10-32 Nr. 9

Bestellung
der oder des Beauftragten für den Haushalt;
Regelung gemäß Nr. 1.2, 1.3 Satz 3 1. Halbsatz
in Verbindung mit Nr. 1.4 VV zu § 9
Landeshaushaltsordnung (LHO)

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 06.04.2014 (ABl. NRW. S. 228)

Gemäß Nr. 1.2 VV zu § 9 LHO ist das jetzige Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen damit einverstanden, dass die Leiterinnen und Leiter folgender Einrichtungen die Aufgabe der oder des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen:

1. Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen

2. Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule.