Zu BASS 20-22 Nr. 65
Änderung des Runderlasses
„Fort- und Weiterbildung; Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten in der unteren
und oberen Schulaufsicht“
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 2. September 2024
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In dem Runderlass „Fort- und Weiterbildung; Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten in der unteren und oberen Schulaufsicht“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 2. Oktober 2012 (ABl. NRW. S. 590), der zuletzt durch Runderlass vom 8. Dezember 2021 (ABl. NRW. 12/21) geändert worden ist, wird folgender Wortlaut angefügt:
„III
Kollegiales Coaching – Maßnahme für Schulaufsicht
Ziel der Maßnahme ist die Befähigung, kollegiales Coaching im jeweiligen beruflichen Umfeld und Alltag selbstorganisiert in regionalen Kleingruppen durchzuführen, um die Beratungs- und Gesprächsführungskompetenzen sowie die Selbstreflexionsfähigkeit der Gruppenmitglieder zu fördern. Hierdurch werden Bearbeitung und Bewältigung der vielfältigen Fragen und Herausforderungen des beruflichen Alltags unterstützt und Möglichkeiten zur Selbsthilfe eröffnet. Die in der Maßnahme praktizierten Vorgehensweisen und Kommunikationsformen lassen sich unmittelbar auf den beruflichen Alltag übertragen. Die Maßnahme richtet sich an Mitglieder der oberen und unteren Schulaufsicht aller Schulformen.
Pro Kurs nehmen 15 bis 25 Personen teil.
Die Maßnahme umfasst 55 Stunden und setzt sich aus eintägigen und zweitägigen Veranstaltungen zusammen. Sie besteht aus Wissensvermittlung, Übungen und Erfahrungsaustausch. Ihre Inhalte beziehen sich auf Theorie und Praxis und schließen Transfermöglichkeiten ein. Sie gliedern sich in fünf Module:
- Einführung in die Grundlagen des kollegialen Coachings (17 Stunden),
- Sicherwerden im Verfahren und Festigen des Beratungsverständnisses (7 Stunden),
- Arbeit in Regionalgruppen, praktische Vertiefung des Verfahrens (7 Stunden),
- Erweiterungs- und Flexibilisierungsmöglichkeiten mithilfe weiterer Gesprächstechniken, Vertiefung in der Dyade (17 Stunden),
- „Vom Kennen zum Können“ – kollegiales Coaching in der Selbstorganisation (7 Stunden).
Die Maßnahme wird von Referentinnen und Referenten moderiert, die über die erforderliche Moderationskompetenz und eine entsprechende fachliche Expertise verfügen. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird empfohlen, sich im Verlauf der Maßnahme mindestens einmal zwischen zwei Veranstaltungen in einer regionalen Kleingruppe zu drei bis vier Personen zu treffen, um das Verfahren des kollegialen Coachings zu üben.
Die Maßnahme wird regelmäßig evaluiert. Auf Basis der gewonnenen Daten sowie aktueller Forschungsergebnisse und bildungspolitischer Herausforderungen wird das Konzept überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt.
Die Auswahl der Teilnehmenden obliegt den Bezirksregierungen für ihren Bereich. Dabei sind § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 16 LPVG und § 11 Absatz 1 LGG zu beachten. Das Verhältnis von oberer und unterer Schulaufsicht ist angemessen in Betracht zu ziehen. Die Belange von Teilzeitkräften sind zu berücksichtigen, um eine Teilnahme an der Fortbildung zu ermöglichen.
Die Bezirksregierung Münster koordiniert unter Berücksichtigung des landesweiten Bedarfs und der Größe der Bezirksregierungen die Teilnahme an den Veranstaltungen und steuert gegebenenfalls nach. Sie meldet die Teilnehmenden der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW), die die Kurse organisiert und durchführt. Sie sorgt auf Vorschlag der QUA-LiS für die Bereitstellung der Referentinnen und Referenten.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABI. NRW. 09/24