16-01 Nr. 5

Bestimmungen
zur Lernmittelfreiheit

RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 24.05.2005 (ABl. NRW. S. 226, ber. 07/05 S. 262)1

1.1 Schulen im Sinne des § 96 Absatz 1 SchulG (BASS 1-1) sind die in § 6 Absatz 3 und 4 SchulG genannten öffentlichen Schulen sowie die genehmigten und vorläufig erlaubten Ersatzschulen gemäß § 101 Absatz 1 und 2 SchulG. Alle Schülerinnen und Schüler dieser Schulen nehmen unabhängig von ihrem Wohnort an der Lernmittelfreiheit teil (Schulortprinzip). Lernmittelfreiheit wird nicht gewährt an anerkannten Ergänzungsschulen im Sinne des § 118 SchulG, freien Unterrichtseinrichtungen gemäß § 119 SchulG sowie an den in § 6 Absatz 2 Satz 3 SchulG genannten Schulen und Einrichtungen.

1.2 Für Schülerinnen und Schüler, die wegen Fehlens entsprechender Schulen im Lande außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegene Schulen besuchen müssen (spezielle länderübergreifende Förderschulen, Bezirks- oder Landesfachklassen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler in Splitterberufen), gilt diese Schule als nächstgelegene Schule im Sinne des § 96 Absatz 4 SchulG. Für sonstige Schülerinnen und Schüler, die eine Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (Pendler), wird auf die zur Schülerfahrkostenerstattung getroffene Erlassregelung (BASS 11-04 Nr. 1) verwiesen. Der Antrag auf Erstattung der entstandenen Lernmittelkosten ist an die Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der Hauptwohnsitz liegt. Der Antrag ist unverzüglich zu Beginn des jeweiligen Erstattungszeitraumes (Schuljahr, Kurs, Unterrichtsblock) zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Antragstellung bis zu drei Monaten nach Ende des Erstattungszeitraumes zulässig.

1.3 Die Gemeinde erstattet die verauslagten Kosten bis zur Höhe des Durchschnittsbetrages abzüglich des Eigenanteils und fordert die Kosten von der zuständigen Bezirksregierung zur Erstattung an.

2.1 Lernmittel sind die im Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 03.12.2003 (BASS 16-01 Nr. 2) genannten Schulbücher und andere Medien. Zu den Lernmitteln gehören auch spezifische Lernmittel für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die ihnen zur Erreichung der Lernziele im Sinne der Unterrichtsvorgaben in die Hand gegeben werden. Diese können erforderlichenfalls auch in der Schule selbst gefertigt werden. Der Schulträger stellt die erforderlichen Lernmittel in Höhe des um den Eigenanteil der Eltern verminderten Durchschnittsbetrages bereit. Diese Lernmittel werden an die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich ausgeliehen.

2.2 Keine Lernmittel sind Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Diese sind erforderlichenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung von den Eltern zu beschaffen. Hierzu zählen insbesondere:

- Schreib- und Zeichenpapier aller Art (Hefte, Zeichenblöcke usw.);

- Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte aller Art einschließlich technischer Hilfsmittel;

- elektronische Datenträger oder Papier, die bzw. das die Schule zentral beschafft und den Schülerinnen und Schüler zur Sicherung von Unterrichtsergebnissen aushändigt;

- sonstige Arbeitsmittel.

2.3 Bei der Erstattung von Kopierkosten ist wie folgt zu unterscheiden:

- Soweit es sich um Kopien von Lernmitteln handelt, sind Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet, über den nach der VO zu § 96 Absatz 5 SchulG (BASS 16-01 Nr. 1) festgesetzten Betrag hinaus eine Umlage für die Anfertigung von Kopien zu zahlen. Kopierkosten für Lernmittel können mithin nur verlangt werden, soweit der nach der VO zu § 96 Absatz 5 SchulG berechnete Eigenanteil noch nicht erreicht ist.
Wenn darüber hinaus in einer Schule gesammelt wird, um von den Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern einen Beitrag zu den Kopierkosten für Lernmittel zu erhalten, so handelt es sich dabei um eine freiwillige Sammlung gemäß § 55 Absatz 2 SchulG. Voraussetzung dafür ist, dass die Schulkonferenz als oberstes Mitwirkungsgremium der Schule dies beschließt und der Grundsatz der Freiwilligkeit gewahrt ist.

- Vervielfältigungen zu Unterrichts- und Prüfungszwecken (z.B. Aufgabenblätter) sowie zu Lernstandserhebungen stellen vom Schulträger zu übernehmende Sachkosten dar.

- Kopien im Zusammenhang mit der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler ersetzen Arbeitsmaterialien und Gegenstände, die für den regelmäßigen Unterricht benötigt werden (z.B. Schreibmaterial, Hefte) und müssen von den Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern grundsätzlich auf eigene Kosten beschafft werden.
Dies gilt insbesondere für Kopien, die dafür eingesetzt werden, die Schülerinnen und Schüler davon zu entlasten, komplexere Informationen von der Tafel in ihre eigenen Hefte übertragen zu müssen, und für Kopien, die Mitteilungen an Eltern enthalten, die ansonsten ins Heft diktiert würden. Insoweit entstehende Kopierkosten sind der Ausstattung zuzurechnen und daher von den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst zu tragen. Werden von einer Schule derartige Kopien hergestellt, die der Ausstattung zu zurechnen sind, sind diese Kosten unabhängig vom Eigenanteil an den Kosten der Lernmittel umlagefähig.
Kopierkosten sollen in der Regel nur einmal pro Schulhalbjahr mit Eltern abgerechnet werden. Ein pauschaler Ansatz, der annähernd den tatsächlichen Kosten entspricht, ist zulässig.

3.1 Der Schulträger, bei staatlichen Schulen die obere Schulaufsichtsbehörde, stellt im Rahmen der in der VO zu § 96 Absatz 5 SchulG festgesetzten Durchschnittsbeträge abzüglich des für die Eltern festgesetzten Eigenanteils die Beschaffung der Lernmittel so rechtzeitig sicher, dass die Schülerinnen und Schüler zum Schuljahresbeginn im Besitz ihrer Lernmittel sind. Der Durchschnittsbetrag ist ein durchschnittlicher Rechnungsbetrag, der einheitlich für die Klassen/Jahrgangsstufen einer Stufe festgesetzt ist. Er bestimmt die Aufwendungen, die zusätzlich zu dem vorhandenen Bestand einer Schule an wieder auszuleihenden Lernmitteln in einem Schuljahr durchschnittlich erforderlich sind. Als Rechnungsbetrag begründet er für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler einer Klasse keinen Anspruch in der festgesetzten Höhe. Das bedeutet, dass ein notwendiger höherer Lernmittelbedarf einer Klasse (z.B. Eingangsklasse) durch Unterschreitung des Durchschnittsbetrages in anderen Klassen einer Stufe auszugleichen ist. Insgesamt darf der Aufwand aller Klassen einer Stufe die Höhe des Gesamtbetrages einer Stufe (Schülerinnen und Schüler x Durchschnittsbetrag) nicht überschreiten. Es ist auch möglich, darüber hinaus einen Ausgleich innerhalb der Schule vorzunehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den stufen- bzw. schulinternen Ausgleich sicher.

3.2 Die bei der Beschaffung erzielten Vergünstigungen (z.B. Mengenrabatte durch Sammelbestellungen) fließen dem Kostenträger zu.

4 Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die Benutzung neuartiger Lernmittel frühzeitig von der Lehrkraft zu unterrichten.

Dies gilt insbesondere auch für die Information über Lernmittel in den Fächern, die das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz) in besonderer Weise berühren (z.B. Biologiebücher mit sexualkundlichem Inhalt).

5.1 Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, Lernmittel in Höhe des Eigenanteils, der ein Drittel des in der VO zu § 96 Absatz 5 SchulG jeweils festgesetzten Durchschnittsbetrages beträgt, auf eigene Kosten zu beschaffen. Preisbedingte Unterschreitungen des Eigenanteils sind nur zulässig, wenn sie sich im geringen Umfang halten. Eine Überschreitung des Eigenanteils in geringem Umfang ist zulässig, wenn sie innerhalb einer Schulstufe durch Unterschreitung im vorausgegangenen oder nachfolgenden Schuljahr ausgeglichen wird. Es bleibt unbenommen, Lernmittel auch gebraucht zu erwerben.

5.2 Sind Eltern von der Beschaffung im Rahmen des Eigenanteils ausgenommen, trägt der Schulträger auch insoweit die Aufwendungen.

5.3 Nach einem Wechsel der Schule während des Schuljahres ist die Schülerin oder der Schüler mit den an der aufnehmenden Schule erforderlichen Lernmitteln auszustatten. Ein erneuter Eigenanteil entfällt.

6 Ausgeliehene Lernmittel sind Eigentum des Schulträgers; sie sind zu inventarisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind auf ihre Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und Rückgabe in gebrauchsfähigem Zustand ausdrücklich hinzuweisen. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder Verlust kann zu einer Verpflichtung zum Schadensersatz führen.

7 Zu freiwilligen Leistungen in geringem Umfang können Eltern nur gebeten werden, wenn dies zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs erforderlich ist.

 


1 bereinigt