10-41 Nr. 7
Amtliche Schuldaten
und weitere statistische Erhebungen;
Erhebungsverfahren und Datenbereitstellung
RdErl. d. Ministeriums
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
v. 14.12.1999 (ABl. NRW. 1 01/00 S. 2)1
Die Erhebung der Amtlichen Schuldaten erfolgt durch automatisierte Datenübermittlung.
Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten der Lehrkräfte ist die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) vom 22. Juli 1996 (BASS 10-41 Nr. 6.1).
1 Amtliche Schuldaten
Die Erhebung der Daten erfolgt zur Stellenbedarfsermittlung, zur Ermittlung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs, zur Gewinnung von Planungsdaten, für Zwecke der allgemeinen Schulaufsicht sowie zur Erstellung von Statistiken.
1.1 Erhebung zum Schuljahreswechsel
Die Erhebung zum Schuljahreswechsel umfasst Daten zum Verbleib der Schülerinnen und Schüler des abgelaufenen Schuljahres einschließlich der Abiturfachkombinationen und Abiturdurchschnittsnoten. Außerdem wird ein Teil der Klassendaten der bevorstehenden Haupterhebung (Schüleranzahl je Klasse) vorab als sogenannte Schnellmeldung erhoben.
1.2 Haupterhebung
Die Haupterhebung wird zum Schuljahresbeginn durchgeführt und bezieht sich auf die Kalenderwoche, in die der 15. Oktober fällt. Falls der 15. Oktober in eine Kalenderwoche mit einem oder mehreren schulfreien Tagen fällt, ist für die Haupterhebung von einer Kalenderwoche mit regulärem Schulbetrieb auszugehen. Im Wesentlichen werden Lehrerdaten, Unterrichtsdaten, Klassendaten und Schuleckdaten erhoben.
1.3 Halbjahreserhebung
Die Halbjahreserhebung kann zum Stichtag 1. Februar an Berufskollegs und Weiterbildungskollegs durchgeführt werden. Erhoben wird die aktuelle Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse. Ob eine Erhebung durchgeführt wird, gibt das Ministerium rechtzeitig bekannt.
2 Andere Erhebungen
Andere als die unter Nr. 1 genannten Erhebungen müssen vom Ministerium genehmigt werden. Für die Durchführung empirischer Untersuchungen und Befragungen in Schulen gilt der Runderlass vom 15.07.1996 (BASS 10-45 Nr. 2).
3 Umsetzung
Die organisatorische Vorbereitung sowie die fristgerechte Abwicklung der Erhebungsverfahren liegt in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen.
Der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) führt die Erhebungen technisch als Auftragsarbeit des Ministeriums durch. Der IT.NRW stimmt den Terminplan für die Erhebungen und Datenbereitstellungen eines Schuljahres mit den Bezirksregierungen und dem Ministerium ab.
Die Bezirksregierungen informieren die Schulen und Schulämter über die Erhebungstermine und die Teilnahme.
4 Datenbereitstellung
Nach Abschluss jeder Erhebung stellt der IT.NRW die jeweiligen Daten unverzüglich bereit.
Für Schulaufsichtsbehörden geschieht dies in den zentralen Dialoganwendungen einschließlich der Stellenbedarfs- und Stellenbesetzungsberechnungen.
Schulträger können sich bezüglich der Bereitstellung der für sie relevanten Daten an den IT.NRW, Mauerstraße 51, 40476 Düsseldorf, wenden.
Die Kirchen erhalten den sogenannten Kirchendatensatz.
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 27.05.2015 (ABl. NRW. 07-08/15 S. 353)