Bestimmungen
zur Lernmittelfreiheit
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 24.05.2005 (ABl. NRW. S. 226, ber. 07/05 S. 262)1
1.1 Schulen im Sinne des § 96 Absatz 1 SchulG (BASS 1-1) sind die in § 6 Absatz 3 und 4 SchulG genannten öffentlichen Schulen sowie die genehmigten und vorläufig erlaubten Ersatzschulen gemäß § 101 Absatz 1 und 2 SchulG. Alle Schülerinnen und Schüler dieser Schulen nehmen unabhängig von ihrem Wohnort an der Lernmittelfreiheit teil (Schulortprinzip). Lernmittelfreiheit wird nicht gewährt an anerkannten Ergänzungsschulen im Sinne des § 118 SchulG, freien Unterrichtseinrichtungen gemäß § 119 SchulG sowie an den in § 6 Absatz 2 Satz 3 SchulG genannten Schulen und Einrichtungen.
1.2 Für Schülerinnen und Schüler, die wegen Fehlens entsprechender Schulen im Lande außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegene Schulen besuchen müssen (spezielle länderübergreifende Förderschulen, Bezirks- oder Landesfachklassen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler in Splitterberufen), gilt diese Schule als nächstgelegene Schule im Sinne des § 96 Absatz 4 SchulG. Für sonstige Schülerinnen und Schüler, die eine Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (Pendler), wird auf die zur Schülerfahrkostenerstattung getroffene Erlassregelung (BASS 11-04 Nr. 1) verwiesen. Der Antrag auf Erstattung der entstandenen Lernmittelkosten ist an die Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der Hauptwohnsitz liegt. Der Antrag ist unverzüglich zu Beginn des jeweiligen Erstattungszeitraumes (Schuljahr, Kurs, Unterrichtsblock) zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Antragstellung bis zu drei Monaten nach Ende des Erstattungszeitraumes zulässig.
1.3 Die Gemeinde erstattet die verauslagten Kosten bis zur Höhe des Durchschnittsbetrages abzüglich des Eigenanteils und fordert die Kosten von der zuständigen Bezirksregierung zur Erstattung an.
2.1 Lernmittel sind die im Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 03.12.2003 (BASS 16-01 Nr. 2) genannten Schulbücher und andere Medien. Zu den Lernmitteln gehören auch spezifische Lernmittel für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die ihnen zur Erreichung der Lernziele im Sinne der Unterrichtsvorgaben in die Hand gegeben werden. Diese können erforderlichenfalls auch in der Schule selbst gefertigt werden. Der Schulträger stellt die erforderlichen Lernmittel in Höhe des um den Eigenanteil der Eltern verminderten Durchschnittsbetrages bereit. Diese Lernmittel werden an die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich ausgeliehen.
2.2 Keine Lernmittel sind Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Diese sind erforderlichenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung von den Eltern zu beschaffen. Hierzu zählen insbesondere:
2.3 Bei der Erstattung von Kopierkosten ist wie folgt zu unterscheiden:
3.1 Der Schulträger, bei staatlichen Schulen die obere Schulaufsichtsbehörde, stellt im Rahmen der in der VO zu § 96 Absatz 5 SchulG festgesetzten Durchschnittsbeträge abzüglich des für die Eltern festgesetzten Eigenanteils die Beschaffung der Lernmittel so rechtzeitig sicher, dass die Schülerinnen und Schüler zum Schuljahresbeginn im Besitz ihrer Lernmittel sind. Der Durchschnittsbetrag ist ein durchschnittlicher Rechnungsbetrag, der einheitlich für die Klassen/Jahrgangsstufen einer Stufe festgesetzt ist. Er bestimmt die Aufwendungen, die zusätzlich zu dem vorhandenen Bestand einer Schule an wieder auszuleihenden Lernmitteln in einem Schuljahr durchschnittlich erforderlich sind. Als Rechnungsbetrag begründet er für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler einer Klasse keinen Anspruch in der festgesetzten Höhe. Das bedeutet, dass ein notwendiger höherer Lernmittelbedarf einer Klasse (z.B. Eingangsklasse) durch Unterschreitung des Durchschnittsbetrages in anderen Klassen einer Stufe auszugleichen ist. Insgesamt darf der Aufwand aller Klassen einer Stufe die Höhe des Gesamtbetrages einer Stufe (Schülerinnen und Schüler x Durchschnittsbetrag) nicht überschreiten. Es ist auch möglich, darüber hinaus einen Ausgleich innerhalb der Schule vorzunehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den stufen- bzw. schulinternen Ausgleich sicher.
3.2 Die bei der Beschaffung erzielten Vergünstigungen (z.B. Mengenrabatte durch Sammelbestellungen) fließen dem Kostenträger zu.
4 Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die Benutzung neuartiger Lernmittel frühzeitig von der Lehrkraft zu unterrichten.
Dies gilt insbesondere auch für die Information über Lernmittel in den Fächern, die das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz) in besonderer Weise berühren (z.B. Biologiebücher mit sexualkundlichem Inhalt).
5.1 Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, Lernmittel in Höhe des Eigenanteils, der ein Drittel des in der VO zu § 96 Absatz 5 SchulG jeweils festgesetzten Durchschnittsbetrages beträgt, auf eigene Kosten zu beschaffen. Preisbedingte Unterschreitungen des Eigenanteils sind nur zulässig, wenn sie sich im geringen Umfang halten. Eine Überschreitung des Eigenanteils in geringem Umfang ist zulässig, wenn sie innerhalb einer Schulstufe durch Unterschreitung im vorausgegangenen oder nachfolgenden Schuljahr ausgeglichen wird. Es bleibt unbenommen, Lernmittel auch gebraucht zu erwerben.
5.2 Sind Eltern von der Beschaffung im Rahmen des Eigenanteils ausgenommen, trägt der Schulträger auch insoweit die Aufwendungen.
5.3 Nach einem Wechsel der Schule während des Schuljahres ist die Schülerin oder der Schüler mit den an der aufnehmenden Schule erforderlichen Lernmitteln auszustatten. Ein erneuter Eigenanteil entfällt.
6 Ausgeliehene Lernmittel sind Eigentum des Schulträgers; sie sind zu inventarisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind auf ihre Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und Rückgabe in gebrauchsfähigem Zustand ausdrücklich hinzuweisen. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder Verlust kann zu einer Verpflichtung zum Schadensersatz führen.
7 Zu freiwilligen Leistungen in geringem Umfang können Eltern nur gebeten werden, wenn dies zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs erforderlich ist.