10-31 Nr. 9
Haus für Lehrerfortbildung -
Kronenburg;
Errichtungserlass anlässlich der Umbenennung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23.09.1997 (GABl. NW. 1 01/98 S. 2)1
1 Die Bildungsstätte Kronenburg führt als Einrichtung des Landes gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz die Bezeichnung: „Haus für Lehrerfortbildung - Kronenburg“.
2 Die Einrichtung dient als Tagungsstätte für Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung.
3 Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden der Bezirksregierung Köln übertragen.
4 Die Einrichtung führt das Landeswappen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe f Verordnung über die Führung des Landeswappens (SGV. NRW. 113).
Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet: „Haus für Lehrerfortbildung - Kronenburg“.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium (jetzt: Ministerium des Innern) und dem Finanzministerium (jetzt: Ministerium der Finanzen).
1 bereinigt