13-52 Nr. 251.1

Grundordnung
des Oberstufen-Kollegs
des Landes Nordrhein-Westfalen
an der Universität Bielefeld

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 28.06.2007 (ABl. NRW. S. 407)1

Bezug:

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 29.11.2006 (ABl. NRW. S. 502)

Präambel

Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld (Oberstufen-Kolleg) ist eine Einrichtung des Landes NRW gemäß § 14 LOG (SGV. NRW. 2005) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung. Es ist als staatliche Versuchsschule des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld gemäß § 25 SchulG (BASS 1-1) eingerichtet und unterliegt den schulrechtlichen Regelungen des Landes, soweit die Grundordnung nicht eine auf seinen Auftrag bezogene besondere Ausgestaltung enthält.

Die Wissenschaftliche Einrichtung Oberstufen-Kolleg ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld gemäß § 29 Hochschulgesetz (HG). Der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg ist ein Wissenschaftlicher Beirat als Beratungsgremium zugeordnet. Sie arbeitet eng mit dem Oberstufen-Kolleg zusammen.

Das Oberstufen-Kolleg und die Wissenschaftliche Einrichtung Oberstufen-Kolleg haben den Auftrag, Grundfragen des Bildungswesens systematisch zu untersuchen, Reformmodelle im wechselseitigen Bezug von Theorie und Praxis zu erproben und ihre Übertragbarkeit auf die bestehenden Bildungseinrichtungen zu prüfen. Im Zentrum stehen hierbei die Entwicklung, unterrichtspraktische Erprobung und Evaluation von Bildungsstrukturen und curricularen Konzepten, die auf der Basis individueller Schwerpunktsetzung und vertiefter allgemeiner Bildung zur allgemeinen Studierfähigkeit führen und auf die Berufs- und Arbeitswelt vorbereiten.

Die Mitglieder beider Einrichtungen nehmen alle Aufgaben, die die Wechselwirkung von Unterricht, Forschung und Entwicklung betreffen, in einer sich gegenseitig bedingenden Verantwortung wahr. Für die gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben wird eine Gemeinsame Leitung eingerichtet.

1 Auftrag des Oberstufen-Kollegs

1.1 Das Oberstufen-Kolleg als staatliche Versuchsschule der Sekundarstufe II mit Forschungs- und Erprobungsaufgaben nimmt die ihm obliegenden Unterrichts- und Erziehungsaufgaben im Rahmen der Schulaufsicht der Bezirksregierung Detmold in eigener Verantwortung wahr.

1.2 Es hat den Auftrag, Kollegiatinnen und Kollegiaten unterschiedlicher Voraussetzungen nach einem spezifischen Aufnahmeverfahren im Rahmen individueller Schwerpunktsetzung und vertiefter allgemeiner Bildung auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Hochschulreife zu führen und auf die Berufs- und Arbeitswelt vorzubereiten. Es vergibt den schulischen Teil der Fachhochschulreife und die allgemeine Hochschulreife.

1.3 Das Oberstufen-Kolleg entwickelt, erprobt, evaluiert und dokumentiert unter wissenschaftlicher Begleitung im Rahmen eines alle zwei Jahre vorzulegenden Forschungs- und Entwicklungsplans neue Möglichkeiten des Lernens und Zusammenlebens mit einer heterogen zusammengesetzten Schülerschaft. Es plant und erprobt neue Verfahren der Kompetenzentwicklung und der Überprüfung des Kompetenzerwerbs in der gymnasialen Oberstufe sowie neue Verfahren zur Vorbereitung des Übergangs zwischen Schule und Hochschule.

1.4 Zur Erfüllung seiner Aufgaben wirkt das Oberstufen-Kolleg mit der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg zusammen. Beide Einrichtungen sind institutionell getrennt, in der Aufgabenerfüllung jedoch aufeinander bezogen. Die Koordination der Zusammenarbeit erfolgt über die Gemeinsame Leitung.

1.5 Soweit Lehrerinnen und Lehrer des Oberstufen-Kollegs Aufgaben im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsplans übernehmen, führen sie diese im Einvernehmen mit der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg und mit deren Beratung durch.

2 Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern
im Rahmen des Versuchsauftrags

2.1 Die Lehrerinnen und Lehrer des Oberstufen-Kollegs unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen die Kollegiatinnen und Kollegiaten in eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 57 SchulG auf der Grundlage der Rahmenvorgaben und der unterrichtsorganisatorischen Strukturkonzepte für die Versuchsschule. Sie können bei der Bewertung von Forschungsergebnissen für die Unterrichtspraxis mitwirken und Forschungs- und Entwicklungsprojekte anregen.

2.2 Lehrerinnen und Lehrer, die in Projekten des Forschungs- und Entwicklungsplans mitarbeiten, können im Rahmen des im Haushalt bereitgestellten Versuchszuschlags für einen festgelegten Zeitraum mit einen bestimmten Anteil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit bestimmte Aufgaben in der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg übernehmen. Die Aufgaben werden schulintern ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Beauftragung von Lehrkräften zur Mitarbeit in der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg trifft die Leiterin oder der Leiter des Oberstufen-Kollegs im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg.

2.3 Die Lehrerinnen und Lehrer müssen das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder ein anderes auf die Sekundarstufe II bezogenes Lehramt erworben haben. Die vorhandenen akademischen Fachkräfte mit vergleichbaren wissenschaftlichen Qualifikationen werden auslaufend als Lehrkräfte weiterbeschäftigt.

Neu einzustellende Lehrkräfte werden vom Oberstufen-Kolleg nach dem für selbstständige Schulen geltenden Verfahren ausgewählt. Eine besondere Qualifikation für die Mitarbeit im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsplans kann dabei ein vorrangiges Auswahlkriterium sein.

3 Leitung des Oberstufen-Kollegs

3.1 In Ergänzung der Bestimmungen der §§ 59 - 61 SchulG gilt für die Leitung des Oberstufen-Kollegs Folgendes:

Soweit Fragen des Versuchsauftrags betroffen sind, stimmt sich die Schulleiterin oder der Schulleiter vor Personalentscheidungen gemäß § 59 SchulG mit der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter ab.

3.2 Das Oberstufen-Kolleg hat eine erweiterte Schulleitung. Ihr gehören neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Organisationsleiterin oder ein Organisationsleiter und eine pädagogische Leiterin oder ein pädagogischer Leiter an. Die Aufgaben der Schulleitungsmitglieder werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt, der der Zustimmung der Bezirksregierung Detmold bedarf. Die Mitglieder der Schulleitung nehmen ihre Aufgaben im Rahmen eines Beförderungsamtes wahr.

3.3 Zum Mitglied der erweiterten Schulleitung kann bestellt werden, wer aufgrund seiner Befähigung gemäß Nr. 2.3 als Lehrkraft im Oberstufen-Kolleg verwendet werden kann.

3.4 Die für die Organisationsleitung und für die pädagogische Leitung zuständigen Lehrkräfte werden in analoger Anwendung von § 61 SchulG von der Schulkonferenz gewählt. Die Leitungsaufgaben werden durch eine Verfügung der Bezirksregierung übertragen. Die Bezirksregierung beauftragt auf Vorschlag der Schulkonferenz entweder das für die Organisation oder das für die pädagogische Leitung zuständige Schulleitungsmitglied mit den Aufgaben der ständigen Vertreterin oder der ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 60 Abs. 2 SchulG.

3.5 Ausschreibung und Vorauswahl für die Ämter in der erweiterten Schulleitung bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz und der Schulaufsicht.

3.6 Lehrerinnen und Lehrern können von der Schulleitung zeitlich befristete Koordinierungsaufgaben übertragen werden, die sie im Rahmen des Beförderungsamtes wahrnehmen. Sie gehören nicht der erweiterten Schulleitung an.

4 Gemeinsame Leitung

4.1 Das Oberstufen-Kolleg und die Wissenschaftliche Einrichtung Oberstufen-Kolleg bilden eine Gemeinsame Leitung. Sie fördert und steuert die zur Erfüllung des gemeinsamen Auftrags notwendige Zusammenarbeit des Oberstufen-Kollegs und der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg.

4.2 Die Gemeinsame Leitung berät und entscheidet insbesondere über:

- die langfristigen Arbeits- und Entwicklungsschwerpunkte des Oberstufen-Kollegs und der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg,

- den alle zwei Jahre von der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter vorzulegenden Forschungs- und Entwicklungsplan,

- die Grundsätze der Sachmittel- und Stellenplanung des Oberstufen-Kollegs und der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg,

- die Verteilung der im Rahmen des Haushalts bereitgestellten Stellenanteile für den Versuchszuschlag für Projekte im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsplans.

4.3 Mitglieder der Gemeinsamen Leitung sind:

- die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg,

- die Leiterin oder der Leiter des Oberstufen-Kollegs,

- drei Mitglieder der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für zwei Jahre gewählt werden,

- drei Mitglieder des Oberstufen-Kollegs, die von der Lehrerkonferenz für zwei Jahre gewählt werden.

Den Vorsitz hat die Wissenschaftliche Leiterin oder der Wissenschaftliche Leiter. Die Vertretung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Oberstufen-Kollegs. Die Wissenschaftliche Leiterin oder der Wissenschaftliche Leiter hat ein Vetorecht in Fragen der Forschung, die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Vetorecht in Fragen der Schulentwicklung. Kommt eine Einigung in gemeinsam zu entscheidenden Fragen nicht zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsicht bei der Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg.

4.4 Die Gemeinsame Leitung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wird von der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Bildung beschlossen.

5 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Die Ausbildung und die Prüfung zur Feststellung, ob das Ausbildungsziel des Oberstufen-Kollegs erreicht wurde, sind durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO-OS) vom 20.06.2002 (BASS 13-52 Nr. 251.2) geregelt.

6 Gelten der allgemeinen Verwaltungsvorschriften

Die für Schulen geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften finden auf das Oberstufen-Kolleg entsprechend Anwendung, soweit nicht der besondere Charakter der Versuchsschule im Einzelfall dies ausschließt.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 12.04.2011 (ABl. NRW. S. 252)