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Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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F
FA
Fachoberschulreife
als Abschluss von Bildungsgängen des zweiten Bildungsweges, der Weiterbildung
als Abschluss von schulischen Bildungsgängen
durch Abschluss der Berufsschule (§ 2 APO-BK Anlage A)
durch Versetzung nach dem ersten Jahr eines Vollzeitbildungsganges an einer Fachschule (§ 6 APO-BK Anlage E)
Externen-Prüfungsordnung
rechtliche Grundlage