10-03 Nr. 1

Bezeichnung
der Berufskollegs mit Abiturbildungsgängen

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 08.08.2006 (ABl. NRW. S. 364)

Den Schulträgern wird hinsichtlich der Namensgebung ihrer Berufskollegs im Rahmen von § 6 Abs. 6 SchulG (BASS 1-1) vorgegeben, dass die Bezeichnung „Berufskolleg“ lautet.

Textlich nachfolgend können Spezifizierungen der vorhandenen Bildungsgänge ausgewiesen werden. Berufskollegs mit Bildungsgängen, die gemäß § 22 Abs. 5 SchulG zur allgemeinen Hochschulreife führen, können den Zusatz „Berufliches Gymnasium“ führen. Zur Spezifizierung kann z.B. „Wirtschaftsgymnasium“ oder die Fachrichtung bzw. der Fachbereich mit angegeben werden, wie z.B. „Berufliches Gymnasium für Wirtschaft und Verwaltung“ oder „Berufliches Gymnasium für Technik“.

Im Übrigen bleibt die Namensgebung unberührt, das heißt, Schulträger, Schulformen und Schulstufe sind nach wie vor Bestandteil der Schulbezeichnung.