18-12 Nr. 5

Schutzimpfungen
gegen Hepatitis-A und -B
für Lehrerinnen und Lehrer

RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
v. 26.03.2002 (ABl. NRW. 1 S. 138)1

1 Für Lehrkräfte, die engen Kontakt durch täglich notwendige pflegerische Maßnahmen mit Schülerinnen und Schülern haben oder die häufig mit Körperflüssigkeiten behinderter Schülerinnen und Schüler in Berührung kommen oder die an Schulen für Kranke unterrichten, besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko mit Hepatitis-A- und -B-Viren. Für diesen Personenkreis wird eine aktive Schutzimpfung gegen Hepatitis-A und -B empfohlen. Die Vortestung, Impfung und Nachtestung erfolgt gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut.

2 Weitere allgemeine Informationen können der Broschüre „Verhütung von Infektionskrankheiten“ und dem Merkblatt „Empfehlungen zur Hepatitis-A-Prophylaxe“ entnommen werden:

Verhütung von Infektionskrankheiten

GUV-I 8536 - neu: DGUV Information 207-009, kostenlos
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK)
Moskauer Straße 18
40227 Düsseldorf

Merkblatt „Empfehlungen zur Hepatitis-A-Prophylaxe“2

BGI/586 - neu: DGUV Information 250-002
Wolters Kluwer Deutschland Verlagsgruppe
Heddesdorfer Straße 31 a
56564 Neuwied

Lehrkräfte, die nicht unter den in Nummer 1 genannten Personenkreis fallen, können ihre Anfrage an die Unfallkasse NRW oder den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst richten.

3 Impfwillige werden gebeten, zunächst über ihre Schule Kontakt mit dem Gesundheitsamt oder dem arbeitsmedizinischen Dienst aufzunehmen, ob die Schutzimpfung dort durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, kann die Schutzimpfung durch die Hausärztin oder den Hausarzt vorgenommen werden.

4 Die Kosten der Schutzimpfungen gegen Hepatitis-A und -B einschließlich der Nachuntersuchungen über den Eintritt und die Fortdauer des Impfschutzes werden von der zuständigen Bezirksregierung aus dem Titel 443 01 - Fürsorgeleistungen der einzelnen Kapitel - erstattet.3

5 Den Trägern öffentlicher Schulen wird empfohlen, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Unfallkasse NRW zu prüfen, ob es für die von ihnen beschäftigten nichtpädagogischen Bediensteten unter den Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 einer entsprechenden Regelung bedarf.

6 Den Trägern der privaten Förderschulen - Ersatzschulen - wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

7 Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (jetzt: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales).

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 24.03.2003 (ABl. NRW. S. 120)

2 Diese Schrift wurde zurückgezogen.

3 Bei Lehrkräften, die nicht unter den in Nummer 1 genannten Personenkreis fallen, entscheiden die Bezirksregierungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Schulleitung. Die Schulleitung muss darlegen, worin für einzelne oder mehrere Lehrkräfte der Schule tätigkeitsbedingt eine im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung über das Normalmaß hinausgehende Gefährdung durch den engen beruflichen Kontakt mit Kindern besteht (Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der ggf. bereits getroffenen Schutzmaßnahmen). Der zuständige arbeitsmedizinische Dienst kann die Schulleitung beraten.