13-61 Nr. 2
Herkunftssprachlicher Unterricht
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 20. September 2021 (ABl. NRW. 10/21)1
1 Ziele und Grundlagen
1.1 Das Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 25.11.2021 (GV. NRW. 2021 S. 1213a) fordert die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit. Um dieses Ziel zu erreichen, wird den Schülerinnen und Schülern mit internationaler Familiengeschichte auch Unterricht in der Herkunftssprache (§ 2 Absatz 10 SchulG, § 5 APO-S I) angeboten. Er wird nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten und unter staatlicher Schulaufsicht an den Schulen angeboten.
1.2 Der Herkunftssprachliche Unterricht ergänzt mit in der Regel fünf Wochenstunden den Unterricht. Er soll so weit wie möglich mit dem Unterricht in den Fächern sowie mit außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere im Ganztag, verknüpft werden.
1.3 Aufgabe des Unterrichts ist es, auf der Grundlage des gültigen Lehrplans Fähigkeiten in einer Herkunftssprache in Wort und Schrift aufzubauen, zu erhalten, zu erweitern, wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und mehrsprachiges Lernen zu ermöglichen.
1.4 Zur engeren Verknüpfung des Herkunftssprachlichen Unterrichts mit dem Unterricht in den Fächern ist das gemeinsame Unterrichten von Lehrkräften des Herkunftssprachlichen Unterrichts und Lehrkräften der anderen Fächer in der Primarstufe möglich.
2 Herkunftssprachlicher Unterricht
in der Primarstufe
2.1 Herkunftssprachlicher Unterricht wird in der Primarstufe angeboten, wenn eine mindestens 15 Schülerinnen und Schüler umfassende Lerngruppe dauerhaft ermöglicht werden kann.
2.2 Wird an der Schule die Lerngruppengröße auch bei jahrgangsübergreifendem Unterricht nicht erreicht, informiert die Schule hierüber die Schulaufsichtsbehörde. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Einrichtung schulübergreifender Lerngruppen.
2.3 Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler mit internationaler Familiengeschichte bei der Aufnahme in die Schule über das Angebot.
3 Herkunftssprachlicher Unterricht
in der Sekundarstufe I
3.1 Herkunftssprachlicher Unterricht (§ 5 Absatz 3 APO-S I) kann stattfinden, wenn in der Sekundarstufe I mindestens 18 Schülerinnen und Schüler gleicher Herkunftssprache dauerhaft teilnehmen. Wird an der Schule diese Lerngruppengröße auch bei jahrgangsübergreifendem Unterricht nicht erreicht, informiert die Schule hierüber die Schulaufsichtsbehörde. Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler über das Angebot beim Übergang in die Sekundarstufe I.
3.2 Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Einrichtung schulform- und schulübergreifender Lerngruppen.
4 Regelungen zur Teilnahme
4.1 Das Verzeichnis der Teilnehmenden, Versäumnislisten, Arbeitspläne und Lehrberichte werden in deutscher Sprache geführt.
4.2 Die Anmeldung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme. Eine Abmeldung ist nur zum Schuljahresende für das kommende Schuljahr möglich.
4.3 Die den Herkunftssprachlichen Unterricht erteilenden Lehrkräfte sind verpflichtet, die Eltern zu Beginn des Schuljahres zu Beratungen einzuladen und sie über die Unterrichtsgestaltung zu informieren. Den Eltern ist Gelegenheit zu geben, aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher zu wählen.
5 Leistungsbewertung, Lernfortschritt,
Teilnahmebescheinigungen und Zeugnisse
5.1 Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind nach Maßgabe des Lehrplans schriftliche Übungen zulässig.
5.2 Die Teilnahme am Herkunftssprachlichen Unterricht sowie gegebenenfalls die dort erteilte Leistungsnote werden in das Zeugnis wie folgt unter Bemerkungen aufgenommen:
„Weiterer Unterricht
____________________________ (Vor- und Zuname)
hat am Unterricht in
____________________________ (Herkunftssprache)
teilgenommen.
Die Leistungen werden mit
____________________________ (Leistungsnote)
bewertet.“
5.2.1 In den Zeugnissen der Schuleingangsphase der Grundschule wird statt der Leistungsnote eine Aussage über die Lernentwicklung im Herkunftssprachlichen Unterricht unter „Hinweise zu den Lernbereichen/Fächern“ aufgenommen. Dies gilt auch für Klasse 3, wenn die Schulkonferenz beschließt, im Zeugnis der Klasse 3 oder im Versetzungszeugnis der Klasse 3 auf Noten zu verzichten. In Klasse 4 wird eine Leistungsnote erteilt.
5.2.2 Die Note wird im Abschlusszeugnis unter „Leistungen“ bescheinigt. Unter „Bemerkungen“ wird angegeben, dass die Note auf einer Sprachprüfung nach der Teilnahme am Herkunftssprachlichen Unterricht beruht und auf welcher Anspruchshöhe (siehe unter Ziffer 6.4) die Sprachprüfung abgelegt wurde. Sofern die Sprachprüfung nicht bestanden wurde, wird eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht ausgestellt.
5.3 Die Leistung aus dem Herkunftssprachlichen Unterricht ist nicht versetzungsrelevant.
5.4 Die Aussagen über die Lernentwicklung sowie gegebenenfalls die Leistungsnote sollen vier Wochen vor Austeilung der Zeugnisse der Schule vorgelegt werden.
6 Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht
6.1 Schülerinnen und Schüler, die am Herkunftssprachlichen Unterricht teilgenommen haben, legen am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I verpflichtend die Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht nach § 5 Absatz 3 APO-S I auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab.
6.2 Die Note der Sprachprüfung beruht je zur Hälfte auf der Vornote, die auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres beruht, und der Note des schriftlichen Prüfungsteils der Sprachprüfung. Findet eine mündliche Abweichungsprüfung statt, erfolgt die Berücksichtigung der Leistungen im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, dem schriftlichen Prüfungsteil und dem Ergebnis der mündlichen Abweichungsprüfung. Ergeben sich bei der Berechnung der Note der Sprachprüfung Dezimalstellen, so ist bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzulegen.
6.3 Die Anforderungen des schriftlichen Prüfungsteils der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht entsprechen den Leistungsansprüchen, die - bezogen auf den jeweiligen Abschluss - für die Pflichtfremdsprachen gelten. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Herkunftssprachliche Unterricht vermittelt.
6.4 Schülerinnen und Schüler können mit einer mindestens guten Leistung in der Sprachprüfung bei der Vergabe der Abschlüsse nach §§ 40 bis 42 APO-S I (Hauptschulabschluss nach Klasse 9, Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Mittlerer Schulabschluss) eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.
6.5 Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang legen am Ende der letzten Klasse der Sekundarstufe I die Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht auf der Anspruchshöhe des Mittleren Schulabschlusses ab. Bei Vergabe des Abschlusses gemäß § 40 APO-S I (Hauptschulabschluss nach Klasse 9) kann eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.
6.6 Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Note in der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses kann diese Sprache in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden, sofern ein entsprechendes Angebot besteht.
7 Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils
und der mündlichen Abweichungsprüfung
der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht
7.1 Der schriftliche Prüfungsteil der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht findet einmal jährlich statt. Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin für diese schriftliche Prüfung und den Zeitraum für die mündliche Abweichungsprüfung (BASS 13-63 Nr. 6). Das Ministerium stellt landeseinheitliche Prüfungsaufgaben.
7.2 Für die Festlegung des Ortes und die Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht ist die Obere Schulaufsichtsbehörde verantwortlich.
8 Dauer des schriftlichen Prüfungsteils,
mündliche Abweichungsprüfung und Gesamtnote
der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht
8.1 Die Prüfungszeit des schriftlichen Prüfungsteils der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht beträgt 90 Minuten auf der Anspruchsebene des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und 120 Minuten auf der Anspruchsebene des Mittleren Schulabschlusses.
8.2 Weichen die Vornote und die Prüfungsnote des schriftlichen Prüfungsteils der Sprachprüfung um eine Note voneinander ab, bestimmt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote.
8.3 Weichen die Vornote und die Prüfungsnote des schriftlichen Prüfungsteils der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht um zwei Noten voneinander ab, findet eine mündliche Abweichungsprüfung statt, wenn die Schülerin oder der Schüler es wünscht.
8.4 Weichen sie mehr als zwei Noten voneinander ab, findet eine mündliche Abweichungsprüfung statt (§ 34 APO-S I). Diese dauert in der Regel 15 Minuten und ist eine Einzelprüfung. Die Schülerin oder der Schüler erhält eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten, um sich mit der Aufgabe vertraut zu machen. Die Vorbereitung findet unmittelbar vor der Prüfung unter Aufsicht statt. Der Prüfungsausschuss nimmt die mündliche Abweichungsprüfung ab. Die Lehrkraft, die den Herkunftssprachlichen Unterricht erteilt hat, führt das Prüfungsgespräch und gibt der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit, Überlegungen selbstständig vorzutragen.
8.5 Zum Bestehen der Sprachprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Leistung erforderlich. Eine ungenügende Leistung in der Vornote oder im schriftlichen Prüfungsteil führt dazu, dass die Sprachprüfung nicht mit ausreichend bewertet werden kann. Der Bewertung der einzelnen Leistungen sind die Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG zugrunde zu legen.
9 Erkrankung, Versäumnis
9.1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann den schriftlichen Prüfungsteil sowie gegebenenfalls die mündliche Abweichungsprüfung der Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht nachholen, die sie oder er wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt hat. In den anderen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.
9.2 Mündliche Abweichungsprüfungen werden unmittelbar nach der Genesung, spätestens jedoch bis zum Ende der Sommerferien nachgeholt.
10 Prüfungsausschuss
10.1 Für die Einrichtung der Prüfungsausschüsse ist die Untere Schulaufsicht verantwortlich. Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft. Eine der beiden anderen Mitglieder ist die Lehrkraft, die den Herkunftssprachlichen Unterricht für die jeweilige Sprache erteilt hat. Das dritte Mitglied ist eine weitere Lehrkraft für den Herkunftssprachlichen Unterricht.
10.2 Die Korrektur der schriftlichen Prüfung ist Aufgabe der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler unterrichtet hat. Die Aufgaben als Mitglied des Prüfungsausschusses gehören zu den üblichen Arbeiten, die mit Unterricht und Erziehung zusammenhängen.
10.3 Die Note der Sprachprüfung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt.
11 Lehrkräfte
11.1 Den Herkunftssprachlichen Unterricht erteilen grundsätzlich Lehrkräfte, die die entsprechende Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach des Herkunftssprachlichen Unterrichts besitzen.
11.2 Es können auch Lehrkräfte mit einer Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht Herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die statt der Lehrbefähigung für das ausgeschriebene Fach des Herkunftssprachlichen Unterrichts die geforderte Sprachqualifikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen „Lernen, lehren, beurteilen“ des Europarates GeR nachweisen und ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer didaktischen und methodischen Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ gemäß Runderlass zur Fort- und Weiterbildung vom 06.04.2014 (BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1 Nummer X) schriftlich verbindlich erklärt haben. Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme entfällt, wenn die Lehrkraft bereits eine Lehrbefähigung für eine Fremdsprache erworben hat.
11.3 Die Lehrkräfte werden entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung im regulären Unterricht und im Herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzt.
11.4 Sofern Lehrkräfte nach diesen Kriterien nicht zur Verfügung stehen, können ausnahmsweise auch Lehrerinnen und Lehrer zugelassen werden, die
a) über eine ausländische Lehramtsprüfung für das Fach des Herkunftssprachlichen Unterrichts
oder
b) über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach des Herkunftssprachlichen Unterrichts
oder
c) über eine ausländische Lehramtsprüfung verfügen oder einen ausländischen Hochschulabschluss eines Landes der Herkunftssprache in einem anerkannten Lehrfach nachweisen. Hierbei müssen die Bewerberinnen und Bewerber die Sprachqualifikation gemäß der geforderten Kompetenzstufe C1 GeR nachweisen und den Ausführungen im Lehrplan entsprechend (Schule in NRW: Heft Nummer 5018) über die funktionalen kommunikativen Kompetenzen hinaus auch über die nötigen interkulturellen und methodischen Kompetenzen sowie über die sprachlichen Mittel und Sprachbewusstheit verfügen.
11.5 In allen Fällen müssen die Lehrkräfte
a) ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der didaktischen und methodischen Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ gemäß Nummer 11.2 schriftlich verbindlich erklärt haben
und
b) an einer Orientierungsphase (BASS 20-11 Nr. 5) teilnehmen.
11.6 Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleisten darüber hinaus schulinterne Maßnahmen zur Einarbeitung in die Aufgaben einer Lehrkraft.
11.7 In den Fällen nach Nummer 11.4 erfolgt die Einstellung zum Zwecke der Erprobung zunächst befristet bis zur Dauer von maximal zwei Jahren.
11.8 Der Herkunftssprachliche Unterricht an der Grundschule kann auch von abgeordneten Lehrkräften der Sekundarstufe I mit entsprechender Qualifikation erteilt werden.
11.9 Die Einstellung der Lehrkräfte erfolgt nach den Regelungen der Einstellungserlasse für Lehrerinnen und Lehrer in den öffentlichen Schuldienst.
11.10 Hinweise zur Beschäftigung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis enthält der Runderlass des Schulministeriums (BASS 21-01 Nr. 11).
11.11 Alle Lehrerinnen und Lehrer aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraumes haben deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Nachweise sind insbesondere:
a) der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache
oder
b) das Große Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote „gut“
oder
c) die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird
oder
d) ein anderer durch das Ministerium für Schule und Bildung zugelassener Sprachnachweis.
11.12 Im Übrigen sind von ausländischen Lehrkräften, die Herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die Anforderungen des Gemeinsamen Runderlasses des für den Bereich Schule und Inneres zuständigen Ministeriums zu Aufenthaltstitel für ausländische Lehrkräfte an deutschen Schulen vom 02.07.2008 (BASS 21-08 Nr. 1.1) zu erfüllen.
11.13 Programme für Gastlehrkräfte bleiben hiervon unberührt.
12 Konsulatsunterricht
12.1 Der Herkunftssprachliche Unterricht eines ausländischen Konsulats bedarf keiner Genehmigung.
12.2 Wurde der Konsulatsunterricht auf der Grundlage des Lehrplans des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt und haben die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihrer Schullaufbahn regelmäßig teilgenommen, können sie an der nordrhein-westfälischen Sprachprüfung im Herkunftssprachlichen Unterricht am Ende der Klasse 10, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang am Ende der Klasse 9 auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses teilnehmen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Bescheinigung durch das Konsulat an die Schulaufsicht.
12.3 Abweichend von Ziffer 6.2 beruht die Note nur auf dem schriftlichen Prüfungsteil. Eine mündliche Abweichungsprüfung findet nicht statt. Die Note des schriftlichen Prüfungsteils der Sprachprüfung kann in das Zeugnis aufgenommen werden. Mit einer erfolgreich absolvierten Prüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses erwerben die Schülerinnen und Schüler die Berechtigung, in der gymnasialen Oberstufe am Unterricht in der Herkunftssprache als fortgeführte Fremdsprache teilzunehmen, wenn ein solches Angebot eingerichtet ist.
12.4 Ermöglichen Konsulate den Erwerb von international anerkannten Sprachzertifikaten, die sich am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) orientieren, wird das erworbene Zertifikat mit dem Niveau des GeR auf das Zeugnis unter „Bemerkungen“ aufgenommen.
12.5 Wenn Konsulate Sprachunterricht anbieten wollen, kann er im Zusammenwirken mit der Schule als Ganztagsangebot durchgeführt werden. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2).
12.6 Das Land wirbt bei den Schulträgern dafür, dass den Konsulaten für ihren Sprachunterricht die Schulräume möglichst unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
13 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28.06.2016 (BASS 13-61 Nr. 2) aufgehoben.
Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Runderlass: |
1 Bereinigt. Eingearbeitet
RdErl. v. 20.09.2021, geänd. 06.10.2021 (ABl. NRW. 10/21)