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Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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Noten
bei der Sprachprüfung für ausgesiedelte und ausländische Schülerinnen und Schüler (Nr. 9)
Berücksichtigung der sprachlichen Richtigkeit bei der Notengebung
Leistungsbewertung bei neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern (Nr. 6)
Note im Fach Deutsch bei Lese-Rechtschreibschwäche
Notendefinitionen in der gymnasialen Oberstufe (§ 16 APO-GOSt)
rechtliche Grundlage (§ 48 SchulG)
Verzicht auf Noten in den Klassen 1 bis 2, ggf. 3 (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 AO-GS)