14-16 Nr. 2
Religiöse Freizeiten
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 22.12.1983 (GABl. NW. 02/84 S. 70)1
Religiöse Freizeiten können als Schulveranstaltungen in der besonderen Form des Schullandheimaufenthaltes gemäß Nummer 1 der Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14-12 Nr. 2) außerhalb des planmäßigen Unterrichts zur Ergänzung und Vertiefung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Religionsunterrichts durchgeführt werden. Sie werden in der Regel von der Religionslehrerin oder vom Religionslehrer geleitet. Sie können in Schulen, in denen Religionslehre ordentliches Fach ist, für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres die Schule verlassen, und für Schülerinnen und Schüler der letzten Klasse der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule durchgeführt werden. Hierfür können im Schuljahr höchstens 1 Woche, bei Teilzeitschulen 2 Unterrichtstage in Anspruch genommen werden. Bei der Rahmenentscheidung der Schulkonferenz (Nummer 2 Richtlinien für Schulfahrten) sind entsprechende Planungen der Religionslehrerin oder des Religionslehrers so zu berücksichtigen, dass eine langfristige angemessene Vorbereitung solcher Veranstaltungen gewährleistet ist.
Religiöse Freizeiten, die von der Kirche für Schulen durchgeführt werden (Rüstzeiten, Exerzitien, Einkehrtage), sind keine Schulveranstaltungen.
Auf Antrag ist für teilnehmende Lehrkräfte Sonderurlaub nach § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) bis zu 3 Unterrichtstagen, bei Teilzeitschulen bis zu 2 Unterrichtstagen im Schuljahr zu gewähren, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Bei der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern ist entsprechend nach § 43 Absatz 4 Schulgesetz NRW (SchulG - BASS 1-1) zu verfahren.
1 bereinigt