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Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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Anerkennung
der Amtssprache des Herkunftslandes als Pflichtfremdsprache bzw. als Wahlpflichtfremdsprache
der Institute der evangelischen Kirchen als Einrichtungen der Lehrerfortbildung
der Studienberechtigung der Gymnasien für Frauenbildung/in Aufbauform in anderen Bundesländern
von Abschlüssen, die außerhalb von NRW erworben wurden (§ 51 Abs. 4 SchulG)
von beruflichen Befähigungsnachweisen aus dem Ausland für Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge (NRW) - AVOBEHH NRW
von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich
von Bildungsabschlüssen anderer Bundesländer als Nachweis der Fachhochschulreife
von Bildungsnachweisen nach der Gleichwertigkeitsverordnung
von Ergänzungsschulen (§ 118 SchulG)
von Hochschulabschlussprüfungen
von Lehramtsprüfungen und Lehrbefähigungen
von Veranstaltungsangeboten nicht-staatlicher Träger in der Lehrerfortbildung
von Zeugnissen
von Zeugnissen der ehemaligen DDR