12-51 Nr. 33
Berufskolleg -
Unterricht in Justizvollzugsanstalten
Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums
und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
Vom 25. Juli 2016 (ABl. NRW. 04/17 S. 41)
1 Allgemeines
1.1 Bei der Erteilung von Unterricht in Berufskollegs für Jugendstrafgefangene (§ 40 Absatz 2 JStVollzG NRW) und für junge Untersuchungsgefangene (§ 49 Absatz 2 und 3 UVollzG NRW) wirken die Justizvollzugsbehörden, die Berufskollegs, die Schulträger und die Schulaufsichtsbehörden eng zusammen.
1.2 Die Möglichkeit, Jugendstrafgefangene im Wege des Freigangs (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 JStVollzG NRW) am Unterricht eines Berufskollegs teilnehmen zu lassen, wird durch die Vorschriften dieses Erlasses nicht berührt.
2 Berufsschulunterricht1 im Jugendstrafvollzug
2.1 Die Berufskollegs regeln die Durchführung des Unterrichts im Einvernehmen mit der Leitung der Justizvollzugsanstalt und stellen die erforderlichen Lehrkräfte ab. Berufskolleg-Unterricht für Jugendliche und Heranwachsende (§ 1 Absatz 2 JGG) während der Untersuchungshaft oder zur Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II kommt wegen der besonderen Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt vorzugsweise in Form von Unterrichtsblöcken in Betracht.
Der Lehrerstellenbedarf des Berufskollegs richtet sich nach den jeweils gültigen Regelungen für öffentliche Schulen. Wegen der erforderlichen abweichenden Klassenbildung auf Grund der Sicherheitsanforderungen des Jugendstrafvollzuges in Verbindung mit der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler wird ein Stellenausgleich nach Maßgabe des Haushalts gewährt.
Berufsschulunterricht kann im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter des Berufskollegs sowie der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt auch durch entsprechend qualifizierte Bedienstete oder Beauftragte des Jugendstrafvollzuges (Lehrerinnen und Lehrer) erteilt werden.
2.2 Das Schulgesetz NRW findet Anwendung. Soweit der besondere Erziehungsauftrag des Jugendstrafvollzuges sowie Sicherheitsaspekte berührt sind, haben die Regelungen des Jugendstrafvollzugsgesetzes NRW Vorrang.
Zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Schulgesetz NRW hält die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Dienstes im Auftrag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters regelmäßigen Kontakt zu den Klassenkonferenzen.
Bei Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Absatz 3 Nummer 2 und 3 Schulgesetz NRW entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Berufskollegs im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Pädagogischen Dienstes (§ 122 JStVollzG NRW).
Die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Dienstes stellt sicher, dass die erzieherischen Einwirkungen durch die Lehrkräfte der Berufskollegs unmittelbar zeitnah wahrgenommen und umgesetzt werden können.
Sofern eine Leiterin bzw. ein Leiter des Pädagogischen Dienstes nicht bestellt ist, übernimmt die Sprecherin bzw. der Sprecher des Pädagogischen Dienstes vor Ort die Aufgaben einer Leitung des Pädagogischen Dienstes in diesem Zusammenhang.
2.3 Die Berufskollegs bescheinigen die Teilnahme am Unterricht und die Abschlüsse durch Zeugnisse entsprechend den für die Berufskollegs geltenden Regelungen. Aus den Zeugnissen darf die Inhaftierung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht erkennbar sein.
2.4 Die Bezirksregierungen nehmen die Fachaufsicht hinsichtlich der Berufskolleg-Unterricht erteilenden Bediensteten oder Beauftragten des Jugendstrafvollzuges (Nummer 2.1 Absatz 3) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz wahr. Dieses beteiligt jeweils die Leitung des Fachbereiches Pädagogik im Justizvollzug des Landes NRW.
2.5 Soweit Bedienstete oder Beauftragte des Jugendstrafvollzuges Berufskolleg-Unterricht erteilen, bedürfen ihnen gegenüber im Rahmen von Nummer 2.1 Absatz 3 und Nummer 2.4 ergehende Anordnungen der Zustimmung durch die Anstaltsleitung. Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens beteiligt diese die Leitung des Fachbereiches Pädagogik im Justizvollzug des Landes NRW.
2.6 Sämtliche für die Durchführung des Berufskolleg-Unterrichts in den Justizvollzugsanstalten anfallenden Sachkosten, insbesondere für Bereitstellung und Unterhaltung der Klassenräume, Inventar, Lehr- und Lernmittel, werden von der Justizverwaltung getragen. Darüber hinaus findet eine Erstattung von Kosten und Auslagen nicht statt.
3 Inkrafttreten
Der Gemeinsame Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
1 Dazu zählen auch die Bildungsgänge der Berufsfachschule gemäß § 2 Nummer 1 und 2 Anlage B APO-BK, in die das Berufsgrundschuljahr zum 01.08.2015 überführt worden ist.