Die Vorschrift gilt auslaufend fort für Erweiterungsprüfungen nach der übergangsweise fortgeltenden LPO (BASS 20-02 Nr. 11 ü).

20-52 Nr. 5 ü

Vorbereitung auf
eine Erweiterungsprüfung
gemäß § 29 der Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen (LPO)
im Fach Evangelische Religionslehre;
Anerkennung
der Institute der Evangelischen Kirchen
als geeignete Einrichtungen

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 24.04.1987 (GABl. NW. S. 324)1

Das Pädagogische Institut der Evangelischen Kirche von Westfalen in Villigst und das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche im Rheinland in Wuppertal werden als geeignete Einrichtungen der Lehrerfortbildung im Sinne von § 29 Abs. 5 LPO (BASS 20-02 Nr. 11 ü) anerkannt; an diesen Instituten können die zur Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung zu einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt im Fach Evangelische Religionslehre erforderlichen Studien gemäß den mit Schreiben vom 5. März 1987 - F/H 151/87 - vorgelegten und genehmigten „Studienordnungen für Vorbereitungskurse“ betrieben werden. Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung werden die im Rahmen des Studiums erbrachten Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise anerkannt; die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme am Vorbereitungskurs gilt als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums.

 


1 bereinigt