20-53 Nr. 2

Befreiung
von den in Art. 10 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2
des Preußischen Konkordats vom 14.06.1929
(Pr. Gesetzsamml. S. 151 ff.)
bestimmten Erfordernissen
für katholische Geistliche

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 15.12.1957 (ABl. KM. NW. 01/58 S. 4)1

Mit den katholischen kirchlichen Oberbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen ist Übereinstimmung erzielt worden, dass ab sofort bezüglich der Einholung eines Einverständnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2 des Preußischen Konkordats nach dieser Anlage verfahren wird.

Befreiung von den in Art. 10 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2
des Preußischen Konkordats vom 14.06.1929
(Pr. Gesetzsamml. S. 151 ff.)
bestimmten Erfordernissen für katholische Geistliche

Bezug:

Ihr Schreiben vom 1. Juni 1957 - Jr. NR. 10 900 I/56 -

Der Ordnung halber bestätige ich nach Erhalt Ihrer Zustimmungserklärung vom 1. Juni 1957, daß ab sofort hinsichtlich der Einholung meiner Einverständniserklärung für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt verfahren wird:

I.

1 Dem Antrag nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Preußischen Konkordats vom 14.06.1929 (Gesetzsammlung S. 151 ff.) wird ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf des Geistlichen in deutscher Sprache beigefügt, in dem insbesondere der Bildungsgang des Geistlichen dargelegt ist.

2 In dem Antrag nimmt die kirchliche Oberbehörde Stellung,

a) ob die Ausbildung des Geistlichen ausreichend ist,

b) ob der Geistliche die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.
Eine besondere Mitteilung über die Eignung des Geistlichen zur Erteilung des Religionsunterrichts entfällt, da diese Eignung von der kirchlichen Oberbehörde bejaht wird, wenn sie mitteilt, daß die Ausbildung des Geistlichen ausreichend ist.
Buchstabe b gilt nur, wenn der Antrag für einen Geistlichen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gestellt wird.

3 a) Die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache steht der Erteilung der staatlichen Einverständniserklärung nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Preußisches Konkordat nicht entgegen, wenn der Geistliche nur fremdsprachliche Katholiken betreuen soll und im deutschen Religionsunterricht an Schulen nicht eingesetzt wird.

b) Wenn der Geistliche die deutsche Sprache in Wort und Schrift nicht beherrscht, wird die kirchliche Oberbehörde zu den im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen die erforderlichen Angaben machen.

4 Die kirchlichen Oberbehörden werden darauf achten, daß ausländische Geistliche keine politische Tätigkeit entfalten.

5 Wenn sich herausstellt, daß ein Geistlicher, dem die Befreiung erteilt wurde, ungeeignet ist, wird dieser aus dem Seelsorge- bzw. Schuldienst zurückgezogen.

a) Für die Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages gelten die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der Unterrichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einerseits und dem Erzbistum Köln, dem Erzbistum Paderborn, dem Bistum Aachen und dem Bistum Münster andererseits betr. Erteilung des staatlichen Unterrichtsauftrages an Geistliche (BASS 20-53 Nr. 1).

b) Die Zurückziehung aus dem Seelsorgedienst veranlaßt die zuständige kirchliche Oberbehörde. Ihrer Entscheidung teilt sie der für die Erteilung der staatlichen Einverständniserklärung zuständigen Behörde mit.

II.

Für Anträge, die auf Grund des Artikels 14 des Reichskonkordates vom 20.07.1933 - RGBl. II 1933, S. 679 ff. - gestellt werden, gelten die Vorschriften in Nr. I dieses Erlasses entsprechend.

An das Erzbischöfliche Generalvikariat, Köln.

 


1 bereinigt