21-22 Nr. 22
Vergütung der Mehrarbeit
und des nebenamtlichen Unterrichts
im Schuldienst;
Vergütungssätze
Runderlass des Kultusministeriums
Vom 22. August 1980 (GABl. NW. S. 507)1
I.
Mehrarbeit im Schuldienst
Gemäß § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Gesetz vom 09.11.2004 (BGBl. I. S. 2774)2 geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.06.2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 342) erhöhen sich die Stundensätze für die Vergütung von Mehrarbeit zum 1. Dezember 2022.
Vergütung | |
---|---|
| gemäß MVerg |
1 Lehrkräfte an Grundschulen und Hauptschulen | |
Beamtinnen und Beamte | |
1.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, | 26,32 € |
1.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, | 21,24 € |
Tarifbeschäftigte | |
1.3 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2 | 26,32 € |
1.4 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung | 26,32 € |
1.5 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen. (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.) | 26,32 € |
1.6 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 1.3 bis 1.5 erfasst werden, 1.6.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder 9 | 21,24 € |
1.6.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6 | 16,64 € |
2 Lehrkräfte an Realschulen und Förderschulen | |
Beamtinnen und Beamte | |
2.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, | 31,25 € |
2.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, | 26,32 € |
2.3 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, | 21,24 € |
Tarifbeschäftigte | |
2.4 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 Eingangsamt ist, | 31,25 € |
2.5 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2 | 26,32 € |
2.6 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung | 31,25 € |
2.7 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechen den wissenschaftlichen Fach erteilen | 31,25 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.) |
|
2.8 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen, | 26,32 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.) |
|
2.9 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 2.4 bis 2.8 erfasst werden, |
|
2.9.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, 10 oder 9 | 21,24 € |
2.9.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6 | 16,64 € |
3 Lehrkräfte an Gymnasien und Berufskollegs | |
Beamtinnen und Beamte | |
3.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst zugeordnet ist, | 36,54 € |
3.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst zugeordnet ist, | 31,25 € |
3.3 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, | 26,32 € |
3.4 Oberschullehrerinnen und -lehrer und Fachoberschullehrerinnen und -lehrer | 31,25 € |
3.5 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, | 21,24 € |
Tarifbeschäftigte | |
3.6 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst Eingangsamt ist, | 36,54 € |
3.7 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst Eingangsamt ist, | 31,25 € |
3.8 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, | 26,32 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Sportlehrerinnen/Diplom-Sportlehrer.) |
|
3.9 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung | 36,54 € |
3.10 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen, | 36,54 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst oder Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.) |
|
3.11 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen, | 31,25 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.) |
|
3.12 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen, | 26,32 € |
(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmetscherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.) |
|
3.13 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 3.6 bis 3.12 erfasst werden, |
|
3.13.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, 10 oder 9 | 21,24 € |
3.13.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6 | 16,64 € |
_________ 2) § 93 a LVO ist ab 16.04.1981 außer Kraft getreten. Die LVO ist gültig in der Neufassung vom 21. Juni 2016 (SGV. NRW. 20301) | |
4 Lehrkräfte an Weiterbildungskollegs
(Bildungsgang: Abendrealschulen)
Es gelten die Vergütungssätze der Nrn. 2.1 bis 2.9.2.
5 Lehrkräfte an Weiterbildungskollegs
(Bildungsgänge: Abendgymnasien und Kollegs -
Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
Lehrkräfte an Studienkollegs bzw.
Kollegs für Aussiedlerinnen und Aussiedler
Es gelten die Vergütungssätze der Nrn. 3.1 bis 3.13.2.
6 Lehrkräfte an Gesamtschulen und Sekundarschulen
Beamtinnen und Beamte
6.1 a Lehrkräfte, deren Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, erhalten den für ihr Eingangsamt maßgebenden Vergütungssatz.
6.1 b Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst Eingangsamt ist, erhalten den für ihr Eingangsamt maßgebenden Vergütungssatz.
6.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, erhalten den Vergütungssatz von 21,24 €.
Tarifbeschäftigte
6.3 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das mindestens die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, erhalten den für das jeweilige Eingangsamt maßgebenden Vergütungssatz.
6.4 Lehrkräfte, die nicht von der Fallgruppe 6.3 erfasst werden, erhalten einen Vergütungssatz
6.4.1 nach einer der Fallgruppen 1.4 bis 1.6, sofern sie im Rahmen ihrer Pflichtstunden überwiegend in den Klassen (Jahrgangsstufen) 5 und 6 unterrichten,
6.4.2 nach einer der Fallgruppen 2.6 bis 2.9, sofern sie im Rahmen ihrer Pflichtstunden überwiegend in den Klassen (Jahrgangsstufen) 7 bis 10 unterrichten,
6.4.3 nach einer der Fallgruppen 3.9 bis 3.13, sofern sie im Rahmen ihrer Pflichtstunden überwiegend in den Klassen (Jahrgangsstufen) 11 bis 13 unterrichten.
7 Besonderer Vergütungssatz
Für eine Lehrkraft, die außerhalb des öffentlichen Dienstes eine hauptberufliche Tätigkeit ausübt, die nach ihrer Art und Bedeutung und der Einkommenshöhe zweifelsfrei einer Tätigkeit im höheren Dienst gleichsteht, kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen der entsprechende Vergütungssatz festgesetzt werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Ministerium für Schule und Bildung unter Beifügung entsprechender Nachweise in jedem Einzelfall ein begründeter Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Höhe des aus der hauptberuflichen Tätigkeit zu erzielenden Einkommens für sich allein kein ausreichender Grund für eine Erhöhung des Vergütungssatzes ist.
II.
Nebenamtlicher Unterricht
im Schuldienst
Nach Beschluss der Landesregierung vom 25.09./11.12.1973 richtet sich die Einzelstundenvergütung für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts nach den für die Vergütung der Mehrarbeit im Schuldienst maßgebenden Vergütungssätzen. Dementsprechend gilt Folgendes:
1 Hauptamtliche oder hauptberufliche
Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst
Lehrkräfte, die eine hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrtätigkeit im öffentlichen Schuldienst ausüben, erhalten für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts grundsätzlich den Vergütungssatz, der bei Ausübung von Mehrarbeit an der eigenen Schule zu zahlen wäre. Sofern jedoch bei einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrtätigkeit an der Schule, an der der nebenamtliche Unterricht erteilt wird, für zu leistende Mehrarbeit ein geringerer Vergütungssatz in Betracht käme, ist die geringere Vergütung zu zahlen.
Beispiele:
1 Eine Lehrkraft - an einer allgemeinbildenden Schule - (Besoldungsgruppe A 12) erhält für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts an einer Realschule oder einem Gymnasium eine Einzelstundenvergütung von 25,60 €.
2 Eine Studienrätin oder ein Studienrat erhält für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts an einer Realschule eine Einzelstundenvergütung von 30,40 €.
3 Eine hauptberuflich an einem Gymnasium tätige Diplom-Sportlehrerin oder ein entsprechender Diplom-Sportlehrer erhält für die Erteilung nebenamtlichen Sportunterrichts an einer Hauptschule oder einer Realschule eine Einzelstundenvergütung von
25,60 €, mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2,
20,66 €, ohne die Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)2
2 Beamtinnen und Beamte
im sonstigen öffentlichen Dienst
Lehrkräfte, die als Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter o.ä. eine hauptamtliche Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst ausüben, erhalten für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts den entsprechend ihrer Laufbahngruppe maßgebenden Vergütungssatz der Schulform, an der der nebenamtliche Unterricht erteilt wird. Bei zur Wahrung des Besitzstandes unterschiedlichen Vergütungssätzen ist die Besoldungsgruppe maßgebend.
Beispiele:
1 Eine Beamtin der Laufbahngruppe des höheren Dienstes erhält für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts
1.1 an einer Grundschule oder Hauptschule eine Einzelstundenvergütung in Höhe von 25,60 €,
1.2 an einer Realschule eine Einzelstundenvergütung in Höhe von 30,40 €,
1.3 an einer beruflichen Schule eine Einzelstundenvergütung in Höhe von 35,54 €.
2 Eine Beamtin der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppen A 9 bis A 13) erhält für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts grundsätzlich eine Einzelstundenvergütung in Höhe von 20,66 €.
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 28.10.2019 (ABl. NRW. 12/19)
RdErl. v. 20.12.2017 (ABl. NRW. 02/18 S. 38); RdErl. v. 20.04.2017 (ABl. NRW. 05/17 S. 46); RdErl. v. 20.04.2016 (ABl. NRW. 05/16 S. 42); RdErl. v. 26.01.2016 (ABl. NRW. 02/16 S. 43); RdErl. v. 24.11.2013 (ABl. NRW. S. 619); RdErl. v. 03.10.2013 (ABl. NRW. S. 565); RdErl. v. 16.01.2004 (ABl. NRW. S. 54); RdErl. v. 06.12.1999 (ABl. NRW. 1 01/00 S. 14); RdErl. v. 02.10.1998 (ABl. NRW. 1 S. 200); RdErl. v. 16.04.1997 (GABl. NW. I S. 125); RdErl. v. 26.03.1996 (GABl. NW. I S. 84); RdErl. v. 30.09.1994 (GABl. NW. I S. 239); RdErl. v. 10.03.1994 (GABl. NW. I S. 64); RdErl. v. 11.05.1993 (GABl. NW. I S. 116);
RdErl. v. 27.05.1992 (GABl. NW. S. 164); RdErl. v. 18.03.1989 (GABl. NW. S. 152)
RdErl. v. 11.09.1987 (GABl. NW. S. 554); RdErl. v. 20.08.1986 (GABl. NW. S. 574)
RdErl. v. 20.05.1986 (GABl. NW. S. 371); RdErl. v. 12.02.1985 (GABl. NW. S. 207)
2 Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - BMVergV wurde zuletzt geändert am 9.7.2021 (BGBl I S. 2444).