10-32 Nr. 32
Zuständigkeit
für Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Schule und Bildung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 9. November 2018 (ABl. NRW. 12/18 S. 38)1
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
1 Grundsätzliche Zuständigkeit
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung sind die Leitungen
1.1 der Schulämter
für die Lehrkräfte und die sonstigen Beschäftigten im Landesdienst an Schulen der Schulform Grundschule,
1.2 der Bezirksregierungen
1.2.1 für die Lehrkräfte und die sonstigen Beschäftigten im Landesdienst an Schulen aller anderen Schulformen,
1.2.2 für die Beschäftigten
- der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL),
- der Staatlichen Schulen,
- des Hauses für Lehrerfortbildung Kronenburg,
- im schulpsychologischen Dienst,
- in der Schulverwaltungsassistenz.
1.3 der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
für ihre Beschäftigten,
1.4 des Landesamtes für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung für seine Beschäftigten.
2 Vorbehalt
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1 im Einzelfall an sich ziehen.
3 Besondere Zuständigkeiten
3.1 Schulleitungen
nehmen im Rahmen der Bearbeitung von Personalangelegenheiten nachstehende Aufgaben wahr. Sie werden dabei von den Personalakten führenden Dienststellen beraten und unterstützt.
3.1.1 Auswahl für die Übernahme in befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse,
3.1.2 Einstellung - sofern die Zuständigkeit hierfür übertragen wurde - für befristete oder unbefristete Beschäftigungsverhältnisse (ohne Eingruppierung und Stufenzuordnung),
3.1.3 Abschluss von Auflösungsverträgen zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen (§ 33 Absatz 1 Buchstabe b TV-L) und Entgegennahme von Kündigungen,
3.1.4 Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
3.1.5 Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten und von Dienstreisen aus Anlass von Schulfahrten,
3.1.6 Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub nach § 28 TV-L (ohne Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses nach § 34 Absatz 3 Satz 2 TV-L) in Anwendung der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen und auf Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L sowie auf Dienstbefreiung zum Stillen nach § 7 Mutterschutzgesetz,
3.1.7 Erteilung eines Zeugnisses (§ 35 TV-L).
3.2 Leitungen der ZfsL
nehmen die unter 3.1.5 bis 3.1.7 aufgeführten Aufgaben wahr.
3.3 Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist, finden die Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums vom 23. August 2018 (SGV.NRW. 2030), einschließlich der Übertragungsregelungen auf Antrag der Schulen, entsprechende Anwendung.
4 Verpflichtung, Nachweis
Die Niederschriften über die Verpflichtung nichtbeamteter Personen
(§ 1 Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 - BGBl. I S. 469 i.V.m. der Verpflichtungsgesetzverordnung NRW - SGV.NRW. 2031) und nach § 2 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946) werden von den Leitungen der Beschäftigungsbehörden, -einrichtungen und Schulen gefertigt. Sie sind der Personalakten führenden Stelle zuzuleiten.
5 Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten
Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem Vertretungserlass NRW (Gemeinsamer Runderlass vom 28. Februar 2018 - SMBl. 20020).
6 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 01.01.2019 in Kraft. Der Runderlass vom 23.04.2007 (BASS 10-32 Nr. 32) wird aufgehoben.
1 Bereinigt.