Zu BASS 16-01 Nr. 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
Vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464)
Auf Grund des § 96 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:
Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz vom 12. April 2005 (GV. NRW. S. 419, ber. S. 612), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juli 2015 (GV. NRW. S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„§ 2
Allgemein bildende Schulen
Für die allgemein bildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
Hauptschule, Realschule, | ||
(1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 141 Euro festgesetzt.
§ 4
Orte sonderpädagogischer Förderung
(1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
4. Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung | ||
6. Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen | ||
8. Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung | ||
1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten,
gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.
(3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.
Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „44,- €“ durch die Angabe „57 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „17,- €“ durch die Angabe „21 Euro“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge gelten mit Wirkung ab dem Schuljahr 2021/2022.