13-11 Nr. 1.1
Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Vom 23. März 2005
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2022
(GV. NRW. 2022 S. 405)1
mit2
13-11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über den Bildungsgang in der Grundschule
(VVzAO-GS)
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 19.05.2005 (ABl. NRW. S. 201)3
Wesentliche Vorschriften des Schulgesetzes
Die besonders für den Bildungsgang der Grundschule wesentlichen Vorschriften des Schulgesetzes NRW (SchulG - BASS 1-1) sind:
§ 11 Grundschule (Bildungsauftrag, Unterrichtsorganisation, Übergang in die Sekundarstufe I)
§ 26 Schularten (weltanschauliche Gliederung der Grundschule)
§ 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen
§ 35 Beginn der Schulpflicht
§ 36 Vorschulische Beratung und Förderung
§ 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I
Aufgrund der §§ 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:
§ 1
Aufnahme in die Grundschule
(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet.
(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.
(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:
1. Geschwisterkinder,
2. Schulwege,
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache.
(4) Die amtsärztliche Untersuchung zur Einschulung erstreckt sich auf den körperlichen Entwicklungsstand und die allgemeine, gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane des Kindes.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert und berät die Eltern
1. vor der vorzeitigen Aufnahme eines Kindes in die Grundschule,
2. vor der Verpflichtung eines Kindes zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses.
VV zu § 1
1.1 zu Absatz 1
1.1.1 Kinder im Sinne des § 35 Absatz 2 SchulG werden wie Kinder nach Absatz 1 in einem Aufnahmeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 behandelt, wenn sie bis zum Stichtag 15. November angemeldet wurden.
Voraussetzung ist, dass die Schulleitung vor einer Entscheidung in einem Aufnahmeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 feststellen kann, dass das Kind unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist. Kinder im Sinne des § 35 Absatz 2 SchulG, bei denen dies erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, können im Rahmen freier Kapazitäten aufgenommen werden.
1.1.2 Die Schule fordert die Eltern bei der Anmeldung zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung auf, ob die Zurückstellung gemäß § 35 Absatz 3 SchulG beantragt wird.
1.2 zu Absatz 2
1.2.1 Der Schulträger informiert die Eltern über den Zeitraum für die Anmeldung zu den Grundschulen. Der Schulträger teilt den Eltern mit, dass ihnen die Wahl der Grundschule und der Schulart frei steht, an der das Kind in seiner Gemeinde eingeschult werden soll.
1.2.2 Der Schulträger fordert die Eltern auf, zusammen mit ihrem Kind zur Anmeldung zu gehen. Die Eltern melden ihr Kind an der Grundschule ihrer Wahl an, soweit nicht der Schulträger ein zentrales Anmeldeverfahren durchführt. Der Schulträger sorgt dafür, dass jedes Kind an nur einer Grundschule angemeldet werden kann. Melden die Eltern ihr Kind nicht an der nächstgelegenen Grundschule an, bittet sie die Grundschule, bei einem zentralen Anmeldeverfahren der Schulträger, auch eine weitere Grundschule als Zweitwunsch zu benennen. Die Bestimmung der nächstgelegenen Grundschule richtet sich nach § 7 Schülerfahrkostenverordnung (BASS 11-04 Nr. 3.1).
1.2.3 Die Wahl der Schulart steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres frei (§ 26 Absatz 5 SchulG).
In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder
a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder
b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§ 123 SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll; dies schließt die Teilnahme an einem Religionsunterricht ein, der an der Schule erteilt wird (§ 31 Absatz 1 SchulG).
Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.
1.2.4 Zu einer konfessionellen Minderheit gemäß § 26 Absatz 7 SchulG gehören die Kinder, die weder dem an der Schule vermittelten Bekenntnis angehören noch nach dem Wunsch der Eltern in diesem Bekenntnis unterrichtet und erzogen werden sollen. Sie sind in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist. In diesem Fall besteht keine Pflicht zur Teilnahme an bekenntnisfremdem Religionsunterricht.
1.2.5 Die Bestimmungen über den Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (BASS 13-63 Nr. 3), bleiben unberührt.
1.2.6 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, soll die Aufnahmeentscheidung mit benachbarten Schulen aufeinander abgestimmt werden. Dazu sollen sich die Schulleitungen der beteiligten Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen. Das Schulamt soll unter Beteiligung des Schulträgers die Schulleitungen beraten und die Aufnahmeentscheidungen der Schulen koordinieren, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können.
1.2.7 Schulanfängerinnen und Schulanfänger werden spätestens am zweiten Unterrichtstag des neuen Schuljahres eingeschult.
1.4 zu Absatz 4
1.4.1 Die amtsärztliche Untersuchung ist Voraussetzung für die Entscheidung über die Aufnahme und die Zurückstellung gemäß § 35 Absatz 3 SchulG. Die untere Gesundheitsbehörde unterrichtet die Eltern rechtzeitig über den Termin der Untersuchung ihres Kindes. Sie bittet die Eltern, bereits vorhandene fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen vorzulegen und bei der Untersuchung anwesend zu sein, damit sie Fragen zum Gesundheitszustand ihres Kindes beantworten und unmittelbar von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt über Untersuchungsergebnisse informiert werden können.
1.4.2 Die untere Gesundheitsbehörde leitet das amtsärztliche Gutachten unter Benennung der einbezogenen fachärztlichen und fachtherapeutischen Stellungnahmen der Leitung der Grundschule, an der die Eltern ihr Kind angemeldet haben, zu. Empfiehlt die untere Gesundheitsbehörde, ein Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen (§ 35 Absatz 3 SchulG) vom Schulbesuch zurückzustellen, erläutert sie die Gründe in ihrem Gutachten. Gesundheitliche Gründe für eine Zurückstellung können auch solche sein, wegen derer nach amtsärztlicher Einschätzung bei zeitgerechter Einschulung auch bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden pädagogischen und strukturellen Möglichkeiten im ersten Schulbesuchsjahr eine erhebliche gesundheitliche Belastung zu befürchten ist (präventiver Gesichtspunkt).
1.4.3 Die Weitergabe amtsärztlicher Einzelinformationen an die Schulleitung ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Kenntnis für die spätere Förderung des Kindes erforderlich ist; das Einverständnis der Eltern hierzu ist anzustreben.
Die Schule bewahrt das amtsärztliche Gutachten getrennt vom Schülerstammblatt und verschlossen auf. Amtsärztliche Einzelinformationen über den Gesundheitszustand sind nicht zur automatisierten Datenverarbeitung zugelassen (§ 4 Absatz 5 i.V. mit Anlage 2 der VO-DV I - BASS 10-44 Nr. 2.1).
1.5 zu Absatz 5
1.5.1 Beantragen die Eltern die Zurückstellung des Kindes gemäß § 35 Absatz 3 SchulG, informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter diese über die Voraussetzungen für eine Zurückstellung und das weitere Verfahren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die untere Gesundheitsbehörde über die Antragstellung, unterrichtet darüber die Eltern und empfiehlt ihnen, bereits vorhandene Stellungnahmen von Fachärzten und Fachtherapeuten zur amtsärztlichen Untersuchung vorzulegen und die besuchte Kindertageseinrichtung des Kindes über den Zurückstellungsantrag zu informieren.
1.5.2 Bei der Anmeldung zur Grundschule bittet die Schule die Eltern um Angabe über die bisherige Sprachbiografie des Kindes (in der Familie gesprochene Sprache oder Sprachen und Sprachgebrauch).
1.5.3 Ist der Sprachstand nicht nach § 36 Absatz 2 SchulG festgestellt oder ergeben sich beim Anmeldegespräch der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft mit dem Kind Anhaltspunkte dafür, dass es die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, stellt die Schule seinen Sprachstand in einem standardisierten Verfahren fest. Dafür wählt sie eines der Verfahren aus, die das Ministerium empfiehlt. Die Teilnahme des Kindes an dem Verfahren ist verbindlich.
1.5.4 Vor der Entscheidung über die Teilnahme des Kindes an einem vorschulischen Sprachförderkurs (§ 36 Absatz 3 SchulG) gibt die Schule den Eltern die Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Sprachstandsfeststellung zu äußern.
1.5.5 Die Schule teilt den Eltern die Entscheidung über die verpflichtende Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs schriftlich mit und begründet sie.
1.5.6 Ein Kind, das eine Tageseinrichtung für Kinder besucht und dort an einer Maßnahme zur Sprachförderung in Deutsch teilnimmt, wird nicht zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtet.
1.5.7 Ein Kind kann auf Wunsch der Eltern in einen vorschulischen Sprachkurs aufgenommen werden, wenn genügend Teilnehmerplätze frei sind.
1.5.8 Kosten für Lernmittel und Fahrkosten bei der Teilnahme an einem vorschulischen Sprachkurs tragen die Eltern.
§ 2
Dauer des Besuchs der Grundschule
(1) Der Besuch der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre. Diese Regeldauer soll um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.
(2) Der Besuch der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch im dritten Jahr wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
VV zu § 2
2.2 zu Absatz 2
Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt.
Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet (§ 11 Absatz 2 SchulG). Die Schul-eingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in höchstens drei Jahren durchlaufen werden.
An Schulen, an denen die Schuleingangsphase nicht jahrgangsübergreifend geführt wird, kann die Klassenkonferenz bereits am Ende des ersten Schulbesuchsjahres auf Wunsch der Eltern in begründeten Einzelfällen entscheiden, dass ein Kind ein weiteres Jahr in Klasse 1 der Schuleingangsphase verbleibt. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere gegeben, wenn die Leistungen und Lernstrategien der Schülerin oder des Schülers erkennen lassen, dass die prozessbezogenen und inhaltsbezogenen Kompetenzerwartungen am Ende der Klasse 2 der Schuleingangsphase erst nach einer grundlegenden Vertiefung der Basiskompetenzen erreicht werden können.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern in der Klasse 2 der Schuleingangsphase verbleiben, wenn die Höchstverweildauer in der Schuleingangsphase noch nicht erreicht worden ist.
An Schulen, an denen die Schuleingangsphase jahrgangsübergreifend geführt wird, wird der Beschluss der Versetzungskonferenz, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, nicht vor dem zweiten Halbjahr der Klasse 2 der Schuleingangsphase getroffen. Dabei stellt die Schule sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler - unabhängig von der Verweildauer - die Schuleingangsphase im vertrauten Lernumfeld durchlaufen kann.
§ 3
Unterricht, Stundentafel
(1) Für den Unterricht gelten die Stundentafel (Anlage) sowie die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG) des Ministeriums. Er ist fächerübergreifend auszurichten. Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet.
(2) Der Förderunterricht soll allen Schülerinnen und Schülern zugute kommen. Er trägt dazu bei, dass auch bei Lernschwierigkeiten die grundlegenden Ziele erreicht werden. Er unterstützt besondere Fähigkeiten und Interessen.
(3) Für sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler gilt § 21 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, wird herkunftssprachlicher Unterricht angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen.
(5) Die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert den Unterricht so, dass die Schullaufbahn mit den Lebensverhältnissen der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist.
VV zu § 3
3.1 zu Absatz 1
3.1.1 Die Stundentafel gibt die Stundenanteile vor, die für die Fächergruppen und einzelne Fächer vorgesehen sind. Die zeitliche Aufteilung berücksichtigt die verbindlich festgelegten Aufgabenschwerpunkte der Lehrpläne sowie die Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler.
Die Stundentafel legt die Anzahl der Wochenstunden in den Fächern und Fächergruppen fest. Sie gibt eine für das ganze Schuljahr geltende Leitlinie zur Aufteilung der Gesamtstundenzahl an und gibt daher Gestaltungsfreiheit. Mit Zustimmung der Schulaufsicht können Schulen im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit bilinguale Angebote machen.
3.1.2 Die in den Lehrplänen für die Fächer Katholische Religionslehre und Evangelische Religionslehre in den Klassen 3 und 4 vorgesehenen Seelsorgestunde und evangelische Kontaktstunde sind außerunterrichtliche Veranstaltungen.
Die Schulen sollen sich mit den für sie in Betracht kommenden Kirchengemeinden in Verbindung setzen und ihre Bereitschaft zur Einführung dieser Stunden deutlich machen. Eines Beschlusses der Schulkonferenz gemäß § 65 Absatz 2 Nr. 6 SchulG bedarf es nicht.
Die Aufsicht während dieser Stunden obliegt der Schule. Sie wird von der oder dem von der jeweiligen Kirche Beauftragten wahrgenommen. Wird die Stunde an einem anderen Ort als der Schule durchgeführt, gilt für die Aufsicht auf dem Unterrichtsweg sowie an dem anderen Ort Entsprechendes.
Die Teilnahme an der Seelsorgestunde oder der evangelischen Kontaktstunde ist - unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht - freiwillig. Sie wird nicht im Zeugnis vermerkt. Einmal angemeldete Kinder sollten jedoch (bis zu einer Abmeldung) kontinuierlich an den Stunden teilnehmen.
Die Beauftragten der Kirchen, die die Stunde erteilen, können an den Sitzungen der jeweiligen Fachkonferenz teilnehmen. Absprachen mit den Religionslehrerinnen und Religionslehrern dienen der wechselseitigen Information.
3.4 zu Absatz 4
3.4.1 Herkunftssprachlicher Unterricht wird in den vom Ministerium zugelassenen Sprachen für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen erteilt. Die Eltern sind rechtzeitig über das Sprachangebot zu informieren.
3.4.2 Das wöchentliche Regelangebot kann bis auf drei Wochenstunden gekürzt werden, wenn aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen Lerngruppen mit weniger als 15 Schülerinnen und Schülern gebildet werden müssen oder personelle Gründe es erfordern.
3.4.3 Am Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die die sprachlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit teilnehmen. Die Schülerinnen und Schüler werden nicht getrennt nach Herkunftsländern unterrichtet.
3.4.4 Für die Teilnahme am herkunftsprachlichen Unterricht gilt im Übrigen der Runderlass „Herkunftssprachlicher Unterricht“ (BASS 13-61 Nr. 2).
§ 4
Individuelle Förderung
(1) Schülerinnen und Schüler werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. Das schulische Förderkonzept kann Maßnahmen der äußeren wie der inneren Differenzierung sowie zusätzliche Förderangebote umfassen.
(2) Sofern die Förderung in äußerer Differenzierung an die Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts tritt, erstreckt sie sich auf höchstens die Hälfte der wöchentlichen Unterrichtszeit und bedarf des vorherigen Einverständnisses der Eltern. Während der übrigen Zeit nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht ihrer oder seiner Klasse teil.
VV zu § 4
4.1 zu Absatz 1
4.1.1 Jede Grundschule erarbeitet ein durchgängiges schulisches Förderkonzept.
4.1.2 Das schuleigene Förderkonzept soll Aussagen enthalten:
zur Lernstandsdiagnostik,
zur Förderplanung,
zu den Anforderungen an die Unterrichtsorganisation.
4.1.3 Über die Grundstellen hinaus weist die untere Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des Landeshaushalts Schulen mit schwierigem sozialen Umfeld und Schulen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Förderbedarf zusätzliches Personal (Lehrerinnen und Lehrer, sozialpädagogische Fachkräfte) zu.
4.2 zu Absatz 2
4.2.1 Bei der Förderung in äußerer Differenzierung an Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts hält die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer für jedes Kind, das daran teilnimmt, Art, Dauer und Umfang in einem individuellen Förderplan fest. Der Förderunterricht gemäß § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
4.2.2 Die Schule holt das schriftliche Einverständnis der Eltern ein.
4.2.3 Ziel der Förderung in äußerer Differenzierung an Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts ist die erfolgreiche Teilnahme eines Kindes am gesamten Unterricht seiner Klasse. Deshalb dauert die Förderung in der Regel weniger als ein Schuljahr.
§ 5
Leistungsbewertung
(1) Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind nach Maßgabe der Lehrpläne kurze schriftliche Übungen zulässig. Schriftliche Arbeiten werden in den Klassen 3 und 4 in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch geschrieben.
(2) In der Schuleingangsphase werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne Noten bewertet, in den Klassen 3 und 4 mit Noten. Im Übrigen soll die Lehrerin oder der Lehrer eine Schülerin oder einen Schüler vor der Versetzung in die Klasse 3 an die Leistungsbewertung mit Noten heranführen; dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 6 Absatz 3 Satz 2 gefasst hat.
(3) Die Schulkonferenz kann beschließen, auf die Leistungsbewertung mit Noten in der Klasse 3 zu verzichten.
VV zu § 5
5.1 zu Absatz 1
Leistungsüberprüfungen im Fach Englisch basieren in erster Linie auf mündlichen, aber auch auf schriftlichen Verfahren. Schriftliche Arbeiten im Fach Englisch sind in Anzahl, Form und Inhalt der - gegenüber den Fächern Deutsch und Mathematik - geringeren Wochenstundenzahl anzupassen. Sie werden nicht benotet.
5.2 zu Absatz 2
5.2.1 Grundlage der Leistungsbewertung sind § 48 SchulG und die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG). Werden Noten erteilt, sollen sie durch förderliche, ermutigende und beratende Hinweise zum sinnvollen Weiterlernen ergänzt werden.
5.2.2 Um Schülerinnen und Schüler in den Monaten vor der Versetzung in die Klasse 3 an Noten heranzuführen, kann die stets erforderliche Leistungsbewertung ohne Noten durch Ziffernnoten ergänzt werden. Dies kann individuell zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen und auf einzelne erbrachte Leistungen beschränkt werden.
5.3 zu Absatz 3
Der Beschluss der Schulkonfererenz setzt einen Beschluss nach § 6 Absatz 3 Satz 2 voraus.
§ 6
Zeugnisse
(1) In der Schuleingangsphase und in der Klasse 3 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(2) Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase und in der Klasse 3 die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern.
(3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten für die Fächer. Die Schulkonferenz kann davon abweichend beschließen, auf Noten zu verzichten. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten ebenfalls Noten für die Fächer. Dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 5 Absatz 3 gefasst hat.
(4) Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer.
(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
VV zu § 6
6.1.1 Alle Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse in deutscher Sprache mit den in der Anlage festgelegten Angaben. Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Zeugnisse.
6.1.2 Aussagen zu Deutsch als Zweitsprache und zum herkunftssprachlichen Unterricht sind unter „Bemerkungen“ einzutragen.
6.1.3 Die Zeugnisse der Kinder von beruflich Reisenden werden von der jeweiligen Stammschule unter Verwendung der Eintragungen im Schultagebuch und ergänzender Berichte der Stützpunktschulen ausgestellt.
6.1.4 Für Zeugnisse gilt außerdem § 49 SchulG. Sie werden im Laufe der letzten Unterrichtswoche ausgegeben. Die Eltern erhalten hierbei die Gelegenheit zu einem Gespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, an dem auch die Schülerin oder der Schüler teilnehmen kann.
6.1.5 Den Schulen wird empfohlen, in Klasse 3 einen der Sprechtage (§ 9 Absatz 3 ADO-BASS 21-02 Nr. 4) zum Ende des ersten Schulhalbjahres durchzuführen.
Soweit der Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (BASS 14-01 Nr. 1) angewandt wird, kann im Fach Deutsch auf die Benotung der Teilbereiche Lesen und/oder Rechtschreiben verzichtet werden.
6.4 zu Absatz 4
Die Verwaltungsvorschrift 6.3 zu Absatz 3 gilt entsprechend.
6.5 zu Absatz 5
Rückmeldungen zum Arbeits- und Sozialverhalten der Kinder an die Eltern sind eine wesentliche Grundlage der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft in der Grundschule. Es wird empfohlen, in allen Zeugnissen Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufzunehmen.
§ 7
Versetzung
(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr über. Der Übergang in die Klassen 3, 4 und 5 beruht auf einer Versetzung.
(2) Die Grundschule hat ihren Unterricht so zu gestalten, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Erkannte Lern- und Leistungsdefizite sollen durch entsprechende Förderung bis zur Versetzungsentscheidung unter Einbeziehung der Eltern behoben werden.
(3) Die Versetzungskonferenz beschließt nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag,
1. eine Schülerin oder einen Schüler vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 zu versetzen, wenn sie oder er dafür geeignet ist,
2. dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, wenn sie oder er noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie oder er wird auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, erhalten zum Ende des Schuljahres ebenfalls eine individuelle Lern- und Förderempfehlung.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern im Verlauf des Schuljahres von der Klasse 3 in die Schuleingangsphase, von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen.
VV zu § 7
7.2 zu Absatz 2
Lern- und Förderempfehlungen (§ 50 Absatz 3 SchulG) werden erstmals zum Halbjahr des zweiten Schulbesuchsjahres erteilt. Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Empfehlungen.
Die Lern- und Förderempfehlung richtet sich an die Eltern, die Schülerin oder den Schüler und an die Schule selbst. Sie wird schriftlich erteilt und ist nicht Bestandteil eines Zeugnisses. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer erläutert sie bei Bedarf mündlich.
Lern- und Förderempfehlungen beschreiben die Minderleistungen und zeigen Wege auf, diese zu beheben. Hierzu können Vereinbarungen der Schule mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern gehören.
Außerdem sind die Eltern in Anlehnung an § 50 Absatz 4 SchulG in der Regel 10 Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich zu informieren, wenn die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist.
7.4 zu Absatz 4
7.4.1 Die Schule berücksichtigt positive Leistungen im herkunftssprachlichen Unterricht im Rahmen der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers. Die Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht erhält die Gelegenheit, sich zu äußern.
7.4.2 Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 SchulG.
7.4.3 Neben der Versetzung von der Klasse 1 der Schuleingangsphase in die Klasse 3 gemäß Absatz 3 Nr. 1 sind Vorversetzungen (§ 50 Absatz 1 Satz 2 SchulG) nach der Klasse 2 der Schuleingangsphase in die Klasse 4 und von der Klasse 3 in die Klasse 5 möglich.
Bei einer Vorversetzung von der Klasse 3 in die Klasse 5 bedarf es keiner Schulformempfehlung.
7.5 zu Absatz 5
Der Rücktritt ist der Nichtversetzung vorzuziehen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer berät die Eltern mit diesem Ziel. Auf Antrag der Eltern entscheidet die Versetzungskonferenz der abgebenden Klasse.
Ein Kind, das drei Jahre die Schuleingangsphase besucht hat, kann nicht aus der Klasse 3 in die Schuleingangsphase zurücktreten.
§ 8
Übergang
(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot.
(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.
(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin werden die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule und Sekundarschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.
(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.
VV zu § 8
8.2 zu Absatz 2
Die Ergebnisse des Gesprächs sind in einem Vermerk festzuhalten.
8.3 zu Absatz 3
Personen mit dem Geschlecht „divers“ und ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Empfehlungen.
Der nachfolgende § 8a gilt nur im Schuljahr 2020/2021. |
§ 8a
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021 zu
Wiederholungen, Dauer des Besuchs der Grundschule
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die Klasse 3 oder 4 freiwillig wiederholen, wenn sie oder er nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz nach Beratung der Eltern durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer.
(2) Aufgrund von Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten kann abweichend von § 2 Absatz 1 die Regeldauer des Besuchs der Grundschule um bis zu zwei Jahre überschritten werden. Dies ist zu dokumentieren.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.4
Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur AO-GS: |
Anlage zur Verordnung Stundentafel (auslaufend) | |||||
Unterrichtsfächer | Gesamtunterrichtszeit in Wochenstunden für die | ||||
Schuleingangsphase | Klasse 3 25-26 | Klasse 4 26-27 | |||
1. Jahr: 21-22 | 2. Jahr: 22-23 | ||||
davon | |||||
Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Förderunterricht | 12 | 14-15 | 15-16 | ||
Kunst, Musik | 3-4 | 4 | 4 | ||
Englisch | 21 | 2 | 2 | ||
Religionslehre | 2 | 2 | 2 | ||
Sport | 3 | 3 | 3 | ||
Der Unterricht ermöglicht während des gesamten Bildungsgangs die Begegnung mit Sprachen. | |||||
1) Beginnend im 2. Halbjahr des 1. Jahres | |||||
Stundentafel Grundschule (ab Schuljahr 2021/2022 neu ab Klasse 1) | ||||
Anlage zur Verordnung Stundentafel | ||||
Unterrichtsfächer | Gesamtunterrichtszeit in Wochenstunden für die | |||
Schuleingangsphase | Klasse 3 25-26 | Klasse 4 26-27 | ||
1. Jahr: 21-22 | 2. Jahr: 22-23 | |||
davon | ||||
Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Förderunterricht | 13 | 14 | 13-14 | 14-15 |
Kunst, Musik | 3-4 | 3-4 | 4 | 4 |
Englisch | - | - | 3 | 3 |
Religionslehre | 2 | 2 | 2 | 2 |
Sport | 3 | 3 | 3 | 3 |
Der Unterricht ermöglicht während des gesamten Bildungsgangs die Begegnung mit Sprachen. | ||||
Zusätzlich: Herkunftssprachlicher Unterricht im Umfang von in der Regel 5 Wochenstunden. Anmerkung: Von der für die einzelnen Fächer oder Fächergruppen angegebenen Anzahl der Schülerwochenstunden kann die Schule in begründeten Fällen geringfügig abweichen. | ||||
Die Zeugnisse enthalten folgende Angaben:
- Name und amtliche Bezeichnung der Schule
- Name und Geburtsdatum des Kindes, Schulbesuchsjahr in der Schuleingangsphase oder besuchte Klasse, Schuljahr
- Entschuldigt und unentschuldigt versäumte Stunden
- Auf den Zeugnissen ist die amtliche Schulnummer anzugeben.
In der Schuleingangsphase:
- Aussagen über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern
- Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten (gemäß Beschluss Schulkonferenz nach § 49 Absatz 2 SchulG)
- Vermerk über den Verbleib in der Schuleingangsphase oder Versetzungsvermerk in die Klasse 3 (beim Versetzungszeugnis)
- Im Versetzungszeugnis in die Klasse 3: soweit kein Beschluss der Schulkonferenz nach § 6 Absatz 3 vorliegt, zusätzlich Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben
- Die Notenstufen für die Bewertung in den Fächern gemäß § 48 Absatz 3 SchulG
In Klasse 3:
- Aussagen über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern
- Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben; soweit kein Beschluss der Schulkonferenz nach § 6 Absatz 3 vorliegt
- Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten (gemäß Beschluss Schulkonferenz nach § 49 Absatz 2 SchulG)
- Die Notenstufen für die Bewertung in den Fächern gemäß § 48 Absatz 3 SchulG
Am Ende der Klasse 3 zusätzlich:
- Versetzungsvermerk
In Klasse 4:
- Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben
- Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten (gemäß Beschluss Schulkonferenz nach § 49 Absatz 2 SchulG)
- Die Notenstufen für die Bewertung in den Fächern gemäß § 48 Absatz 3 SchulG
Am Ende der Klasse 4 zusätzlich:
- Versetzungsvermerk
- Im Halbjahreszeugnis eine begründete Schulformempfehlung, die wie folgt gestaltet ist:
Anlage Schulformempfehlung
Sowie in allen Klassen:
- Bemerkungen: _________________________________________
- Die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung enthalten die in den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (VVzAO-SF) bestimmten Formulierungen.
- In den Fällen der VV 6.3 und der VV 6.4 ist eine Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) nach dem RdErl. d. Kultusministeriums v. 19.07.1991 (BASS 14-01 Nr. 1) in das Zeugnis aufzunehmen.
- u.a. Begründung der für die Schullaufbahn bedeutsamen Maßnahmen wie z.B. Wiederholung, Rücktritt, Vorversetzung,
- Angaben zum Beispiel zu Deutsch als Zweitsprache, Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Wettbewerben
- Angaben zu herkunftssprachlichem Unterricht
- Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement in der Schule, sofern solche Angaben aufgenommen werden sollen
- Datum des Konferenzbeschlusses
- Ort und Datum der Ausstellung des Zeugnisses
- Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertretung und der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers
- Dienstsiegel
- Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern
- bei Zeugnissen am Ende des Schuljahres: Wiederbeginn des Unter-richts (Datum und Uhrzeit)
Rechtsbehelfsbelehrung nach folgendem Muster:
Gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der
____________________ (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder
zur Niederschrift zu erheben.
1 Die Änderungen durch diese Verordnung treten zum 01.08.2022 in Kraft. Die entsprechenden Anpassungen in den Verwaltungsvorschriften treten ebenfalls zum 01.08.2022 in Kraft.
2 Der Text der Rechtsverordnung ist halbfett gedruckt. Hinter den Paragraphen der RechtsVO sind jeweils unmittelbar die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (in Normalschrift) abgedruckt. Die Verwaltungsvorschriften beziehen sich entweder auf den gesamten Paragraphen oder auf einzelne Absätze. Die Absätze sind in der RechtsVO durch Einklammern einer Zahl, z. B. (1), gekennzeichnet.
3 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 06.12.2022 (ABl. NRW. 12/22); RdErl. v. 23.03.2022 (ABl. NRW. 04/22); RdErl. v. 11.05.2021 (ABl. NRW. 06/21); RdErl. v. 09.10.2020 (ABl. NRW. 11/2020); RdErl. v. 28.06.2019 (ABl. NRW. 08/19); RdErl. v. 01.06.2016 (ABl. NRW. 07-08/16 S. 63); RdErl. v. 17.07.2015 (ABl. NRW. S. 360); RdErl. v. 16.05.2014 (ABl. NRW. S. 289); RdErl. v. 18.06.2012 (ABl. NRW. S. 382); RdErl. v. 12.07.2011 (ABl. NRW. S. 436); RdErl. v. 15.11.2008 (ABl. NRW. S. 572); RdErl. v. 20.06.2008 (ABl. NRW. S. 349); RdErl. v. 19.03.2007 (ABl. NRW. S. 209); RdErl. v. 15.09.2006/02.10.2006 (ABl. NRW. S. 407)
4 Das Datum bezieht sich auf die Verordnung in der ursprünglichen Fassung. Die vorliegende Fassung ist am 01.08.2022 (GV. NRW. 2022 S. 405) in Kraft getreten.