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Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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Alphabetischer Index
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B
BE
Benotung
bei der Sprachprüfung für ausgesiedelte und ausländische Schülerinnen und Schüler (Nr. 9)
bei Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschicht (Nr. 6)
Berücksichtigung der sprachlichen Richtigkeit bei der Notengebung (§ 13 Abs. 2 APO-GOSt)
Berücksichtigung der sprachlichen Richtigkeit bei der Notengebung (§ 6 Abs. 6 APO-S I)
des Herkunftssprachlichen Unterrichts
Note im Fach Deutsch bei Lese-Rechtschreibschwäche
rechtliche Grundlage (§ 48 SchulG)
Verzicht auf Noten (§§ 5 Abs. 2 , 6 Abs. 3 AO-GS)