16-01 Nr. 1
Verordnung
über die Durchschnittsbeträge
und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
(VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)
Vom 12. April 2005
geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020
(SGV. NRW. 223)
Aufgrund des § 96 Abs. 5 Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium (jetzt: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung) und dem Finanzministerium (jetzt: Ministerium der Finanzen) verordnet:
§ 1
Durchschnittsbetrag, Eigenanteil
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluss des Eigenanteils der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler die durchschnittlichen Aufwendungen je Schülerin und Schüler für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel.
(2) Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Er ist für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig. Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.
(3) Für Berufskollegs sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden.
(4) Für Förderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen.
(5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten.
§ 2
Allgemein bildende Schulen
Für die allgemein bildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Primarstufe Grundschule | bis zu 48 €, |
2. Sekundarstufe I Hauptschule, Realschule, | bis zu 102 €, |
3. Sekundarstufe II Gymnasiale Oberstufe | bis zu 93 €. |
§ 3
Berufskolleg
(1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Berufsschule Fachklassen duales System - grundsätzlich | bis zu 99 €, |
- Stufenausbildung | bis zu 150 €, |
- neugeordnete Berufe | bis zu 150 €, |
- Ausbildungsvorbereitung Teilzeit | bis zu 69 €, |
- Ausbildungsvorbereitung Vollzeit | bis zu 102 €, |
2. Berufsfachschule - einjährig | bis zu 141 €, |
- zweijährig | bis zu 213 €, |
- dreijährig | bis zu 303 €, |
3. Fachoberschule | bis zu 195 €, |
4. Fachschule | bis zu 291 €, |
- Aufbaubildungsgang | bis zu 78 €, |
5. Lehrgänge | bis zu 78 €. |
(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 141 Euro festgesetzt.
§ 4
Orte sonderpädagogischer Förderung
(1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Förderschulkindergarten | bis zu 30 €, |
2. Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen Klassen 1 bis 4 | bis zu 48 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 102 €, |
3. Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache Klassen E und 1 bis 4 | bis zu 48 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 102 €, |
4. Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Klassen 1 bis 4 | bis zu 48 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 102 €, |
5. Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation Klassen E und 1 bis 4 | bis zu 48 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 102 €, |
6. Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen a) Blinde Schülerinnen und Schüler Klassen E und 1 bis 4 | bis zu 150 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 354 €, |
b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung Klassen E und 1 bis 4 | bis zu 66 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 195 €, |
7. Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung | bis zu 48 €, |
8. Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Klassen E und 1 bis 4 | bis zu 48 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 102 €. |
(2) Für
1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten,
2. das Gemeinsame Lernen
gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.
(3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke (jetzt: Klinikschule) gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.
§ 5
Weiterbildungskollegs
Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Abendrealschule | bis zu 138 €, |
- Vorkurs | bis zu 48 €, |
2. Abendgymnasium | bis zu 99 €, |
- Vorkurs | bis zu 48 €, |
3. Kolleg | bis zu 138 €, |
- Vorkurs | bis zu 60 €. |
§ 6
Sonderfälle
(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.
(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 57 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
(3) Für die Teilnahme am muttersprachlichen (jetzt: herkunftssprachlichen) Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 21 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.1
1 Das Inkrafttreten betrifft die Verordnung in der ursprünglichen Fassung. Die mit Verordnung vom 16. Juni 2020 (ABl. NRW. 07/2020) geänderte Fassung ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten und die mit ihr festgesetzten Durchschnittsbeträge gelten mit Wirkung ab dem Schuljahr 2021/2022.