21-25 Nr. 1

Versicherungsfreiheit
in der Sozialversicherung;
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen
im Land Nordrhein-Westfalen
mit Planstelleninhabervertrag bzw. -vorvertrag

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 02.07.1993 (GABl. NW. I S. 150)1

I.
Gesetzliche Rentenversicherung

1 Versicherungspflicht

Lehrerinnen und Lehrer, die zu dem Träger einer nach § 101 Absatz 1 Schulgesetz (SchulG - BASS 1-1) als Ersatzschule genehmigten Privatschule in einem Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen in der entgeltlichen Unterrichtstätigkeit an dieser Schule grundsätzlich auch dann der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ihnen arbeitsvertraglich durch einen Planstelleninhabervertrag i.S. des § 107 Absatz 2 SchulG Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist. Dies gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer mit Anstellungsvertrag auf Probe, denen vom Schulträger eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung zugesichert ist (Planstelleninhabervorvertrag).

Zur Herstellung der Versicherungsfreiheit bedarf es einer auf Antrag des Arbeitgebers/des Trägers dieser Schule zu treffenden förmlichen Befreiungsentscheidung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 des Sozialgesetzbuchs VI (SGB VI) durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, Postfach, 10704 Berlin.

2 Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
nach § 6 SGB VI

2.1 Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht erforderlich, wenn bereits eine Befreiungsentscheidung für alle derzeitigen und künftigen Lehrerinnen und Lehrer der in der Entscheidung bezeichneten Ersatzschule mit Planstelleninhabervertrag bzw. -vorvertrag vorliegt. Dies gilt auch für die nach dem inzwischen außer Kraft getretenen § 8 Absatz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) getroffenen Befreiungsentscheidungen des für den Bereich Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

2.2 Über Befreiungsanträge des Trägers der Ersatzschule entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das Vorliegen der Befreiungstatbestände muss zuvor vom für den Bereich Schule zuständigen Ministerium bestätigt werden.

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, d.h. ab dem Vertragsbeginn eines Planstelleninhabervertrags bzw. -vorvertrags, sofern sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags bei der Deutsche Rentenversicherung Bund an. Auf die Beachtung dieser Frist wird besonders hingewiesen; Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung, die wegen verspäteten Eingangs des Antrags bei der Deutsche Rentenversicherung Bund entstehen, dürfen vom Schulträger nicht in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

2.3 Dem Antrag sind beizufügen je ein Abdruck

a) des Planstelleninhabervertrags bzw. -vorvertrags,

b) der beim für den Bereich Schule zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg einzuholenden Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 SGB VI).

Zur Vermeidung einer Fristversäumnis (vgl. Nummer 2.2) erscheint es geboten, der Deutsche Rentenversicherung Bund rechtzeitig den Befreiungsantrag zunächst ohne die Bestätigung nach Buchstabe b vorzulegen und diese nach Ausfertigung nachzureichen.

2.4 Im Übrigen wird auf folgendes hingewiesen:

2.4.1 Sofern dem Träger einer Ersatzschule die Genehmigung für eine weitere Ersatzschule erteilt wird, werden die an dieser Schule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer mit Planstelleninhabervertrag bzw. -vorvertrag von einer früher nach § 8 Absatz 1 AVG oder § 6 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 SGB VI für Lehrerinnen und Lehrer einer anderen Ersatzschule desselben Schulträgers getroffenen Befreiungsentscheidung nicht erfasst. Der Schulträger ist also gehalten, für Lehrerinnen und Lehrer jeder einzelnen ihm genehmigten Ersatzschule (Schule/Schulform) eine eigene Befreiungsentscheidung sogar dann einzuholen, wenn die neu genehmigte Ersatzschule als Teil einer Bündelschule organisiert wird.

2.4.2 Die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund einer Entscheidung nach § 8 Absatz 1 AVG oder § 6 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 SGB VI bezieht sich ausschließlich auf die entgeltliche Unterrichtstätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an der betreffenden Ersatzschule und nicht auf sonstige versicherungspflichtige entgeltliche Tätigkeiten (Zweitbeschäftigung, Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge).

II.
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung
und Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit

Lehrerinnen und Lehrer mit Planstelleninhabervertrag bzw. -vorvertrag haben im Krankheitsfall einen arbeitsvertraglich vereinbarten Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Sie sind daher in dieser Beschäftigung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) und gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3 SGB III (Arbeitsförderung) versicherungsfrei.

III.
Geltungsbereich

Dieser Runderlass gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer mit Planstelleninhabervertrag bzw. -vorvertrag an Ersatzschulen in der Trägerschaft der (Erz-)Bistümer der Katholischen Kirche und der Evangelischen Landeskirchen im Land Nordrhein-Westfalen.

 


1 bereinigt