18-02 Nr. 2

Gesundheitsförderung in der Schule;
Suchtprävention

Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 28. März 2023 (ABl. NRW. 05/23)

1 Vorbeugende Maßnahmen
als Aufgaben der Gesundheitsförderung

Um Suchtverhalten bei Kindern und Jugendlichen frühzeitig vorzubeugen, besteht eine besonders wichtige Aufgabe der Gesundheitserziehung in der Schule darin, die Schülerinnen und Schüler aller Schulstufen über die biologischen, psychologischen und sozialen Folgen des Konsums etwa von Alkohol, Tabak, E-Zigaretten und Cannabis, illegaler Substanzen, Glücksspiel, aber auch exzessiver Mediennutzung aufzuklären. Dabei kommen der Stärkung der Persönlichkeit, der Risiko- und Lebenskompetenzen, der Orientierung und Reflexion im Umgang mit täglichen Anforderungen und der Prävention besondere Bedeutung zu. Hinzu kommt die notwendige Aufklärung über Impulskontrollstörungen, etwa durch Essstörungen.

Die Schule hat im Unterricht und in außerunterrichtlichen Projekten Möglichkeiten, einen wesentlichen Beitrag zur Suchtprävention zu leisten und unter anderem im Schulprogramm Angebote zur Gesundheitsbildung zu verankern. Die Schulen können ein Gesundheitsförderkonzept entwickeln und werden durch Angebote des Landesprogramms Bildung und Gesundheit in ihrer Arbeit unterstützt (siehe: www.bug-nrw.de).

Wirkungsvolle und langfristige Suchtprävention bedarf einer guten Implementierung in den Schulalltag und einer fachlichen Auseinandersetzung des Kollegiums mit diesem Thema. Die Fächer Biologie, Chemie, Naturwissenschaften oder Sachunterricht, Religion und Gesellschaftslehre (Sozialwissenschaft/Politik), aber auch Deutsch bieten Ansatzpunkte für die unterrichtliche Behandlung.

1.1 Zur Unterstützung der vorbeugenden pädagogischen Arbeit hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verschiedene Unterrichtsmaterialien zu diesem Themenbereich entwickelt (siehe: www.bzga.de/was-wir-tun/suchtpraevention/).

1.2 Landesweit berät, schult und begleitet die örtliche Präventionsfachkraft/Fachstelle für Suchtprävention die Lehrkräfte. Neben den örtlichen Suchtberatungsstellen bieten Träger der Jugendhilfe und der Sozialversicherungsträger, insbesondere die Krankenkassen und die Unteren Gesundheitsbehörden, suchtpräventive Angebote und Materialien für den Unterricht an. Schulen sollten diese externen Unterstützungsangebote nutzen und weitere regionale Kooperationspartner finden.

1.3 Für Veranstaltungen, die von Schulpflegschaft und Schule zur Information von Eltern und Lehrkräften gemeinsam geplant und durchgeführt werden, können Vertreterinnen und Vertreter der schulärztlichen und schulpsychologischen Dienste und der nachstehenden landesweit tätigen Institutionen als Referentinnen und Referenten gewonnen werden:

- Landesfachstelle Prävention der Suchtkooperation NRW bei der ginko Stiftung für Prävention

- Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS), Landesstelle NRW

- Ev. Arbeitskreis für Kinder- und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen (Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe)

- Kath. Landesarbeitsgemeinschaft, Kinder- und Jugendschutz NW e.V.

2 Rechtliche Hinweise

2.1 Zum Alkoholverbot an Schulen siehe § 54 Abs. 5 Schulgesetz NRW (BASS 1-1); zum Rauchverbot an Schulen siehe § 54 Abs. 6 Schulgesetz NRW in Verbindung mit dem Nichtraucherschutzgesetz NRW (BASS 21-91 Nr. 3).

2.2 Des Weiteren sind die §§ 4, 9 und 10 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zu beachten.

2.3 Werden der Schule Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass entgegen den Bestimmungen des § 9 Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kiosken und Gaststätten in der Nähe der Schule an Schülerinnen und Schüler Alkohol und/oder Tabakprodukte abgegeben werden, so ist dies der zuständigen Ordnungsbehörde zu melden. Jugendamt und Polizei sind durch Übersendung einer Durchschrift der Meldung zu unterrichten.

3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Gesundheitserziehung in der Schule; Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und des Tabakkonsums“ des Kultusministeriums vom 20. September 1977 (GABl. NW. S. 485) außer Kraft.