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Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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Bezirksregierung
Adressen
obere Schulaufsichtsbehörde (§ 88 Abs. 2 SchulG)
zuständig für das Feststellungsverfahren (fachliche Eignungsprüfung für Lehrkräfte an Ersatzschulen) - (§ 5 Abs. 9 ESchVO)
zuständig für die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen, Lehramtsbefähigungen
zuständig für die Aufgaben des Prüfungsausschussvorsitzenden an Bundeswehrfachschulen
Zuständigkeit nach der Landeshaushaltsordnung
Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht (§ 2 ZustVOSchAuf)