21-01 Nr. 17.1

Stellen für die Abordnung
von Lehrerinnen und Lehrern an die Universitäten für Praktikumsmanagement

Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

Vom 31. Mai 2017 (ABl. NRW. 07-08/17 S. 46)

Mit dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2001 wurden bei den zwölf lehrerausbildenden Hochschulen zusätzliche Stellen für die Abordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers eingerichtet.

Die Maßnahmen zur Reform der Lehrerbildung sehen eine Stärkung des Berufsbezuges durch die Intensivierung der schulpraktischen Ausbildungselemente (§ 12 LABG - BASS 1-8) vor. Die Praxiselemente sollen mit den bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Veranstaltungen systematisch verknüpft sowie vor- und nachbereitet werden. Die beabsichtigte Neuordnung und Ausweitung der Praxiselemente erfordert neue Formen der Kooperation zwischen Hochschule und Schule.

Die abgeordneten Lehrerinnen und Lehrer haben in diesem Zusammenhang die Aufgabe,

- an der Entwicklung und Überprüfung didaktischer Konzeptionen für die Gestaltung der Praxiselemente mitzuwirken, die wissenschaftliches und (berufs-)praktisches Lernen in der Lehrerbildung verbinden sollen;

- in Kooperation mit Vertretern des Fachbereichs Bildungswissenschaften Veranstaltungen und Materialien zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Begleitung von Praxiselementen zu entwickeln, solche Veranstaltungen selbst durchzuführen und Materialien mit den Studierenden auszuwerten;

- die erforderlichen Maßnahmen zur Organisation der Praktika durchzuführen (in Zusammenarbeit mit den bereits bestehenden Praktikumsbüros und Zentren für Lehrerbildung) und die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika sicherzustellen;

- die Studierenden in Angelegenheiten der Praxiselemente zu beraten;

- zur Unterstützung der Verzahnung der Phasen der Lehrerausbildung die Kontakte der Hochschule mit den Praktikumschulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung organisatorisch zu betreuen.

Die abgeordneten Lehrerinnen und Lehrer sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 42 Hochschulgesetz (HG). Abgeordnet werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehrämter, die sich in der Berufspraxis und möglichst in der Lehrerbildung durch besondere Leistungen ausgewiesen haben. Wünschenswert sind Kenntnisse in Verfahren empirischer Schul- und Bildungsforschung.

Die Lehrerinnen oder Lehrer werden den Zentren für Lehrerbildung bzw. vergleichbaren Organisationseinheiten der Hochschulen zugeordnet. In der Lehre sind sie einer Professorin / einem Professor oder mehreren Professorinnen/Professoren des Faches Erziehungswissenschaft zugeordnet. Sie sollen neben der Lehre auch in der Lehr-/Lern- und Schulforschung tätig sein.

Gemäß § 24 LBG ist die Abordnung nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Im Hinblick auf die Notwendigkeit aktueller Schulerfahrung ist die zeitliche Beschränkung auch fachlich geboten. Die Abordnung soll deshalb vier Jahre nicht überschreiten. Während der Abordnungszeit wird die Beamtin oder der Beamte in eine Planstelle ohne Besoldungsaufwand eingewiesen.

Teilabordnungen sind möglich. Sie sollen mit mindestens der Hälfte der Unterrichtsverpflichtung an der Hochschule vorgenommen werden.

Die Hochschule legt dem Ministerium für Schule und Bildung den vorgesehenen Ausschreibungstext für die Abordnungsstelle mit einer Begründung vor, die erkennen lässt, welche Aufgaben die abgeordnete Lehrkraft im Rahmen der Praxisstudien übernehmen soll.

Weiterhin ist anzugeben, mit welchen Hochschullehrerinnen oder -lehrern die abgeordnete Lehrkraft in der Lehre zusammenwirken soll.

Die Zentren für Lehrerbildung bzw. vergleichbare Organisationseinheiten der Hochschulen sind am Verfahren zu beteiligen.

Nach Zustimmung des Ministeriums zum Ausschreibungstext veranlasst es die Ausschreibung der Stelle im Online-Stellenportal. Der Fachbereich oder die Fakultät schlägt dem Rektorat die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber vor.

Die Schulaufsicht wirkt beratend mit.

Es gelten die für die Besetzung von Stellen zu beachtenden Vorschriften. Die Abordnung wird vom Rektorat der Hochschule bei der für die ausgewählte Lehrkraft zuständigen Bezirksregierung beantragt. Die Abordnung endet durch Fristablauf.