Die seit Dezember 2022 geltenden Mehrarbeitsvergütungssätze werden zum 1. November 2024 und 1. Februar 2025 wie folgt erhöht: | |||
Fallgruppen | Vergütungssatz | Vergütungssatz | Vergütungssatz |
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 | 21,24 € | 22,25 € | 23,47 € |
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 | 26,32 € | 27,57 € | 29,09 € |
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 | 31,25 € | 32,74 € | 34,54 € |
§ 4 Abs. 3 Nr. 4, 5 | 36,54 € | 38,28 € | 40,39 € |
Zu BASS 21-22 Nr. 22
Vergütung
der Mehrarbeit und
des nebenamtlichen Unterrichts
im Schuldienst; Anpassung der Vergütungssätze;
Änderungen
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 3. Dezember 2024
Bezug:
Runderlass des Kultusministeriums vom 22. August 1980 (GABl. NW. S. 507)
1
Artikel 1
Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 28. Oktober 2019 (ABl. NRW. 12/19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt I. wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 in Abschnitt I. wird wie folgt gefasst:
b) Die Nummern 1 bis 3.13.2 der Tabelle 1 werden wie folgt gefasst: „
Vergütung | |
| gemäß MVerg |
1 Lehrkräfte an Grundschulen und Hauptschulen | |
Beamtinnen und Beamte | |
1.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 27,57 € |
1.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 22,25 € |
Tarifbeschäftigte | |
1.3 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2 | 27,57 € |
1.4 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung | 27,57 € |
1.5 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen. (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.) | 27,57 € |
1.6 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 1.3 bis 1.5 erfasst werden 1.6.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder 9 | 22,25 € |
1.6.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6 | 17,43 € |
2 Lehrkräfte an Realschulen und Förderschulen | |
Beamtinnen und Beamte | |
2.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist | 32,74 € |
2.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 27,57 € |
2.3 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 22,25 € |
Tarifbeschäftigte | |
2.4 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 Eingangsamt ist | 32,74 € |
2.5 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2 | 27,57 € |
2.6 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung | 32,74 € |
2.7 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechen den wissenschaftlichen Fach erteilen | 32,74 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.) |
|
2.8 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen | 27,57 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.) |
|
2.9 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 2.4 bis 2.8 erfasst werden |
|
2.9.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, 10 oder 9 | 22,25 € |
2.9.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6 | 17,43 € |
3 Lehrkräfte an Gymnasien und Berufskollegs | |
Beamtinnen und Beamte | |
3.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst zugeordnet ist | 38,28 € |
3.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst zugeordnet ist | 32,74 € |
3.3 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 27,57 € |
3.4 Oberschullehrerinnen und -lehrer und Fachoberschullehrerinnen und -lehrer | 32,74 € |
3.5 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 22,25 € |
Tarifbeschäftigte | |
3.6 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst Eingangsamt ist | 38,28 € |
3.7 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst Eingangsamt ist | 32,74 € |
3.8 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist | 27,57 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Sportlehrerinnen/Diplom-Sportlehrer.) |
|
3.9 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung | 38,28 € |
3.10 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen | 38,28 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst oder Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.) |
|
3.11 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen, | 32,74 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.) |
|
3.12 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen | 27,57 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.) |
|
3.13 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 3.6 bis 3.12 erfasst werden |
|
3.13.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, 10 oder 9 | 22,25 € |
3.13.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6 | 17,43 € |
_________ 2) § 93 a LVO ist ab 16.04.1981 außer Kraft getreten. Die LVO ist gültig in der Neufassung vom 21. Juni 2016 (SGV. NRW. 20301) | |
Tabelle 1: Vergütungssätze für Mehrarbeit/nebenamtlichen Unterricht
“.
2. In Nummer 1 des Abschnitts II. wird die Angabe „25,60 €“ durch die Angabe „27,57 €“, die Angabe „30,40 €“ durch die Angabe „32,74 €“ und die Angabe „20,66 €“ durch die Angabe „22,25 €“ ersetzt.
3. In Nummer 2 des Abschnitts II. wird die Angabe „25,60 €“ durch die Angabe „27,57 €“, die Angabe „30,40 €“ durch die Angabe „32,74 €“, die Angabe „35,54 € durch die Angabe „38,28 €“ und die Angabe „20,66 €“ durch die Angabe „22,25 €“ ersetzt.
Artikel 2
Der Bezugserlass, der zuletzt durch Artikel 1 dieses Runderlasses geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt I. wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1. November 2024“ durch die Angabe „1. Februar 2025“ ersetzt.
b) Die Nummern 1 bis 3.13.2 der Tabelle 1 werden wie folgt gefasst:„
Vergütung | |
| gemäß MVerg |
1 Lehrkräfte an Grundschulen und Hauptschulen | |
Beamtinnen und Beamte | |
1.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 29,09 € |
1.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 23,47 € |
Tarifbeschäftigte | |
1.3 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2 | 29,09 € |
1.4 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung | 29,09 € |
1.5 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen. (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.) | 29,09 € |
1.6 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 1.3 bis 1.5 erfasst werden 1.6.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder 9 | 23,47 € |
1.6.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6 | 18,39 € |
2 Lehrkräfte an Realschulen und Förderschulen | |
Beamtinnen und Beamte | |
2.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist | 34,54 € |
2.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 29,09 € |
2.3 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 23,47 € |
Tarifbeschäftigte | |
2.4 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 Eingangsamt ist | 34,54 € |
2.5 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2 | 29,09 € |
2.6 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung | 34,54 € |
2.7 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechen den wissenschaftlichen Fach erteilen | 34,54 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.) |
|
2.8 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen | 29,09 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.) |
|
2.9 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 2.4 bis 2.8 erfasst werden |
|
2.9.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, 10 oder 9 | 23,47 € |
2.9.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6 | 18,39 € |
3 Lehrkräfte an Gymnasien und Berufskollegs | |
Beamtinnen und Beamte | |
3.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst zugeordnet ist | 40,39 € |
3.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst zugeordnet ist | 34,54 € |
3.3 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 29,09 € |
3.4 Oberschullehrerinnen und -lehrer und Fachoberschullehrerinnen und -lehrer | 34,54 € |
3.5 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist | 23,47 € |
Tarifbeschäftigte | |
3.6 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst Eingangsamt ist | 40,39 € |
3.7 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst Eingangsamt ist | 34,54 € |
3.8 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist | 29,09 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Sportlehrerinnen/Diplom-Sportlehrer.) |
|
3.9 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung | 40,39 € |
3.10 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen | 40,39 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst oder Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.) |
|
3.11 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen | 34,54 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.) |
|
3.12 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen | 29,09 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.) |
|
3.13 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 3.6 bis 3.12 erfasst werden |
|
3.13.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, 10 oder 9 | 23,47 € |
3.13.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6 | 18,39 € |
_________ 2) § 93 a LVO ist ab 16.04.1981 außer Kraft getreten. Die LVO ist gültig in der Neufassung vom 21. Juni 2016 (SGV. NRW. 20301) | |
Tabelle 1: Vergütungssätze für Mehrarbeit/nebenamtlichen Unterricht
“.
c) In Nummer 6.2 wird die Angabe „21,24 €“ durch die Angabe „22,25 €“ ersetzt.
2. In Nummer 1 des Abschnitts II. wird die Angabe „27,57 €“ durch die Angabe „29,09 €“, die Angabe „32,74 €“ durch die Angabe „34,54 €“ und die Angabe „22,25 €“ durch die Angabe „23,47 €“ ersetzt.
3. In Nummer 2 des Abschnitts II. wird die Angabe „27,57 €“ durch die Angabe „29,09 €“, die Angabe „32,74 €“ durch die Angabe „34,54 €“, die Angabe „38,28 €“ durch die Angabe „40,39 €“ und die Angabe „22,25 €“ durch die Angabe „23,47 €“ ersetzt.
2
Der Artikel 1 dieses Runderlasses tritt mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft.
Der Artikel 2 dieses Runderlasses tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.