13-73 Nr. 22.1

Verordnung
über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen
mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife
(Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO)

Vom 8. Juli 2014
(GV. NRW. S. 407)

mit1

13-73 Nr. 22.2

Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Gleichwertigkeit
von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife
und der Fachhochschulreife
(VVzGlVO)

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21.07.2014 (ABl. NRW. S. 440)2

Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und des § 41 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) wird im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium verordnet:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Regelungsinhalt

Abschnitt 2
Hochschulreife und Fachhochschulreife

§ 2 Hochschulreife

§ 3 Fachhochschulreife

§ 4 Schulischer und praktischer Teil der Fachhochschulreife

Abschnitt 3
Hochschulzugang auf Grund eines abgeschlossenen
oder begonnenen Hochschulstudiums

§ 5 Hochschulabschlüsse

§ 6 Fortsetzung eines Hochschulstudiums

Abschnitt 4
Ausländische schulische und
hochschulische Bildungsnachweise

§ 7 Grundsätze

§ 8 Direkter Hochschulzugang

§ 9 Indirekter Hochschulzugang, Feststellungsprüfung

Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10 Zuständigkeiten

§ 11 Übergangsregelungen

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich, Regelungsinhalt

Diese Verordnung regelt die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife als Qualifikation zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer Hochschule des Landes, den Hochschulzugang auf Grund von ausländischen Bildungsnachweisen sowie den Hochschulzugang auf Grund eines Hochschulstudiums.

Abschnitt 2
Hochschulreife und Fachhochschulreife

§ 2
Hochschulreife

(1) In Nordrhein-Westfalen erworbene Zeugnisse der Hochschulreife sind

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einer Schule, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife des Oberstufen-Kollegs an der Universität Bielefeld, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen der Abiturprüfung für Externe, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen der Abiturprüfung an einer Waldorfschule und das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen der Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen,

2. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und

3. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife eines Berufskollegs mit der dort festgelegten Studienberechtigung.

(2) Zeugnissen gemäß Absatz 1 gleichgestellte Bildungsnachweise sind

1. die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die den Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) entsprechen, einschließlich der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen einer Externenprüfung und Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife nach Ablegen der Abiturprüfung an einer Waldorfschule und

2. die an deutschen Schulen im Ausland erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entsprechen.

VV zu § 2

2.1 zu Absatz 1
zu Nummer 1

Nach der Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Berufstätigen-Hochschulreifeprüfungsordnung - PO-BBA) vom 23. März 1989 (BASS 19-34 Nr. 1) kann die allgemeine Hochschulreife erworben werden, die Verordnung für den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) vom 8. März 2010 (SGV. NRW. 221) in der jeweils geltenden Fassung verleiht nur eine Zugangsberechtigung zum Studium des angestrebten Studiengangs.

§ 3
Fachhochschulreife

(1) In Nordrhein-Westfalen erworbene Zeugnisse der Fachhochschulreife sind

1. das Zeugnis der Fachhochschulreife eines Berufskollegs und

2. das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Ablegen der Externenprüfung für einen Bildungsgang des Berufskollegs.

Zeugnisse gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 sind uneingeschränkt der Fachhochschulreife gleichwertig.

(2) Zeugnissen gemäß Absatz 1 gleichgestellte Bildungsnachweise sind

1. Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnisse der Fachhochschulreife, die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz oder einer Vereinbarung über die Anerkennung der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen mit einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und

2. die an deutschen Schulen im Ausland erworbenen Zeugnisse der Fachhochschulreife, die den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entsprechen oder die vom für Schulen zuständigen Ministerium anerkannt wurden.

VV zu § 3

3.1 zu Absatz 1
zu Nummer 1

3.1.1 Die Fachhochschulreife wird an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen in folgenden Bildungsgängen erworben:

1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung gemäß § 22 Absatz 4 Nummer 1 Schulgesetz NRW - SchulG (BASS 1-1), die eine Berufsausbildung mit dem Erwerb der Fachhochschulreife verbinden,

2. Bildungsgänge der dreijährigen Berufsfachschule gemäß § 22 Absatz 5 Nummer 2 SchulG, die eine Berufsausbildung nach Landesrecht und die Fachhochschulreife vermitteln,

3. Bildungsgänge der Fachoberschule gemäß § 22 Absatz 7 SchulG,

4. mindestens zweijährige Bildungsgänge der Fachschule gemäß § 22 Absatz 8 SchulG.

zu Nummer 2

3.1.2 Es handelt sich hierbei um das Zeugnis der Fachhochschulreife, das nach der Allgemeinen Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg - PO-Externe-BK) vom 26. Mai 1999 (BASS 19-33 Nr. 4.1) erworben wurde.

3.2 zu Absatz 2

Als Nachweis der Fachhochschulreife gelten auch die Bildungsabschlüsse in beruflichen Bildungsgängen entsprechend den Bestimmungen des Runderlasses vom 24.09.2001 (BASS 13-73 Nr. 23).

§ 4
Schulischer und praktischer Teil der Fachhochschulreife

Der Fachhochschulreife gleichwertige Bildungsnachweise sind

1. das am Berufskolleg erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) der zweijährigen und der dreijährigen Berufsfachschule gemäß § 22 Absatz 5 Nummer 2 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einem einschlägigen halbjährigen Praktikum nach der Praktikum-Ausbildungsordnung oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit,

2. das am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums an einer Schule in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in Verbindung mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,

3. in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einem einjährigen gelenkten Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung

a) das in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums an einer Schule in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

b) das an einer Waldorfschule in Nordrhein-Westfalen nach Nichtbestehen der Abiturprüfung erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

c) das am Eichendorff-Kolleg erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

d) das am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

e) das nach Nichtbestehen der Abiturprüfung für Externe erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

f) das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) einer deutschen Schule im Ausland, das einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz entspricht oder das vom für Schulen zuständigen Ministerium anerkannt wurde und

g) das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil), das gemäß einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde,

4. in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder einem einjährigen gelenkten Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung

a) das in Nordrhein-Westfalen erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) des Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium und Kolleg) und

b) das in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs, soweit es den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der Abendgymnasien und der Kollegs entspricht.

Zeugnisse der Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a und b müssen vor der Erfüllung der weiteren Bedingungen erworben worden sein; dies gilt nicht für doppeltqualifizierende Bildungsgänge.

VV zu § 4

4.1 zu Nummer 1

4.1.1 Es handelt sich um zweijährige vollzeitschulische Bildungsgänge gemäß § 2 Nummer 3 Anlage C der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (BASS 13-33 Nr. 1.1) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VVzAPO-BK - BASS 13-33 Nr. 1.2) sowie um dreijährige vollzeitschulische Bildungsgänge der Berufsfachschule gem. § 2 Nummer 1 Anlage C APO-BK, sofern in diesen Bildungsgängen nur die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erworben wurde.

4.1.2 Die Durchführung des halbjährigen einschlägigen Praktikums richtet sich nach den Bestimmungen des Runderlasses vom 11.12.2006, Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (Praktikum-Ausbildungsordnung - BASS 13-31 Nr. 1).

4.1.3 Eine abgeschlossene Berufsausbildung wird nachgewiesen durch:

1. das Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,

2. das Zeugnis einer abgeschlossenen entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder

3. das Zeugnis einer durch eine staatliche Prüfung abgeschlossenen schulischen Berufsausbildung.

Einer abgeschlossenen Berufsausbildung wird eine Ausbildung bei der Bundeswehr gleichgestellt, wenn die Dienstzeit mindestens vier Jahre beträgt. Die dienstliche Verwendung muss mindestens der ATN-Stufe 7 zugeordnet sein. Es muss mindestens der Dienstgrad des Unteroffiziers erreicht worden sein.

4.2 zu Nummer 2

4.2.1 Es handelt sich um eine im Land Nordrhein-Westfalen bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums gemäß § 13 a Absatz 1 Anlage D APO-BK und der hierzu ergangenen VV 13.a51 VVzAPO-BK, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlässt.

4.2.2 Gemäß § 40 a der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (BASS 13-32 Nr. 3.1) ist der Erwerb der Fachhochschulreife nach der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nicht mehr möglich. Die im Gymnasium und in der Gesamtschule bisher nach der Einführungsphase erworbenen Berechtigungen bleiben unberührt.

4.2.3 Für den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung gilt Nummer 4.1.3.

4.2.4 Die Fachhochschulreife nach Nummer 2 berechtigt aufgrund der derzeitigen landesrechtlichen Bestimmungen (Stand: 01.07.2012) zum Studium in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

4.3 zu Nummer 3

4.3.1 Die Durchführung des einjährigen gelenkten Praktikums richtet sich nach den Bestimmungen der Praktikum-Ausbildungsordnung.

4.3.2 Für die abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gilt Nummer 4.1.3 entsprechend. Eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in einem Berufsfeld ist einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgestellt.

zu Buchstabe a

4.3.3 Es handelt sich um ein im Land Nordrhein-Westfalen ausgestelltes Abgangszeugnis, das den schulischen Teil der Fachhochschulreife in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums bescheinigt, gemäß:

1. § 40 a APO-GOSt und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften oder

2. § 13 a Anlage D APO-BK und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

zu Buchstabe b

4.3.4 Es gelten die Bestimmungen gemäß § 22 Absatz 2 der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) vom 31. Januar 2000 (BASS 13-51 Nr. 1.1) und der hierzu ergangenen VV 22.2 (VVzPO-Waldorf) vom 26.04.2000 (BASS 13-51 Nr. 1.2).

zu Buchstabe c

4.3.5 Es gelten die Bestimmungen gemäß §§ 37 und 38 Absatz 4 bis 6 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen im Kolleg für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg - APO-SpA) vom 28. Mai 1984 (BASS 13-62 Nr. 6.1) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VVzAPO-SpA) vom 26.11.1985 (BASS 13-62 Nr. 6.2).

zu Buchstabe d

4.3.6 Es gelten die Bestimmungen gemäß § 25 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS) vom 20. Juni 2002 (BASS 13-52 Nr. 251.2) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VVzAPO-OS) vom 26.06.2002 (BASS 13-52 Nr. 251.21).

zu Buchstabe e

4.3.7 Es gelten die Bestimmungen gemäß § 19 Absatz 2 der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A) vom 30. Januar 2000 (BASS 19-33 Nr. 2) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VVzPO-Externe-A) vom 20.04.2000 (BASS 19-33 Nr. 2.1).

4.4 zu Nummer 4

4.4.1 Die Durchführung des einjährigen gelenkten Praktikums richtet sich nach den Bestimmungen der Praktikum-Ausbildungsordnung.

4.4.2 Für die abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gilt Nummer 4.1.3 entsprechend.

zu Buchstabe a

4.4.3 Es gelten die Bestimmungen gemäß §§ 3 und 61 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildung - APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (BASS 19-11 Nr. 1.1) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VVzAPO-WbK) vom 21.03.2000 (BASS 19-11 Nr. 1.2).

VV zu § 4 letzter Satz

Es handelt sich hier um doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss und die allgemeine Hochschulreife vermitteln.

Abschnitt 3
Hochschulzugang auf Grund eines abgeschlossenen
oder begonnenen Hochschulstudiums

§ 5
Hochschulabschlüsse

Dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertige Bildungsnachweise sind

1. das Zeugnis einer staatlichen Abschlussprüfung oder einer Hochschulabschlussprüfung an einer Universität, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde,

2. das Zeugnis einer staatlichen Abschlussprüfung oder einer Hochschulabschlussprüfung an einer Fachhochschule, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde,

3. das Zeugnis einer kirchlichen Abschlussprüfung an einer Hochschule, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde,

4. das Zeugnis einer Hochschulabschlussprüfung an einer Kunsthochschule, das nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde und

5. das Zeugnis einer Laufbahnprüfung von Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst des Bundes oder eines Landes, das nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren mit einem mindestens achtzehnmonatigen fachwissenschaftlichen Studienanteil erworben wurde.

§ 6
Fortsetzung eines Hochschulstudiums

(1) Studierende eines Bachelorstudiengangs, die keine Qualifikation für das Studium an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen haben, jedoch an einer Hochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland studieren, erwerben nach vier Semestern die Berechtigung, ihr Studium in demselben Studiengang unter Beibehaltung der Studienfächer, des angestrebten Abschlusses und der Hochschulart an einer Hochschule fortzusetzen, wenn pro Semester durchschnittlich mindestens 20 Leistungspunkte nach dem Europäischen Credit-Transfer-System (ECTS) nachgewiesen werden; dies gilt auch für die Fortsetzung des Studiums in einem verwandten Studiengang.

(2) Absatz 1 gilt auch für Studierende eines Studiengangs, der mit einer sonstigen hochschulischen, staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, wenn mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Semester vorgesehen sind.

(3) Absatz 1 gilt auch für Studierende eines Diplomstudiengangs an einer Hochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, die eine Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung bestanden haben, deren Ablegung Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sowie für Studierende eines Studiengangs, der mit einer sonstigen hochschulischen, staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, wenn die der Diplomvorprüfung oder Zwischenprüfung entsprechende Prüfung bestanden wurde.

(4) Die Hochschule regelt durch Ordnung die Anpassung der Erfordernisse nach den Absätzen 1 und 2 für Studierende, die wegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung Nachteilsausgleiche mit studienzeitverlängernder Wirkung in Anspruch nehmen.

VV zu § 6

Für Studierende, die den Hochschultyp oder den Studiengang innerhalb Nordrhein-Westfalens wechseln, gelten die allgemeinen hochschulrechtlichen Bestimmungen. § 6 richtet sich an Studierende in anderen Bundesländern, die ihr Studium in Nordrhein-Westfalen wegen fehlender oder nicht ausreichender Hochschulzugangsberechtigung nicht an dem gewählten Hochschultyp oder in dem gewählten Studiengang hätten aufnehmen dürfen.

Abschnitt 4
Ausländische schulische und
hochschulische Bildungsnachweise

§ 7
Grundsätze

(1) Ausländische Bildungsnachweise ermöglichen, soweit die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz dies vorsehen, den direkten oder indirekten Hochschulzugang. Bildungsnachweise, die zum direkten Hochschulzugang berechtigen, sind der Hochschulreife gleichwertig. Bildungsnachweise, die indirekt zum Hochschulzugang berechtigen, ermöglichen in Verbindung mit einer Feststellungsprüfung oder erfolgreichen Studienzeiten im Herkunftsland die Studienaufnahme.

(2) Soweit die ausländische Hochschulzugangsberechtigung zur Aufnahme des Studiums auf bestimmte Studiengänge an Universitäten und Kunsthochschulen eingeschränkt wird, gilt diese Beschränkung auch für entsprechende Studiengänge an Fachhochschulen.

(3) Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind für Nordrhein-Westfalen verbindlich, soweit das für Schulen zuständige Ministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

§ 8
Direkter Hochschulzugang

(1) Ausländische Bildungsnachweise sind einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 gleichwertig, wenn sie

1. zur Studienaufnahme im Herkunftsland und

2. nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum direkten Hochschulzugang

berechtigen. Berechtigt der ausländische Bildungsnachweis im Herkunftsland zur Studienaufnahme in bestimmten Fächern, ist er der fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium in fachlich entsprechenden und verwandten Studiengängen.

(2) Ein Sekundarschulabschluss einer ausländischen Schule in der Bundesrepublik Deutschland ist einer Hochschulreife gemäß §§ 2, gleichwertig und berechtigt direkt zum Hochschulzugang, wenn er

1. in dem Staat, dessen Bildungssystem die Schule repräsentiert, nachweislich dieselbe Berechtigung wie der Abschluss der in diesem Staat gelegenen Schulen verleiht (allgemeiner oder fachgebundener Hochschulzugang) und

2. nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum direkten Hochschulzugang berechtigt.

§ 9
Indirekter Hochschulzugang, Feststellungsprüfung

Ausländische Bildungsnachweise sind einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 gleichwertig, wenn sie

1. zur Studienaufnahme im Herkunftsland berechtigen,

2. nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum indirekten Hochschulzugang berechtigen und

3. die Prüfung nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule bestanden wurde. Der Nachweis erfolgreicher Studienzeiten im Ausland kann die vorgenannte Prüfung ersetzen. Das Studium kann in diesem Fall im gleichen Studiengang fortgesetzt oder in fachlich entsprechenden sowie verwandten Studienfächern aufgenommen werden.

Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10
Zuständigkeiten

(1) Bei Zweifeln über die Gültigkeit von Zeugnissen schulischer Abschlüsse, die in Nordrhein-Westfalen erworben wurden, entscheidet die örtlich zuständige obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bereich die Qualifikation erworben wurde. Die Anerkennung von Zeugnissen der Fachhochschulreife aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach der Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht. Die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise deutscher Staatsangehöriger mit der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife stellt die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen fest.

(2) Über den Hochschulzugang ausländischer Staatsangehöriger auf Grund ausländischer Bildungsnachweise und über die Festsetzung einer Gesamtnote, soweit dies für die Aufnahme des angestrebten Studiums erforderlich ist, entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

(3) Über den Hochschulzugang auf Grund hochschulischer Vorbildung entscheidet die Hochschule.

VV zu § 10

10.1 zu Absatz 1

Über die Anerkennung von Zeugnissen der Fachhochschulreife aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland entscheiden die Bezirksregierungen nach Maßgabe der Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - ZustVOSchAuf) vom 14. November 2010 (BASS 10-32 Nr. 47).

Die Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Düsseldorf ist bei der Anerkennung der Hochschulreife (einschließlich der Fachhochschulreife) und der Festsetzung einer Gesamtnote, soweit dies für die Aufnahme eines angestrebten Studiums erforderlich ist, zuständig für:

1. deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Bildungsabschlüssen, die in Nordrhein-Westfalen studieren oder arbeiten möchten,

2. ausländische Staatsangehörige mit ausländischen Bildungsabschlüssen, die ihren deutschen Hauptwohnsitz oder ihren Tätigkeitsort in Nordrhein-Westfalen haben und eine Anerkennung der Hochschulreife (einschließlich der Fachhochschulreife) zu anderen Zwecken als der Aufnahme eines Hochschulstudiums beantragen (z.B. für berufliche Zwecke wie Berufsausbildung oder Arbeitsaufnahme).

§ 11
Übergangsregelungen

Nachweise der Hochschulreife und der Fachhochschulreife, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen gültig waren, gelten weiterhin als Nachweise der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife im Sinne dieser Verordnung. Soweit es sich dabei um den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife handelt, können die weiteren Voraussetzungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt werden.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. die Qualifikationsverordnung vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. S. 260);

2. die Qualifikationsverordnung Fachhochschule vom 20. Juni 2002 GV. NRW. S. 312);

3. die Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. S. 261);

4. die Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife vom 28. Juni 1984 (GV. NRW. S. 411).

(3) Bestimmungen in Hochschulordnungen, die auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Verordnungen erlassen worden sind, gelten fort. Widersprechen sie dieser Verordnung, treten sie außer Kraft. Sind nach dieser Verordnung ausfüllende Bestimmungen der Hochschule notwendig, sind die Hochschulordnungen unverzüglich dieser Verordnung anzupassen. Soweit nach dieser Verordnung ausfüllende Bestimmungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das für die Hochschulen zuständige Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Bestimmungen erlassen.

 

 


1 Der Text der Rechtsverordnung ist halbfett gedruckt. Hinter den Paragraphen der RechtsVO sind jeweils unmittelbar die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (in Normalschrift) abgedruckt. Die Verwaltungsvorschriften beziehen sich entweder auf den gesamten Paragraphen oder auf einzelne Absätze. Die Absätze sind in der RechtsVO durch Einklammern einer Zahl, z.B. (1), gekennzeichnet.

2 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 29.02.2016 (ABl. NRW. 04/16 S. 40); RdErl. v. 21.10.2014 (ABl. NRW. S. 546)