Mit Inkrafttreten der Neufassung der RISU-NRW wird die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Empfehlung der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 21. September 2023 (RiSU-KMK) - verbindlich umgesetzt. Für NRW gelten abweichend von der KMK-Fassung Ergänzungen und Präzisierungen, die im nachstehenden Erlass aufgelistet sind. Ein Druck erfolgt nicht. Die aktuelle Version der RISU-NRW kann als pdf-Datei unter https://www.schulministerium.nrw/risu-nrw heruntergeladen werden. |
Zu BASS 18-29 Nr. 5
Richtlinien
zur Sicherheit im Unterricht
an allgemeinbildenden Schulen
in Nordrhein-Westfalen
(RISU-NRW)
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 2. Juni 2024
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Allgemeines
Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) gelten in den naturwissenschaftlichen Fächern, in Technik, Arbeitslehre / Wirtschaft und Arbeitswelt, Hauswirtschaft, Textilgestaltung, Kunst und Musik der allgemeinbildenden Schulen. Sie gelten auch für weitere schulische und Unterrichtsveranstaltungen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen diese Richtlinie anzuwenden ist.
Die RISU-NRW setzt die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Empfehlung der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 21. September 2023 – (RiSU-KMK) in Nordrhein-Westfalen verbindlich um. Abweichend davon gelten einige Ergänzungen und Präzisierungen, die unten aufgelistet sind.
Entgegen der Aussage zum Geltungsbereich in der KMK-Fassung, wonach die RiSU-KMK für die berufsübergreifenden Fächer berufsbildender und beruflicher Schulen gilt, ist festzustellen, dass dieses in Nordrhein-Westfalen aufgrund einer eigenständigen RISU-BK NRW (BASS 18‑29 Nr. 7) nicht gilt.
In den genannten Fächern ist neben der Gewährleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Sie sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Dazu ist es notwendig, dass sie nach Möglichkeit an praktischen Tätigkeiten und Versuchen im Unterricht beteiligt werden sollen und daher zum Beispiel im naturwissenschaftlichen Unterricht auch selbst experimentieren. Den Schülerinnen und Schülern sollen die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten sowie Arbeits- und Gefahrstoffen vermittelt werden.
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Verantwortlichkeiten
Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften an öffentlichen Schulen ist als Arbeitgeber das Land Nordrhein-Westfalen verantwortlich. Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der Schulen (§ 59 Absatz 8 SchulG). Dazu gehört es im Rahmen der inneren Schulangelegenheiten auch, die in der Schule tätigen Personen sowie andere Personen, die sich in der Schule aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen. Die Verantwortung der Schulträger für die äußeren Schulangelegenheiten bleibt davon unberührt (§ 79 SchulG).
Sollten Schulleiterinnen oder Schulleiter die Aufgaben des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahrnehmen, können sie die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festzulegendem Umfang auf nur eine zuverlässige und fachkundige Lehrkraft (der oder die „Gefahrstoffbeauftragte“) in schriftlicher Form übertragen. Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Absatz 2 ArbSchG und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst Beschäftigte im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeitgebers in eigener Verantwortung wahr. Der Lehrkraft ist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Entlastung durch die in der Leitungszeit zur Verfügung stehenden Stunden zu gewähren (vergleiche RISU-NRW I - 3.2).
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Umsetzung
Die RISU-NRW fasst die in den Schulen zu beachtenden einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Stand September 2023) zusammen und erläutert diese, so zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoff-, Gefahrstoff- und CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures), die Betriebssicherheitsverordnung, das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung, die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die technischen Regeln, wie zum Beispiel die Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS) und DIN-Normen.
Auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ist bei allen Tätigkeiten mit möglicher Gefährdung die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Darauf basierend müssen notwendige Maßnahmen ermittelt und festgelegt werden.
Schwerpunkte der vorliegenden Aktualisierung betreffen folgende Bereiche/Themen:
- Gefahrstoffe (hier v.a. hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung),
- Biostoffe (v.a. Giftpflanzen und -pilze),
- Strahlenschutz,
- Technik (Nutzung von Maschinen in der Schule),
- Hauswirtschaft,
- Physik (u.a. neu eingefügt: Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung)
und
- Fragen der Fachkunde (themenbereichsübergreifend).
Die RISU-NRW ist in drei Teile gegliedert:
- Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für den oben genannten Geltungsbereich verbindlichen Regelungen,
- Teil II enthält Hinweise und Ratschläge, die Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in der täglichen Schulpraxis erleichtern,
- Teil III enthält Anlagen zu den Teilen I und II.
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Ergänzungen und Präzisierungen
In Nordrhein-Westfalen gelten abweichend von der RiSU-KMK folgende Ergänzungen und Präzisierungen:
4.1 Gefahrstoffe
zu I - 3.2
siehe Nummer 2 (Verantwortlichkeiten) dieses Einführungserlasses
zu I - 3.2.1
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Chemikalienverwaltung, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen und die Festlegungen der Versuchsaufbauten das kostenfreie Online-Portal DEGINTU der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (https://degintu.dguv.de) verwendet werden kann. Andere geeignete Vorgehensweisen sind selbstverständlich auch möglich, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
zu I - 3.2.2
Lehrkräfte sollen nur zu solchen Zeiten zur Pausenaufsicht eingesetzt werden, die nicht vor und nach Unterrichtsstunden liegen, in denen sie regelmäßig Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen, damit Gefahrstoffe bereitgestellt und vorschriftsgerecht zurückgestellt werden können.
zu I - 3.5.1
Die Verwendung und Lagerung von Formaldehydlösungen - auch als Konservierungslösung von Feuchtpräparaten - bleibt verboten.
zu I - 3.5.3
Mit dem Verbot der Aufbewahrung von Pikrinsäure ist auch das Verbot der Aufbewahrung von Pikrinsäurelösungen gemeint.
zu I - 3.6.2
Generell verboten für Schülerinnen und Schüler sind Tätigkeiten mit Druckgasflaschen. Tätigkeiten mit Aerosol- und Druckgaspackungen (wie zum Beispiel Spraydosen) sind hingegen erlaubt, es sei denn, sie enthalten Wasserstoff oder akut toxische Gase der Kategorien 1 bis 3 oder ätzende Gase. Für die Verwendung und Lagerung von Kartuschenbrennern gelten die Regelungen in I - 5.4 und I - 3.12.3.
zu I - 4.1
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Schülerinnen und Schüler Tätigkeiten mit explosiven Stoffen und Gemischen verboten sind, auch wenn solche Stoffe und Gemische erst durch Reaktionen entstehen.
zu I - 4.3.1
Die Tätigkeiten an den im Abschnitt aufgeführten Maschinen sind nur Lehrkräften erlaubt, die aufgrund von Ausbildung, Studium oder durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen die erforderlichen Fachkenntnisse zum Betrieb der Maschinen haben. Für die Nutzung der dort genannten Maschinen sind Betriebsanweisungen zu erstellen.
zu II - 1.3 und III - 8
Die angegebenen Prüffristen von drei Jahren für Abzüge und Sicherheitsschränke sind Maximalwerte. Es ist in jedem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob nicht kürzere Intervalle erforderlich sind. Hierbei gilt insbesondere Folgendes:
- Die Herstellerangaben sind zu beachten.
- Die Prüffrist für Abzüge beträgt nur dann drei Jahre, wenn die Abzüge über eine selbstüberwachende optische und akustische Warneinrichtung verfügen. Dies wird in den wenigsten Schulen der Fall sein. Die häufig in Schulen vorkommenden optischen und akustischen Warneinrichtungen sind in der Regel nicht selbstüberwachend und erfüllen daher diese Bedingung nicht. Ohne diese Einrichtung beträgt die Prüffrist ein Jahr (vergleiche Nummer 7.3 TRGS 526).
4.2 Technik
Auf die überarbeiteten Regelungen zum 3D-Druck in Kapitel I - 4.7 und das neue Kapitel zur Nutzung von Laserbearbeitungsmaschinen I - 4.8 wird hingewiesen.
Für den Unterricht im Fach Technik wird in Ergänzung der fachbezogenen Hinweise und Ratschläge - Technik / Arbeitslehre Kap. II - 5 zusätzlich besonders hingewiesen auf:
zu II - 1.4 Versuchsaufbauten, Umgang mit Glasgeräten und Stativen
zu II - 1.5.2 Gefährdungen bei sonstigen Wärmequellen
zu II - 1.5.5 Heißluftgebläse
zu II - 1.6.1 Erhitzen von Flüssigkeiten
zu II - 1.6.2 Destillation
zu II - 2.2.2 Gemische aus entzündbaren Gasen bzw. Dämpfen mit Luft oder Sauerstoff
zu II - 2.3 Extrem und leicht entzündbare Stoffe
zu II - 4.4 Elektrizitätslehre, und zusätzlich:
Den Aufbau von Elektrolehrmaschinen (Motoren, Generatoren) besonders sorgfältig planen und ausführen. Falls die Gefahr besteht, dass Massenstücke wegfliegen, Schutzscheibe benutzen. Rotierende Körper nicht in Augenhöhe anordnen.
Ergänzung zu II - 5.6 Elektronische Schaltungen auf Platinen:
Für den Umgang mit CNC-Fräseinrichtungen ist II - 5.1 (Holzbearbeitung mit Maschinen) auf kupferkaschiertes Platinenmaterial entsprechend anzuwenden.
Weiterhin gilt II - 5.3 Lärm.
Falls Unterrichtsräume speziell für den Unterricht im Fach Technik in der gymnasialen Oberstufe betrieben werden und keinen hauptsächlichen Werkraumcharakter (vergleiche I - 4.3 Tätigkeiten mit Maschinen und Geräten) aufweisen, sind die Fachraumanforderungen gleich mit III - 1.1 Naturwissenschaftlicher Unterrichtsraum.
4.3 Strahlenschutz
Die Modernisierung des Strahlenschutzrechts ist nunmehr auch in der RiSU-KMK und damit auch in der RISU-NRW vollständig nachvollzogen. Die aktuellen und verbindlichen Regelungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie zum Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern befinden sich nun in Kapitel I - 8. Dazu finden sich fachbezogene Hinweise in Kapitel II - 4.5 sowie Vorlagen und Muster in Kapitel III - 5. Wesentliche Änderungen im Strahlenschutzrecht und daraus folgende Erleichterungen für die Schulen wurden bereits mit dem Einführungserlass zur RISU-NRW 2020 veröffentlicht.
Fachkunde im Strahlenschutz
Physiklehrkräfte an Schulen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen oder eine Schulröntgeneinrichtung oder ein Störstrahler betrieben wird, sollen die Fachkunde im Strahlenschutz erwerben und durch die fristgerechte Aktualisierung aufrechterhalten.
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Schlussbestimmungen
ABl. NRW. 07/24