstatistik und der Detailerhebung verbundenen Aufwands jeweils eine Entlastungsstunde.

§ 11
Unterrichtseinsatz
von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern

Von dem von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern eigenverantwortlich zu erteilenden Unterricht im Umfang von 18 Unterrichtsstunden werden während des 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienstes insgesamt 16 Stunden auf den Unterrichtsbedarf angerechnet.

11 (zu § 11)

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter erteilen in zwei vollständigen Schulhalbjahren eigenverantwortlichen Unterricht im Umfang von durchschnittlich jeweils neun Wochenstunden.

§ 12
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

(1) Für einen begrenzten Zeitraum kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium einer begrenzten Zahl von Schulen die Erprobung eines Jahresarbeitszeitmodells genehmigen, bei dem nicht auf die Pflichtstunden abgestellt wird, sondern alle Lehrertätigkeiten einbezogen werden.

(2) Dem Modell ist eine Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen, die der für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Erprobung des Jahresarbeitszeitmodells ist im Rahmen der gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die Erfüllung der unterrichtlichen, pädagogischen und schulorganisatorischen Aufgaben der Schule sicherzustellen.

(4) Die Teilnahme einer Schule an der Erprobung bedarf der Zustimmung der Lehrerkonferenz. Mit der Genehmigung wird das Modell für die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verbindlich. Die teilnehmenden Schulen sind verpflichtet, die für die Auswertung erforderlichen Unterlagen und Berichte der Schulaufsicht vorzulegen.

12 (zu § 12)

§ 93 Abs. 4 SchulG ermöglicht die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle, die nicht auf der Bemessung nach Pflichtstunden beruhen. Grundlage ist die allgemeine Jahresarbeitszeit des öffentlichen Dienstes, die aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Landes gemäß Arbeitszeitverordnung herzuleiten ist.

Bei der Erprobung des Arbeitszeitmodells in der schulischen Praxis muss die Erfüllung aller schulischen Aufgaben im Rahmen der Stellenbesetzung sichergestellt sein. Hierzu gehören insbesondere:

- Unterricht, Betreuung, Beratung, Schulveranstaltungen und Aufsicht;

- Vor- und Nachbereitung des Unterrichts;

- Tätigkeiten zur Organisation des Unterrichts, der Konferenzen und des weiteren Schullebens einschließlich der Leitung der Schule;

- die Zusammenarbeit mit Lehrkräften innerhalb der Schule und mit Lehrkräften anderer Schulen, die Zusammenarbeit mit Eltern und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen außerhalb der Schule;

- Tätigkeiten zur Weiterentwicklung der Schule, zur Sicherung der Qualität schulischer Arbeit und Fortbildung.

§ 13
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.4

(2) Die §§ 8 bis 10 treten am 31. Juli 2025 außer Kraft.

(3) § 6 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe b treten am 31. Juli 2019 außer Kraft.

 

Nachfolgend finden Sie die Anlage zur AVO-RL:

Anlage

 

Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“,
Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten (Schuljahr 2024/2025)

 

Relation
„Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“

Klassenfrequenz-

richtwert

höchstwert,
Bandbreite

1

2

3

4

Grundschule

21,95

Es gelten die Regelungen des § 6a Abs. 1.

Weiterführende Schulen

 

 

 

Hauptschule

Klassen 5 bis 10

17,86

24

18 - 30

Realschule

Klassen 5 bis 10

20,19

27

25 - 29

Sekundarschule

Klassen 5 bis 10

16,27

25

20 - 29

Gymnasium

Sekundarstufe I

 

 

 

 

 

Klassen 5 bis 9 (G8)

19,17

 

 

 

Klassen 5 bis 10 (G9)

19,87

27

25 - 29

 

Sekundarstufe II

12,70

19,5

 

Gesamtschule

Sekundarstufe I

 

 

 

 

Klassen 5 bis 10

18,63

27

25 - 29

 

Sekundarstufe II

12,70

19,5

 

Berufskolleg

 

 

 

Bildungsgänge der Berufsschule

 

 

 

 

Fachklassen des dualen Systems,

 

22

31

 

einfachqualifizierend

 

 

Vollzeit

16,18

 

Teilzeit

41,64

 

Fachklassen des dualen Systems,

 

 

doppelqualifizierend

 

 

Vollzeit

12,70

19,5

 

Teilzeit

38,37

 

 

Ausbildungsvorbereitung

 

 

Vollzeit

16,18

 

Teilzeit

41,64

 

Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO (SLR analog FÖS BK)

31,60

16

22

Bildungsgänge der Berufsfachschule

 

 

 

 

 

einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erster Schulabschluss)

16,18

22

31

 

einjährig, berufliche Kenntnisse
(Voraussetzung: Erweiterter Erster Schulabschluss)

16,18

 

zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

16,18

 

zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

12,70

19,5

 

in dreijähriger Teilzeitform

27,28

 

 

in vierjähriger Teilzeitform

38,37

 

zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

16,18

 

dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife

12,70

19,5

 

dreijährig, berufliche Kenntnisse
und allgemeine Hochschulreife

12,70

Bildungsgänge der Fachoberschule

 

einjährig, berufliche Kenntnisse und
Fachhochschulreife (FOS 12 B)

12,70

19,5

 

 

 

31

 

in zweijähriger Teilzeitform

38,37

 

22

 

in dreijähriger Teilzeitform

41,64

 

zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

 

 

Klasse 11

41,64

 

Klasse 12 Vollzeit

12,70

19,5

 

einjährig, berufliche Kenntnisse und
allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

12,70

 

in zweijähriger Teilzeitform

38,37

 

Bildungsgänge der Fachschule

 

 

 

 

Vollzeit

16,18

22

31

 

Teilzeit

38,37

 

Dreijährige Fachschule

27,28

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilzeit Einfachqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge

83,28

 

 

 

 

Teilzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge)

76,74

 

 

 

 

Vollzeit Einzelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge)

32,36

 

 

 

 

Vollzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge)

25,40

 

 

 

Berufskolleg bei der Vermittlung fachpraktischer Anteile des Unterrichts

Aufteilung der Stellen

 

 

 

Berufsfachschule

Fachtheoretische Anteile des Unterrichts

2

28

31

 

Fachpraktische Anteile des Unterrichts

1

14

16

 

Berufsschule
(Ausbildungsvorbereitung)

Fachtheoretische Anteile des Unterrichts

1

26

29

Fachpraktische Anteile des Unterrichts

1

13

15

Sonderpädagogische Förderung

Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

 

 

 

 

Hör- und sehgeschädigte Kinder

16,66

entfällt

entfällt

Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

 

 

 

 

 

Förderschwerpunkte
Hören und Kommunikation (Gehörlose),
Sehen (Blinde)

4,17

entfällt

entfällt

 

Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose),
Sehen (Blinde)

6,14

entfällt

entfällt

 

Förderschwerpunkte
Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
Sehen (Sehbehinderte)

6,25

entfällt

entfällt

 

Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
Sehen (Sehbehinderte)

8,22

entfällt

entfällt

Förderschule (allgemeinbildend)

 

 

 

 

Lern- und Entwicklungsstörungen:

 

 

 

Lernen

9,92

 

14

19

 

Emotionale und soziale Entwicklung

13

17

 

Sprache

13

17

 

Geistige Entwicklung

6,14

10

13

 

Hören und Kommunikation (Gehörlose),
Körperliche und motorische Entwicklung,
Sehen (Blinde)

5,89

10

13

 

Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
Sehen (Sehbehinderte)

7,83

11

14

 

Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 15 AO-SF (außer Emotionale und soziale Entwicklung)

4,17

entfällt

entfällt

Förderschule (berufsbildend)

 

 

 

 

 

Lernen

Vollzeit

10,47

16

22

 

Teilzeit

31,60

16

22

 

Hören und Kommunikation
(Berufskolleg für Hörgeschädigte),
Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

 

 

 

 

Vollzeit

4,17

entfällt

entfällt

 

Teilzeit

13,33

entfällt

entfällt

 

Geistige Entwicklung,
Körperliche und motorische Entwicklung:
Förderklassen

 

 

 

 

Vollzeit

6,14

10

13

 

Teilzeit

17,49

10

13

 

Emotionale und soziale Entwicklung,
Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
Sehen (Sehbehinderte), Sprache:
Förderklassen

 

 

 

 

Vollzeit

7,83

11

14

 

Teilzeit

18,74

11

14

 

Schwerstbehinderte Schülerinnen und
Schüler gem. § 15 AO-SF

 

 

 

 

Vollzeit

4,17

entfällt

entfällt

 

Teilzeit

13,33

entfällt

entfällt

Klinikschule

 

 

 

 

 

allgemeinbildend

5,89

entfällt

entfällt

 

berufsbildend

 

 

 

 

Vollzeit

6,14

10

13

 

Teilzeit

17,49

10

13

Weiterbildungskolleg

Vollbeleger

Teilbeleger

 

Vorkurse: 30

 

Abendrealschule

22,77

35,00

 

 

 

Abendgymnasium

18,18

41,90

20

25

 

Kolleg

12,55

29,96

 

 

Tabelle 1: Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“, Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten (Schuljahr 2024/2025)


1 Die Änderungen durch diese Verordnung treten zum 01.08.2024 in Kraft.

2 Der Text der Rechtsverordnung ist halbfett gedruckt. Hinter den Paragraphen der RechtsVO sind jeweils unmittelbar die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (in Normalschrift) abgedruckt. Die Verwaltungsvorschriften beziehen sich entweder auf den gesamten Paragraphen oder auf einzelne Absätze. Die Absätze sind in der RechtsVO durch Einklammern einer Zahl, z. B. (1), gekennzeichnet. Die Anlage ist Teil der AVO-RL.

3 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. 19.06.2024 (ABl. NRW. 07/24); RdErl. v. 25.05.2023 (ABl. NRW. 06/23); RdErl. v. 14.06.2022 (ABl. NRW. 07/22); RdErl. v. 21.05.2021 (ABl. NRW. 06/21); RdErl. v. 28.05.2020 (ABl. NRW. 06/2020); RdErl. v. 06.06.2019 (ABl. NRW. 07/19); RdErl. v. 06.07.2018 (ABl. NRW. 07-08/18 S. 42); RdErl. v. 17.03.2017 (ABl. NRW. 04/17 S. 37); RdErl. v. 08.06.2016 (ABl. NRW. 07-08/16 S. 57); RdErl. v. 20.05.2015 (ABl. NRW. S. 266); RdErl. v. 06.04.2014 (ABl. NRW. 230); RdErl. v. 24.05.2013 (ABl. NRW. S. 290); RdErl. v. 12.12.2012 (ABl. NRW. 01/13 S. 37); RdErl. v. 11.07.2011 (ABl. NRW. S. 428); RdErl. v. 14.07.2010 (ABl. NRW. S. 413) RdErl. v. 19.06.2008 (ABl. NRW. S. 374); RdErl. v. 20.05.2008 (ABl. NRW. S. 290); RdErl. v. 15.06.2007 (ABl. NRW. S. 369); RdErl. v. 30.05.2006 (ABl. NRW. S. 204)

4 Das Datum bezieht sich auf die Verordnung in der ursprünglichen Fassung. Die vorliegende Verordnung tritt zum 1. August 2023 (GV. NRW. S. /ABl. NRW. 06/23) in Kraft.

5) Zu erreichender Durchschnittswert