10-32 Nr. 9
Bestellung
der oder des Beauftragten für den Haushalt;
Regelung gemäß Nr. 1.2, 1.3 Satz 3 1. Halbsatz
in Verbindung mit Nr. 1.4 VV zu § 9
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
Vom 6. April 2014 (ABl. NRW. S. 228)
Gemäß Nr. 1.2 VV zu § 9 LHO ist das jetzige Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen damit einverstanden, dass die Leiterinnen und Leiter folgender Einrichtungen die Aufgabe der oder des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen:
1. Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen
2. Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule.