Die VO zu § 96 Absatz 5 SchulG gibt den finanziellen Rahmen vor, um eine angemessene Lernmittelausstattung in den Schulen zu sichern. Die mit Änderungsverordnung vom 16. Juni 2020 festgesetzten Durchschnittsbeträge für Lernmittel sind an die Preissteigerungen der letzten Jahre angepasst worden und gelten mit Wirkung ab dem Schuljahr 2021/2022. Die Durchschnittsbeträge sind als Höchstbeträge angelegt. |
Zweite Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
Vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464)
Auf Grund des § 96 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz vom 12. April 2005 (GV. NRW. S. 419, ber. S. 612), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juli 2015 (GV. NRW. S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„§ 2
Allgemein bildende Schulen
Für die allgemein bildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Primarstufe Grundschule | bis zu 48 €, |
2. Sekundarstufe I Hauptschule, Realschule, | bis zu 102 €, |
3. Sekundarstufe II Gymnasiale Oberstufe | bis zu 93 €. |
§ 3
Berufskolleg
(1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Berufsschule Fachklassen duales System - grundsätzlich | bis zu 99 €, |
- Stufenausbildung | bis zu 150 €, |
- neugeordnete Berufe | bis zu 150 €, |
- Ausbildungsvorbereitung Teilzeit | bis zu 69 €, |
- Ausbildungsvorbereitung Vollzeit | bis zu 102 €, |
2. Berufsfachschule - einjährig | bis zu 141 €, |
- zweijährig | bis zu 213 €, |
- dreijährig | bis zu 303 €, |
3. Fachoberschule | bis zu 195 €, |
4. Fachschule | bis zu 291 €, |
- Aufbaubildungsgang | bis zu 78 €, |
5. Lehrgänge | bis zu 78 €. |
(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 141 Euro festgesetzt.
§ 4
Orte sonderpädagogischer Förderung
(1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Förderschulkindergarten | bis zu 30 €, |
2. Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen Klassen 1 bis 4 | bis zu 48 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 102 €, |
3. Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache Klassen E und 1 bis 4 | bis zu 48 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 102 €, |
4. Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Klassen 1 bis 4 | bis zu 48 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 102 €, |
5. Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation Klassen E und 1 bis 4 | bis zu 48 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 102 €, |
6. Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen a) Blinde Schülerinnen und Schüler Klassen E und 1 bis 4 | bis zu 150 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 354 €, |
b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung Klassen E und 1 bis 4 | bis zu 66 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 195 €, |
7. Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung | bis zu 48 €, |
8. Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Klassen E und 1 bis 4 | bis zu 48 €, |
Klassen 5 bis 10 | bis zu 102 €. |
(2) Für
1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten,
2. das Gemeinsame Lernen
gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.
(3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.
§ 5
Weiterbildungskollegs
Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Abendrealschule | bis zu 138 €, |
- Vorkurs | bis zu 48 €, |
2. Abendgymnasium | bis zu 99 €, |
- Vorkurs | bis zu 48 €, |
3. Kolleg | bis zu 138 €, |
- Vorkurs | bis zu 60 €.“ |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „44,- €“ durch die Angabe „57 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „17,- €“ durch die Angabe „21 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge gelten mit Wirkung ab dem Schuljahr 2021/2022.
ABl. NRW. 07/2020
1 Tag der Verkündung: 30. Juni 2020 (GV. NRW. 26/2020 S. 464)