21-01 Nr. 15

Aufgaben, Laufbahn,
Einstellungsvoraussetzungen und Eingruppierung
von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 08.01.2007 (ABl. NRW. S. 101)1

1 Einstellungsvoraussetzungen

Die Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes ist eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des höheren Dienstes im Sinne des § 16 Absatz 5 i.V.m. § 55 Laufbahnverordnung - LVO und Nr. 1.6 der Anlage 3 zur LVO. Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Laufbahn im Landesdienst und im Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Zugangsvoraussetzungen für diese Laufbahn sind ein an einer Universität mit der Diplom-Prüfung oder einem Masterabschluss abgeschlossenes Studium der Psychologie und ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.

2 Aufgaben der
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen

Schulpsychologie unterstützt die Schulen, die Lehrerinnen und Lehrer sowie in den Schulen tätige pädagogische Fachkräfte bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, sowie die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern bei Schulproblemen und Erziehungsfragen mit den Erkenntnissen und Methoden der Psychologie. Sie richtet sich mit ihren Angeboten im Grundsatz an alle Schulen und Schulformen einschließlich der Ersatzschulen.

Die Aufgabenbereiche der Schulpsychologie können folgende Angebotsformen der Beratung einzelner Personen und der systemischen Beratung und Unterstützung von Schulen umfassen, im Einzelnen:

- Unterstützung von Schulen bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von systemisch angelegten Förderkonzepten und Angeboten der Beratung zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen sowie zu besonderen Begabungen;

- intervenierende Beratung und Krisenintervention bei Störungen des allgemeinen Schullebens;

- Unterstützung von Schulen insbesondere in Regionen mit schwierigen sozialräumlichen Bedingungen bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluation niedrigschwellig angelegter Beratungsangebote für Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern;

- Einzelfallhilfe für Schülerinnen und Schüler zur Vorbeugung und Vermeidung von Lernschwierigkeiten und auffälligen Verhaltensweisen sowie - wenn erforderlich - zur Intervention auf der Grundlage psychologischer Diagnoseverfahren, sofern die jeweiligen Schülerinnen und Schüler nicht spezieller psychotherapeutischer oder medizinischer Behandlung bedürfen, so weit geboten und möglich gemeinsam mit den Lehrkräften, den in der Schule tätigen Fachkräften und den Eltern, auch im Rahmen von Hilfen zur Erziehung im Sinne des SGB VIII;

- Schullaufbahnberatung auch im Hinblick auf individuelle Förderung, Persönlichkeitsentwicklung und Gesundheitsvorsorge der Schülerinnen und Schüler;

- Beratung und Unterstützung von Lehrkräften und in der Schule tätigen pädagogischen Fachkräften bei der Lösung von psychosozialen Problemstellungen;

- Mitwirkung bei der Fortbildung und Supervision von Lehrkräften, insbesondere bei denen, die Beratungsaufgaben im Sinne des RdErl. „Beratungstätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule“ (BASS 12-21 Nr. 4) erfüllen sowie bei der Ausbildung von Schulleiterinnen und Schulleitern;

- Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten zur Beratung und Förderung von Schülerinnen und Schülern, insbesondere mit Einrichtungen der Jugendhilfe und der örtlichen Erziehungsberatung sowie Initiierung und ggf. auch Koordination von mit diesen Diensten abgestimmten Hilfeleistungen.

3 Organisation; Zusammenarbeit von Schulträger
und Schulaufsicht; Dienst- und Fachaufsicht

Der Einsatz und die örtliche Anbindung von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst sind so vorzunehmen, dass auf der einen Seite ihre im Grundsatz flexible Einsetzbarkeit in allen Schulen, auf der anderen Seite ihr gezielter Einsatz in Schulen mit besonderen Problemlagen gewährleistet werden können.

Der Einsatz in Schulen erfolgt jeweils für einen begrenzten Zeitraum und jeweils mit einem Teil der Arbeitszeit, sodass die Unterstützung anderer Schulen jederzeit möglich ist und auf ad hoc auftretende Bedarfe reagiert werden kann. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sollen ihre Angebote in der Regel mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit an Schulen durchführen.

Der Einsatz der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst wird über ein örtliches Einsatzmanagement gesteuert. Die Steuerung des Einsatzmanagements erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen nach Möglichkeit über örtlich abzuschließende Vereinbarungen zwischen Schulaufsichtsbehörde, Schulträger und dienstvorgesetzter Stelle unter Einbeziehung schulpsychologischer Fachkompetenz. Ziel ist es, dass die örtlichen Vereinbarungen zu einem gemeinsamen und abgestimmten Einsatzmanagement führen sowie dass Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst und kommunale Schulpsychologinnen und Schulpsychologen vor Ort intensiv miteinander kooperieren.

Die Dienst- und Fachaufsicht über Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst liegt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde.

4 Eingruppierung
bei einer Beschäftigung im ‑Tarifbeschäftigungsverhältnis

Die Beschäftigung von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Sie sind nach Teil I der Anlage A zum TV-L in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 19.12.2013 (ABl. NRW. 02/14 S. 81)